Projektbeschreibung
Kontext
Der Klimawandel und die Übernutzung natürlicher Ressourcen erscheinen als dringende Probleme der Welt und der Industriestaaten. Die EU hat auf die Probleme mit dem Vorschlag eines Green New Deal geantwortet. Dabei nimmt die Industriepolitik eine wichtige Rolle ein. Industriepolitik meint die staatliche Förderung und Erforschung von neuen umweltfreundlichen Technologien, die Schaffung europäischer Champions, die konkurrenzfähig Umwelttechnologie vermarkten, wobei die staatliche Intervention bis zur Investitionslenkung gehen könnte - oder vielleicht sollte. Die Verträge der EU setzen mit dem Beihilfeverbot, dem Kartellrecht oder auch der Beschränkung des Haushalts auf Eigenmittel Grenzen. Aber diese sind z.T. nicht statisch und werden teilweise neu gezogen oder interpretiert, wie der Corona-Hilfsfonds zeigt. Der europarechtliche Rahmen einer sozial-ökologischen Transformation soll durch das Projekt ausgelotet werden.
Fragestellung
Die Frage lässt sich kurz und präzise formulieren: Welche Möglichkeiten eröffnen und welche Grenzen setzen die Europäischen Verträge (EUV und AEUV) und das − allerdings leichter änderbare − Sekundärrecht für eine sozial-ökologischen Transformation der Wirtschaft in den Mitgliedstaaten der EU? In den Blick müssen dabei die EU-Wettbewerbsregeln geraten, die stark am Leitbild des freien Wettbewerbs und des Verbotes von Verzerrungen orientiert sind. Aber dieses Leitbild wird durch Rechtsakte der EU umgesetzt, was politische Spielräume für eine sozial-ökologische Transformation eröffnet. Reichen diese Spielräume oder müssen sie erweitert werden und kann dies innerhalb des bestehenden Primärrechts geschehen?
Untersuchungsmethoden
Auszuwerten sind neben den einschlägigen Rechtsvorschriften deren Auslegung durch die Rechtswissenschaft, aber vor allem durch die Rechtsprechung des EuGH. Dabei müssen insbesondere Verschiebungen oder Änderungen in den Blick gerückt werden. Das Primärrecht der EU, also der Vertrag von Lissabon, setzt der Wirtschaftspolitik enge Grenzen, die in Konflikt mit der ökologischen Transformatin geraten können, das bemerkte auch die Industriestrategie 2030 aus dem Wirtschaftsministerium. Gleichzeitig lässt der Vertragstext Auslegungsspielräume, die mit Hilfe der einschlägigen juristischen Literatur und der Rechtsprechung des EuGh ausgelotet werden sollen. Eine Methodenwahl kennt die Rechtswissenschaft regelmäßig nicht. Allenfalls kann unter verschiedenen Auslgeungsmethoden gewählt werden, was aber in diesem Kontext keine oder nur ein untergeordnete Rolle spielen kann.