Quelle: HBS
Magazin Mitbestimmung: Mit Insider-Informationen sorgsam umgehen
In Dänemark verhandelt ein Strafgericht über die Weitergabe vertraulicher Informationen durch einen Arbeitnehmervertreter. Der Fall ist durch eine Vorentscheidung des Europäischen Gerichtshofes auch für Deutschland interessant.
Von Roland Köstler
Dr. Köstler ist Referatsleiter Wirtschaftsrecht in der Hans-Böckler-Stiftung.
Vor dem Kopenhagener Strafgericht steht ein Fall an, in dem es um die Weitgabe von Insider-Informationen durch Arbeitnehmervertreter geht und der wegen einer im Vorfeld ergangenen Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch für deutsche Arbeitnehmervertreter bedeutsam ist.
Angeklagt sind Knud Grøngaard, ein von den Arbeitnehmern gewähltes Mitglied des Verwaltungsrats des börsennotierten Finanzinstituts RealDanmark, sowie Alan Bang, der Vorsitzende der Finanzgewerkschaft Finansforbund. Grøngaard war von dieser Gewerkschaft zum Mitglied des Ausschusses für die konzerninterne Zusammenarbeit im RealDanmark-Konzern ernannt worden. Dieser Ausschuss war aufgrund einer Vereinbarung des Finansforbund und RealDanmark eingerichtet worden.
Grøngaard soll nach einer außerordentlichen Sitzung des Verwaltungsrats im August 2000, in der es um eine Fusion mit der Danske Bank ging, Informationen dar-über an Bang weitergegeben haben. Bang beriet sich mit seinen zwei Stellvertreterinnen und einem weiteren Mitarbeiter, der am 31. August 2000 RealDanmark-Aktien im Wert von rund 48.000 Euro erwarb. Rund einen Monat später kam es zu einem ähnlichen Informationsaustausch über Alan Bang, worauf derselbe Mitarbeiter am 29. September noch einmal Aktien im Wert von rund 214.000 Euro erwarb.
Nachdem am 2. Oktober die Fusion offiziell bekannt gegeben war, verkaufte er die Aktien, die um rund 65 Prozent zugelegt hatten, mit einem Gewinn von rund 180.000 Euro. Er wurde später wegen Insiderhandels zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Gegen Grøngaard und Bang wurden ebenfalls Verfahren eingeleitet, aber zunächst ausgesetzt, da die dänischen Richter darauf bestanden hatten, zuerst dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der einschlägigen Insider-Richtlinie der EU zur Vorentscheidung vorzulegen. Im Kern ging es dabei um zwei Komplexe: einmal um den Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat oder im Verbindungsausschuss eines Konzerns, der Informationen an den Vorsitzenden der Gewerkschaft weitergibt, zum zweiten um die Frage der Weitergabe von Insider-Informationen durch den Vorsitzenden der Gewerkschaft an weitere Mitarbeiter.
Die Grundsatzentscheidung hat der EuGH bereits am 22. November 2005 verkündet. Das Urteil ist auch für die Arbeitnehmervertreter in deutschen Aufsichtsräten von Bedeutung. Das Wertpapierhandelsgesetz von 2004 geht in §14 Abs. 1, Nr. 2 praktisch auf die vom EuGH zu beurteilende Richtlinie zurück - es verbietet die unbefugte Weitergabe von Insider-Informationen an einen Dritten.
Der einschlägige Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erklärt dazu, eine unbefugte Weitergabe von Information an Berater liege immer dann nicht vor, wenn die Information von diesen Beratern tatsächlich für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigt wird. Allerdings müssen die Arbeitnehmervertreter sicherstellen, dass diese Personen sorgfältig mit den Informationen umgehen - und auch die Berater selbst unterliegen den Strafvorschriften.
Der Europäische Gerichtshof hat - wie bei ihm üblich - den dänischen Strafrichtern einen langen Urteilsausspruch mit auf den Weg gegeben (siehe Kasten). Aus den Entscheidungsgründen ist Folgendes hervorzuheben: Die Rechtsstellung und die Funktionsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Kapitalgesellschaften sowie die Rechtsstellung und die Rolle der Arbeitnehmervertreter in diesen Organen sind im Wesentlichen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geregelt.
Daraus folgt, dass die Antwort auf die Frage, ob die Weitergabe von Insider-Informationen durch eine solche Person an den Vorsitzenden dieser Arbeitnehmerorganisation zur normalen Erfüllung ihrer Aufgaben gehört, weitestgehend von den jeweiligen nationalen Vorschriften abhängt. Der EuGH argumentiert aber, selbst wenn eine Weitergabe nach der anwendbaren nationalen Rechtsordnung erlaubt sei, falle sie außerdem nur dann unter die Ausnahme der EU-Richtlinie, soweit ein enger Zusammenhang zwischen der Weitergabe und der Ausübung dieser Arbeit oder dieses Berufes oder der Erfüllung dieser Aufgaben bestehe und diese Weitergabe für die Ausübung dieser Arbeit oder dieses Berufes oder für die Erfüllung dieser Aufgaben unerlässlich sei.
Richtig ist, dass dieses Urteil gegenüber den bisherigen Kommentierungen der Problematik in Deutschland, die auf die Erforderlichkeit der Weitergabe für die Erfüllung der Funktionen des Beraters abstellte, einen gewissen Perspektivenwechsel enthält: Der EuGH hält Insider, also auch die Arbeitnehmervertreter, dazu an, die Frage genauer zu prüfen, ob ihre Tätigkeit eine Einbeziehung von Dritten in den Kreis der Mitwisser erfordert.
Diese Fragestellung berührt die Fragen der Qualifikation und Professionalität der Aufsichtsratstätigkeit einerseits und der persönliche Amtswahrnehmung andererseits (§111 Abs. 5 Aktiengesetz). In diesem Zusammenhang wird immer wieder die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1982 zitiert: "Mit diesem Gebot persönlicher und eigenverantwortlicher Amtsausübung ist vorausgesetzt, dass ein Aufsichtsratsmitglied diejenigen Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzen oder sich aneignen muss, die es braucht, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können."
Entgegen manchen Literaturbeiträgen steht dort nicht "mitbringen muss"; andererseits ist diese Entscheidung ein deutlicher Hinweis auch an Arbeitnehmervertreter, Schulungen nach der Wahl in Anspruch zu nehmen. Die Ansprüche an die Qualifikation und persönliche Amtswahrnehmung schließen aber die Hinzuziehung von Hilfspersonal und Beratern zur Aufsichtsratstätigkeit nicht aus. Professionalität kann sogar beides bedingen. Andererseits sind gerade die im EuGH-Urteil anschließend ausgesprochenen Hinweise zur Weitergabe von Informationen an Mitarbeiter des Gewerkschaftsvorsitzenden Hinweise darauf, den Kreis der Informationsempfänger von wirklichen Insider-Informationen sorgfältig zu prüfen und nicht zu weit zu ziehen.
Aus dem EuGH-Urteil
Die Richtlinie betreffend Insider-Geschäften verbietet es, dass eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat einer Gesellschaft oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines Verbindungsausschusses eines Konzerns Insider-Informationen erhält, diese Informationen an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation weitergibt, in der diese Arbeitnehmer zusammengeschlossen sind und die diese Person als Mitglied des Verbindungsausschusses gewählt hat, soweit nicht
* ein enger Zusammenhang zwischen der Weitergabe und der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben besteht und
* diese Weitergabe für die Ausübung dieser Arbeit oder dieses Berufes oder für die Erfüllung dieser Aufgaben unerlässlich ist.
Die Richtlinie verbietet weiter eine Weitergabe von Insider-Informationen durch den Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation an Mitarbeiter, soweit nicht die gleichen Bedingungen erfüllt sind wie bei der Weitergabe durch das Verwaltungsratsmitglied an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation.
Anlegerschutz
Ad-hoc-Mitteilungen am Aufsichtsrat vorbei?
Ein aus Arbeitnehmersicht entscheidender Streitpunkt im Zusammenhang mit dem neuen Anlegerschutzverbesserungsgesetz ist die Frage, ob der Vorstand eventuell bereits vor einer Aufsichtsratssitzung Informationen publizieren muss (dazu zuletzt: Insiderrecht, Arbeitshilfe für Aufsichtsräte, Heft 8, Seite 19-24).
Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle den Unternehmen eine Möglichkeit zur Selbstbefreiung von Ad-hoc-Mitteilungen eingerichtet: Nicht mehr die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entscheidet nun darüber, ob eine Befreiung von der Publizitätspflicht vorliegt, sondern der Emittent selbst hat diese Einschätzung vorzunehmen.
Unter der Überschrift "Gute Erfahrung mit der Selbstbefreiung" berichtete die Börsenzeitung am 23. Mai 2005 über einen Vortrag von Christian Siegmundt, Referent in der Wertpapieraufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, auf der DIRK-Jahreskonferenz. In seinem von der Zeitung zusammengefassten Referat wies Siegmundt nun auf die ersten praktischen Erfahrungen mit der neuen Regelung zu den Ad-hoc-Mitteilungen und zur Selbstbefreiung davon hin.
Zu dem besonderen Thema der bevorstehenden Aufsichtsratssitzung heißt es in dem Bericht: "Während Emittenten die Publikation von Geschäftszahlen gerne an ihrem Finanzgeländer orientieren möchten, weist die BaFin darauf hin, dass es um unverzügliche Veröffentlichung gehe. Überwiegend werde bei solchen Meldungen auf den Aufsichtsrat gewartet. Erfreulicherweise habe sich zeitlich eine Entspannung ergeben: So veröffentlichen nicht mehr alle morgens vor Handelsbeginn."
Der Autor hat großes Interesse an eigenen praktischen Erfahrungen von Aufsichtsräten zum Umgang der Unternehmen mit der so genannten Selbstbefreiung und bittet daher um Mitteilungen, die selbstverständlich auf Wunsch vertraulich behandelt werden. Hinweise bitte an: Roland Köstler, Telefon 0211/7778180, E-Mail: roland-koestler@boeckler.de