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Magazin Mitbestimmung

: Ein typischer Kompromiss

Ausgabe 10/2011

EBR-GESETZESNOVELLE Gewerkschaftsexperten versprechen sich deutliche Verbesserungen für die Arbeit der Eurobetriebsräte. Zugleich kritisieren sie zahlreiche Schwachstellen im neuen Regelwerk. Von Mario Müller

Von MARIO MÜLLER, Journalist in Frankfurt am Main/Foto: Nigel Treblin/ddp

Continental, Solidarität“, skandierten die mehr als 1000 französischen Gewerkschafter, die im April 2009 in die niedersächsische Landeshauptstadt gekommen waren, um gemeinsam mit deutschen Kollegen vor der Hauptversammlung des Autozulieferers für den Erhalt von zwei Reifenwerken zu demonstrieren. Zu der Protestaktion hatte der Europäische Betriebsrat (EBR) von Continental aufgerufen. Die geplante Schließung der Fabriken im nordfranzösischen Clairoix und in Hannover-Stöcken entbehre nicht nur jeder wirtschaftlichen Grundlage. Sie sei auch ein riesiger Vertrauensbruch, zumal die „Arbeitnehmer für feste Standortzusagen monetäre Zugeständnisse gemacht“ hätten, warf der EBR dem Management vor.

Das Werk in Frankreich ist mittlerweile zwar dicht. Aber: „Aus Clairoix haben wir alle gelernt“, sagt EBR-Vorsitzender Jörg Schustereit heute. Er und seine Kollegen verhandeln derzeit mit der Unternehmensleitung über eine neue EBR-Vereinbarung. In ihr soll nach den Erfahrungen mit der umkämpften Betriebsschließung das Thema Information und Konsultation einen besonderen Stellenwert erhalten. Die europäischen Belegschaftsvertreter von Continental wollen bei wichtigen Entscheidungen nicht nur rechtzeitig und umfassend unterrichtet werden, sie wollen auch vorab gehört werden. Mit dieser Forderung konnten sie sich offenbar durchsetzen. „Wir freuen uns, dass die Partizipation drin ist“, sagt Schustereit über den Stand der Verhandlungen.

KEIN GROßER WURF_ Die geplante Vereinbarung bei Continental orientiert sich an der neuen EU-Richtlinie über Europäische Betriebsräte, die im Juni in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die Richtlinie 2009/38/EG „verbessert das Recht auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in europaweit operierenden Unternehmen“, schreibt die EU-Kommission. Ziel sei es, die Zahl der Eurobetriebsräte zu erhöhen und ihre „reibungslose Arbeit“ zu gewährleisten. Das Europäische Gewerkschaftsinstitut ETUI hatte zuletzt 978 EBR registriert, darunter mehr als 160 in Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben. In den letzten Jahren war die Zahl aber kaum noch gestiegen.

Gewerkschafter beurteilen das Ergebnis des zehnjährigen zähen Ringens um die Richtlinie wenig rosig. Zwar werde die Arbeit der EBR in vielerlei Hinsicht erleichtert, aber „der große Wurf“ sei ausgeblieben, bedauert Ralf-Peter Hayen, Referatsleiter Recht beim DGB-Bundesvorstand. Neben grundlegenden Verbesserungen sehen er und seine Kolleginnen von den Einzelgewerkschaften in dem Regelwerk zahlreiche Schwachstellen. Dazu gehört, dass nicht alle existierenden EBR von dem veränderten Gesetz profitieren.

Bei der EU-Richtlinie, auf der das im Juni vom Bundestag verabschiedete Europäische Betriebsrätegesetz (EBRG) basiert, handelt es sich um einen typischen Kompromiss. Weiter reichende Forderungen der Gewerkschaften wurden von der Unternehmer-Lobby abgeblockt. Gleichwohl stärken die neuen Vorschriften die Position der Eurobetriebsräte und ermöglichen eine effektivere Arbeit. So wurde unter anderem präzisiert, was unter „Unterrichtung“ und „Anhörung“ zu verstehen ist. Auch ist der EBR vor oder gleichzeitig mit den nationalen Interessenvertretungen zu informieren und hat seinerseits die Pflicht, diese über seine Arbeit zu unterrichten. Vor allem haben die EBR-Mitglieder nun einen verbrieften Anspruch auf Qualifizierung, deren Kosten die Arbeitgeber tragen müssen.

Dem stehen aus Sicht der Gewerkschaften zahlreiche Mängel gegenüber: Bei Pflichtverletzungen drohen den Unternehmen nur geringe Geldbußen. Da die Schwellenwerte nicht gesenkt wurden, gelten die Vorschriften weiterhin nur für größere, europaweit operierende Firmen. Auch ist wie bisher lediglich eine ordentliche EBR-Sitzung pro Jahr vorgesehen. Zudem bleibt die Definition von „länderübergreifende Angelegenheiten“ schwammig und damit anfällig für Streitigkeiten, die dreijährige Frist für Verhandlungen über die Gründung eines EBR wurde nicht verkürzt. Außerdem gibt es keine automatische Anpassung bestehender Vereinbarungen.

Der letzte Punkt ist aktuell von besonderem Interesse. Denn nunmehr herrscht ein ziemliches Kuddelmuddel, weil zwei rechtliche Grundlagen nebeneinander bestehen. Da sind zum einen die freiwilligen sogenannten Artikel-13-Vereinbarungen, die vor September 1996 abgeschlossen wurden. Damals trat die Vorgänger-Richtlinie in Kraft, die in Artikel 13 festlegte, dass sie für diese bestehenden EBR nicht anzuwenden ist. Bei diesem Status bleibt es auch unter der neuen EU-Richtlinie. Das heißt, es gilt nur, was in den Vereinbarungen selbst geregelt ist, nicht das Gesetz. EBR mit Artikel-6-Vereinbarungen hingegen können sich auf die neuen Vorschriften berufen. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen, die zwischen September 1996 und Juni 2009 abgeschlossen und bis Juni 2011 nicht verändert wurden. Zu den Alt-Vereinbarungen, bei der die neue Richtlinie ebenfalls nicht greift, gehören außerdem solche Abkommen, die in der zweijährigen Übergangsfrist vor Juni 2011 geschlossen oder revidiert wurden. Sie können jedoch ebenso wie die Artikel-13-Vereinbarungen neu verhandelt werden, wenn das Unternehmen wesentliche Umstrukturierungen vornimmt.

WARNUNG VOR SCHNELLSCHÜSSEN_ DGB-Jurist Hayen schätzt, dass etwa 60 Prozent aller bestehenden EBR-Vereinbarungen zur Kategorie „Artikel 6“ zählen, bei denen automatisch die neuen Vorschriften zum Zuge kommen. Sie bringen den EBR „dort auf Augenhöhe, wo die Entscheidungen fallen“, meint IG-Metall-Fachfrau Aline Hoffmann. Nicht nur habe das Gremium nunmehr „einen Hebel, um an Informationen zu kommen“, die ihm vom Management bislang nicht selten vorenthalten wurden. Auch von der Neudefinition des Begriffs „länderübergreifende Angelegenheiten“ verspricht sich Hoffmann deutliche Fortschritte für die EBR-Arbeit: „Das ist ein Quantensprung gegenüber dem alten Recht.“ Wobei die Gewerkschafterin die Zuständigkeit des EBR großzügig auslegt: Schließlich hätten in einer vernetzten Produktion selbst Entscheidungen, die direkt nur einen Betrieb betreffen, fast immer Auswirkungen auf andere Standorte und mithin auf andere Länder.

„Die Anforderungen an den EBR steigen“, glaubt Hoffmann. Das Gremium könne nun effektiver als „Brücke zwischen den nationalen Interessenvertretungen“ genutzt werden und die Abstimmung untereinander erleichtern. Ziel müsse es sein, gemeinsame Regelungen zu erreichen und zu verhindern, dass Belegschaften gegeneinander ausgespielt werden. Schließlich stärke der Austausch auf der europäischen Ebene auch die Handlungsmöglichkeiten vor Ort. Diese Erkenntnis scheint sich in der Metall- und Elektroindustrie zunehmend durchzusetzen. Inzwischen gebe es eine rege Eigeninitiative auch in kleineren Unternehmen. „Jetzt kommen die Leute von selbst“, sagt Hoffmann, „weil ihnen vom Management verstärkt die ausländische Konkurrenz aufs Brot geschmiert wird.“ Die IG Metall sei derzeit mit 43 EBR-Gründungen befasst.

Anders bei der IG BCE. Sie erwarte „keinen Schub bei Neugründungen“, sagt IG-BCE-Europaexpertin Doris Meißner. Alle großen Unternehmen der Branche hätten bereits einen EBR – insgesamt sind es 40 mit Sitz in Deutschland und mehr als 200 europaweit. Und zwischen Vereinbarungen und gesetzlicher Regelung gebe es keine gravierenden Unterschiede. Ohnehin werde, meint Meißner, „in der Praxis viel mehr und viel besser gearbeitet, als auf dem Papier steht“. Ähnlich sieht es Ingo Klötzer von der IG BAU. Ob gute EBR-Arbeit geleistet werde, hänge entscheidend von den handelnden Personen und der Unterstützung durch die Gewerkschaften ab. Engagierte Akteure könnten „trotz schlechter Vereinbarung viel rausholen“, weiß Klötzer, der im Übrigen seine Unzufriedenheit mit der Reform nicht verhehlt: Auch wenn sie in einzelnen Punkten deutliche Verbesserungen bringe, bleibe die neue Richtlinie „weit hinter den Vorstellungen“ zurück.

Doch auch die IG BAU registriert eine vermehrte Nachfrage nach Beratung. Bei Unternehmen mit Artikel-13-Vereinbarungen sei der EBR „oft der Letzte, der von Betriebsschließungen oder Verlagerung erfährt“, sagt Klötzer. Deshalb wollten viele raus aus dem alten Regime und neu verhandeln. Das Problem: Der Arbeitgeber muss sich nur dann an den Tisch setzen, wenn strukturelle Veränderungen vorliegen. Diese Fälle seien aber bei Bau-Konzernen selten. Die andere Möglichkeit, die Vereinbarung zu kündigen, um neue Verhandlungen zu erzwingen, birgt das Risiko, dass es drei Jahre lang keinen EBR gibt. „Die Verhandlungen können auch weniger bringen, als bereits erreicht wurde“, warnt Michael Bergstreser von der NGG. Wie auch Klötzer rät er, abzuwägen, ob eine Veränderung Vorteile verspricht. Was wiederum von den Kräfteverhältnissen abhängt. „Verhandlungen sind immer ein politischer Prozess“, betont IG-Metallerin Hoffmann. Ihre IG-BCE-Kollegin Meißner empfiehlt deshalb eine genaue Prüfung: „Wie sieht die bestehende Vereinbarung aus? Sind Verbesserungen realistisch?“

ERFOLGREICHE LERNPROZESSE_ Bei Continental waren die Antworten nicht schwer zu finden. Schließlich geht die bisherige Vereinbarung auf das Jahr 1994 zurück, fällt also unter Artikel 13. Elf Jahre später wurde sie überarbeitet, um sicherzustellen, dass auch kleinere Standorte im EBR vertreten sind. Dies führte dazu, dass nach der Übernahme von Siemens VDO im Jahr 2007 die europäische Belegschaftsvertretung des Autozulieferers auf 59 Mitglieder anschwoll.

Die jetzt kurz vor dem Abschluss stehende Vereinbarung spiegle die neue Rechtslage wider, sagt EBR-Vorsitzender Schustereit. Neben den Fortschritten in Bezug auf Unterrichtung und Anhörung schätzt er die klarere Definition dessen, was europäische Angelegenheiten sind: Für die Zuständigkeit des EBR reiche jetzt schon die Vermutung, dass von einer Entscheidung mehrere Länder betroffen sein könnten. Auch den Schulungsanspruch hält Schustereit für sehr wichtig. Gleichwohl habe die Arbeitnehmerseite in den Verhandlungen auf eine „scharfe Ausformulierung“ verzichtet. Die Qualifizierung muss mit der Geschäftsleitung abgestimmt werden und soll in erster Linie Funktionsträgern im EBR zugutekommen. Im Gegenzug wird das Gremium nicht, wie es das neue Gesetz vorsieht, auf rund 20 Arbeitnehmervertreter reduziert. Es bleibt bei 59 Mitgliedern und einem Lenkungsausschuss aus sieben statt fünf Köpfen. „Wir wollten alle drinhaben“, beschreibt Schustereit die Verhandlungsposition der Belegschaftsseite.

Aus den Erfahrungen mit Clairoix scheint auch das Management von Continental gelernt zu haben. In Sachen Unterrichtung und Anhörung laufe es inzwischen „ziemlich gut“, meint Schustereit. Der Eurobetriebsrat trifft sich einmal im Jahr für drei Tage, wobei wichtige Themenfelder in Arbeitsgruppen diskutiert werden und die Geschäftsleitung Rede und Antwort steht. Der Lenkungsausschuss hingegen tagt viermal jährlich, um gemeinsame Strategien zu entwickeln. Dabei kommen Schustereit seine Kenntnisse in Spanisch und Französisch zugute: „Um ernst genommen zu werden“, sei es hilfreich, die Landessprachen zu sprechen, meint der EBR-Vorsitzende lapidar.

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