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HBS Böckler Impuls

Mitbestimmung: Systemwidrige Lücken schließen

Ausgabe 11/2016

Die 1976er-Mitbestimmung wird in diesem Jahr 40, die Montanmitbestimmung 65 Jahre alt. Der Rechtsexperte Professor Walter Bayer von der Universität Jena sagt, welche juristischen Herausforderungen er für die Mitbestimmung sieht – und was sich verbessern lässt.

Sie haben die gesamte Bandbreite von mitbestimmten Unternehmen untersucht und festgestellt: Mitbestimmung ist schleichend auf dem Rückzug, es wachsen kaum neue mitbestimmte Unternehmen nach. Warum ist das so?

In der Vergangenheit wurde der Wegfall mitbestimmter Unternehmen durch den Aufstieg neuer Gesellschaften mehr als ausgeglichen. Heute versucht insbesondere der Mittelstand die paritätische Mitbestimmung zu vermeiden und nutzt dafür die zahlreichen, sowohl durch nationales als auch durch europäisches Recht eröffneten Schlupflöcher. Darüber hinaus werden schon die Möglichkeiten zur Vermeidung der Drittelbeteiligung rege genutzt; teilweise wird aber auch die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines drittelbeteiligten Aufsichtsrats schlicht ignoriert.

Selbst große international agierende Konzerne mit tausenden von Beschäftigten sind heute auch in Deutschland komplett ohne Mitbestimmung im Aufsichtsrat? Wie kann das sein?

Zu nennen sind etwa die Wachstumsverlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland oder Konstruktionen mit einer GmbH & Co KG. An Dynamik gewonnen haben neuerdings jedoch die modernen Vermeidungsstrategien: Wechselt etwa eine AG mit 1.900 inländischen Arbeitnehmern in die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft SE, dann findet nach aktueller Rechtslage auch bei einem Anwachsen auf mehrere tausend Arbeitnehmer keine paritätische Mitbestimmung statt. Sehr beliebt ist weiterhin die Organisationsstruktur der Auslandskapitalgesellschaft & Co KG: Hier bleibt sowohl die KG mitbestimmungsfrei als auch die ausländische Kapitalgesellschaft. Mitbestimmungsfrei ist aber auch die Familienstiftung, die – wie etwa bei Aldi – einen in kleinere mitbestimmungsfreie Einheiten aufgesplitteten Konzern als Holding ohne Arbeitnehmerbeteiligung leitet. Über die genannten Beispiele hinaus gibt es noch weitere Konstellationen, die gewählt werden können, um der Mitbestimmung zu entgehen.

Der Europäische Gerichtshof muss demnächst über die Frage entscheiden, ob die deutschen Mitbestimmungsregeln Beschäftigte in Auslandsniederlassungen diskriminieren, weil sie an Aufsichtsratswahlen nicht teilnehmen dürfen. Was sagen Sie?

Es ist unwahrscheinlich, dass die Argumentation der Kläger Erfolg hat. Unabhängig davon wäre es jedoch wünschenswert, ausländischen Arbeitnehmern das aktive und passive Wahlrecht zu ermöglichen. Abgesehen davon könnte der deutsche Gesetzgeber jedenfalls Auslandsgesellschaften, die in Deutschland aktiv sind, bei Überschreiten der Arbeitnehmerschwellenwerte auch der inländischen Mitbestimmung unterwerfen. Wenn sich hier keine – vorzugswürdige – europäische Regelung erreichen lässt, dann spricht viel dafür, dass der deutsche Gesetzgeber handeln sollte.

Alles zusammengenommen: Was sollte der Gesetzgeber tun,um die Mitbestimmung zu stärken?

Die Mitbestimmung ist fester Bestandteil der Sozialen Marktwirtschaft. Systemwidrige Lücken, sei es im Anwendungsbereich der Mitbestimmung, sei es im Rahmen der Konzernzurechnung, müssen geschlossen werden. Ich sehe die Herausforderung darin, Mitbestimmung auch für innovative und mittelständische Unternehmen einladend zu gestalten, etwa indem auf der Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben größere Spielräume zur konkreten Ausgestaltung von Unternehmensmitbestimmung zugelassen werden.

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