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Mitbestimmung: Mehr Rechtssicherheit für Betriebsräte

Ausgabe 08/2024

Die Verunsicherung bei der Bezahlung von Betriebsräten hat der Mitbestimmung geschadet. Mit einer Gesetzesänderung will die Bundesregierung nun endlich Rechtssicherheit schaffen.

Betriebsratsmitglieder dürfen nicht weniger verdienen als vergleichbare Beschäftigte mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Doch unterschiedliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts hatten zuletzt für Verunsicherung gesorgt. Betriebsräte und Betriebsrätinnen mussten befürchten, dass ihre Vergütungen gekürzt oder sogar zurückgefordert werden. „Die zwischenzeitlichen Unsicherheiten haben zu heftigen Verwerfungen geführt“, schreibt Thomas Klebe, Gründungsdirektor des HSI und langjähriger Justitiar der IG Metall, in einer Stellungnahme für den Bundestag. Aufgrund der unsicheren Rechtslage hätten Betriebsratsmitglieder ihr Amt aufgegeben. Dies habe der betrieblichen Mitbestimmung massiv geschadet – in einer Situation, in der viele Unternehmen vor grundlegenden Veränderungen stünden und die Mitbestimmung eine herausragende Rolle für den sozialen Ausgleich und Zusammenhalt in der Gesellschaft spiele.

Dass die Bundesregierung die gesetzlichen Vorgaben nun weiter präzisieren wolle und dazu eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes in den Bundestag eingebracht habe, sei ein Schritt in die richtige Richtung, so Klebe. Ausdrücklich zu begrüßen sei, dass der Entwurf die Zustimmung der Sozialpartner gefunden habe. 

Was sieht der Gesetzentwurf konkret vor? Zunächst soll der Begriff des „vergleichbaren Arbeitnehmers“ im Gesetz genauer bestimmt werden. Zusätzlich können Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Definition „vergleichbarer Arbeitnehmer“ regeln. Maßstab für das Entgelt soll der Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts sein; eine spätere Neufestsetzung ist möglich, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Außerdem soll klargestellt werden, dass keine Bevorzugung oder Benachteiligung vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Anforderungen und Kriterien für die Vergütung, zum Beispiel auch aufgrund der im Betriebsratsamt erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen, erfüllt. „Die in dieser Vorschrift angestrebte Änderung ist eine überfällige Klarstellung, die die für Management und Betriebsrat völlig unzumutbare Grauzone von Strafbarkeit beseitigt“, schreibt der Jurist. 

In zwei Punkten geht der Entwurf nach Ansicht von Klebe allerdings nicht weit genug: Die Betriebsvereinbarung sollte für den Betriebsrat erzwingbar sein. Zudem sollten bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der allgemeinen Zuwendungen generell die durch die Betriebsratstätigkeit erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen sowie die dauerhaft wahrgenommenen Aufgaben berücksichtigt werden – und zwar auch im Gesetzestext und nicht nur in der Begründung.

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