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Besseres Management dank Mitbestimmung Böckler Impuls

Arbeitsrecht: Agile Arbeit: Wo Betriebsräte mitreden dürfen

Ausgabe 04/2021

Immer mehr Unternehmen setzen auf agile Arbeitsmethoden. Bei der Einführung und Ausgestaltung können Betriebsräte auf ihre Beteiligungsrechte pochen.

Agile Arbeit ist bei Managern beliebt. Erklärtes Ziel ist es, starre Hierarchien zu überwinden und Unternehmen flexibler, innovativer und wettbewerbsfähiger zu machen. Projekte sollen von den Beschäftigten selbstbestimmt in Teams bearbeitet werden, die rasch auf wechselnde Anforderungen reagieren können. Laut HSI-Direktorin Johanna Wenckebach bietet das durchaus die Chance auf mehr Freiräume bei der Arbeit. Voraussetzung seien allerdings ausreichende Ressourcen, angemessene Strukturen und ein „Loslassen“ von Vorgesetzten. „Und hierfür wiederum bedarf es einer aktiven Mitbestimmung. Anderenfalls kann agiles Arbeiten auch zu einer Entgrenzung der Arbeitszeit und unzumutbaren Belastungen führen“, so Wenckebach.

Welche gesetzlichen Möglichkeiten Betriebsräte hier haben, zeigt ein Gutachten, das der Rechtswissenschaftler Rüdiger Krause von der Universität Göttingen für das HSI verfasst hat. Zwar ist „agile Arbeit“ im Betriebsverfassungsgesetz bislang nicht explizit erwähnt – durchaus ein Manko. Doch implizit habe der Betriebsrat trotzdem bereits heute einen ganzen Strauß an Rechten. So sei das Gremium bereits im Vorfeld der Einführung über die Arbeitsplatzgestaltung zu unterrichten und die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer seien mit dem Betriebsrat zu beraten, so Krause. Die Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zu einem agilen Team stelle eine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Auch bei der Ausgestaltung agiler Arbeit können Betriebsräte mitreden: Mitbestimmungsrechte bestehen dem Gutachten zufolge bei Verhaltensvorgaben, die sich auf Rahmenbedingungen wie Konfliktlösungsmechanismen beziehen, bei Regelungen zu Arbeitszeit und Urlaub sowie bei den „Grundsätzen über die Durchführung“, also etwa den Mechanismen der Willensbildung in den agilen Teams. Im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hätten Betriebsräte unter anderem das Recht, besondere psychische Belastungen mittels Gefährdungsbeurteilung ermitteln zu lassen. Mitbestimmen könnten sie im Zusammenhang mit agiler Arbeit zudem bei Fragen der Leistungsüberwachung mittels Technik und beim Entgelt. Ansonsten verweist Krause auf das Unterrichtungs-, Beratungs- und Vorschlagsrecht bei der Personalplanung und der Sicherung von Beschäftigung. In Sachen Qualifizierung und Weiterbildung könne der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf ermittelt und mit ihm erörtert. Wenn Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung durchgeführt werden, habe er über deren Art und Weise mitzubestimmen. Ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung solcher Maßnahmen gebe es, wenn sich durch die agile Arbeit die Tätigkeit von Beschäftigten ändert und die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ausreichen. Falls es sich bei der Einführung der agilen Methoden um eine Betriebsänderung handelt, was durchaus nahe läge, wenn größere Bereiche des Betriebs betroffen sind, griffen weitere Beteiligungsrechte. Betriebsratsmitglieder hätten zudem einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema agile Arbeit.

Rüdiger Krause: Agile Arbeit und Betriebsverfassung, HSI-Schriftenreihe Band 37, Januar 2021

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