Projektbeschreibung
Kontext
Seit einigen Jahren fördert der Gesetzgeber flexible Arbeitszeitmodelle (insb. Altersteilzeit) durch verschiedene Maßnahmen. Er hat jedoch darauf verzichtet, eine Insolvenzsicherung der aus der Vorleistung der Arbeitnehmer resultierenden Wertguthaben zur Pflicht zu machen. Auch in Tarifverträgen wird oftmals auf entsprechende Regelungen verzichtet. Angesichts von fast 40.000 Unternehmensinsolvenzen jährlich erweist sich dieser fehlende Schutz zunehmend als Mangel. Presseberichten zufolge sind allein bei der Insolvenz der Babcock-Borsig AG mehr als 150 Beschäftigte mit Beträgen von teilweise über 100.000 Euro ausgefallen.
Fragestellung
Ziel des Projekts, das in engem Zusammenhang mit der von Prof. Dr. Peter Hanau durchgeführten Untersuchung über die arbeits- und insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen einer legislativen Neukonzeption des Wertguthabenschutzes steht, war es, die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte einer Insolvenzsicherung zu erarbeiten. Dem Gesetzgeber sollte ein Vorschlag unterbreitet werden, der sich in die beitrags- und leistungsrechtlichen Zusammenhänge aller Zweige der Sozialversicherung einfügt.
Untersuchungsmethoden
Ausgehend von der seit 1998 im Vierten Buch Sozialgesetzbuch verankerten gesetzlichen Regelung über die Wertguthaben und ihre sozialversicherungsrechtliche Behandlung in sog. "Störfällen" (wie der Insolvenz des Arbeitgebers) war zunächst der gegenwärtige Stand der Diskussion darzustellen und die bislang zu Tage getretenen Mängel zu erarbeiten. Im Anschluss daran waren Alternativen, die den berechtigten Interessen der Arbeitnehmer, der Sozialversicherungsträger und der Arbeitgeber möglichst gleichermaßen entsprechen, zu entwickeln. Dabei war den sozialen Leistungen wie Arbeitslosen- und Insolvenzgeld besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um die Kontinuität von Arbeits- und Lohnersatzeinkommen sicherzustellen.
Darstellung der Ergebnisse
Dem Gesetzgeber werden u.a. folgende Maßnahmen vorgeschlagen: Der Vorrang des Insolvenzgeldes vor der Insolvenzsicherung sollte ersatzlos entfallen. Die Bagatellgrenze, bis zu der eine Sicherung nicht erforderlich ist, ist deutlich herabzusetzen. Kommt der Arbeitgeber seiner Insolvenzsicherungspflicht ordnungsgemäß nach, ist zu fingieren, dass die Gewährung der Leistungen durch die Insolvenzversicherung das Beschäftigungsverhältnis fortbestehen lässt. Erfüllt der Arbeitgeber die Insolvenzsicherungspflicht nicht, hat er die auf das gesamte vom Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin verdiente Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung sofort zu entrichten. Eine Information der ArbeitnehmerInnen darüber, welche Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, sollte verpflichtend vorgeschrieben werden.