Quelle: HBS
Magazin MitbestimmungBetriebsverfassung: Weiterentwicklung: Euro-Betriebsräte
Das Betriebsverfassungsgesetz spielt eine wichtige Rolle bei der Weiterentwicklung der EBR-Praxis vom reinen Infogremium zum Verhandlungspartner. Von Torsten Müller, Hans-Wolfgang Platzer und Stefan Rüb
Das Betriebsverfassungsgesetz, eine der stabilsten Säulen des deutschen Systems der Arbeitsbeziehungen, setzt einer Alleinregie des Managements Grenzen. Allerdings wird diese Funktion des Betriebsverfassungsgesetzes durch die zunehmende Internationalisierung der Unternehmen ausgehöhlt. Nicht wenige in Deutschland ansässige Unternehmen oder deren Geschäftsbereiche werden vom Ausland aus zentral geführt. Wollen Betriebsräte diese grenzüberschreitenden Unternehmensentscheidungen beeinflussen, fehlt ihnen das rechtliche Instrumentarium. Probleme ergeben sich etwa dann, wenn die Personalverantwortung für die deutschen Beschäftigten im Ausland angesiedelt ist. Unklar ist in solchen Fällen, wer überhaupt Arbeitgeber im Sinne des BetrVG ist und wie mitbestimmungspflichtige Abläufe zu erfolgen haben. Hier sind gesetzliche Anpassungsregelungen erforderlich, um eine ausreichende Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten zu gewährleisten.
Aber auch wenn die Unternehmensleitung in Deutschland sitzt, können Betriebsräte Restrukturierungsprozesse nicht mehr hinreichend bearbeiten, sofern grenzüberschreitende Standorte betroffen sind. Ist die Produktion transnational verteilt und zugleich miteinander verflochten, kann außerdem durch Standortkonkurrenz Druck auf die Beschäftigten und ihre Arbeitnehmervertreter ausgeübt oder sie können in ständiger Unsicherheit gehalten werden – durch die Drohung mit Verlagerungen bzw. dem Zurückhalten von Investitionen.
Mit dem Europäischen Betriebsrat (EBR) wurde zwar ein Instrument geschaffen, um Beteiligungsmöglichkeiten der Arbeitnehmervertretungen für europäisch grenzübergreifende Unternehmensaktivitäten sicherzustellen. Diese reichen aber rein formal nicht an das Beteiligungsniveau der betrieblichen Mitbestimmung nach dem BetrVG heran.
Die bisherige Praxis Europäischer Betriebsräte zeigt jedoch deren Potenzial, das Betriebsverfassungsgesetz um eine europäische Komponente zu ergänzen und die internationale Vertretungslücke zu schließen. Mit der im Juni 2009 verabschiedeten Neufassung der EBR-Richtlinie wurden die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte von EBR gestärkt und die europäische und die nationale Handlungsebene stärker miteinander verzahnt. Es ist zu erwarten, dass diese verbesserten Informations- und Konsultationsprozesse auch den Handlungshorizont von Betriebsräten auf örtlicher Ebene maßgeblich erweitern werden. Dies gilt insbesondere für Betriebsräte von deutschen Töchtern ausländischer Konzerne, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz nur über den deutschen Ausschnitt des Firmengeschehens unterrichtet werden.
Die Europäischen Betriebsräte eröffnen die Möglichkeit, sich mit den ausländischen Arbeitnehmervertretern zu vernetzen und eine gemeinsame arbeitnehmerseitige Antwort auf grenzübergreifende Managemententscheidungen zu entwickeln. Eine solche internationale Vernetzung fällt jedoch nicht vom Himmel. Eine notwendige Voraussetzung ist die Entwicklung einer europäisch-internationalen Handlungsorientierung und eine Überwindung der Fixierung auf die durch das Betriebsverfassungsgesetz bereitgestellten, nationalen Handlungsmöglichkeiten. Aber selbst wenn dieser erste Schritt erfolgt, stellt die Arbeit im multikulturellen und multisprachlichen Kontext des EBR neue Anforderungen an die Kompetenzen der Betriebsräte.
Die steigende Zahl der von EBR mit dem europäischen Management abgeschlossenen europäischen Vereinbarungen und Absprachen zu internationalen Themen zeigt, dass sich eine europäische Regulierungsebene herausbildet. So ergab eine kürzlich von uns durchgeführte quantitative Untersuchung zur transnationalen Vereinbarungs- und Absprachenpolitik von EBR im Metallsektor: Die EBR haben in mehr als 40 Prozent der untersuchten 82 Metallunternehmen transnationale Vereinbarungen und/oder Absprachen getroffen. Die Themen dieser Vereinbarungen und Absprachen reichen von der Festlegung grundlegender sozialer Mindeststandards über Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Personalentwicklung bis hin zur sozialen Abfederung von transnationalen Restrukturierungen und europaweiten Regelungen zur Gewinnbeteiligung.
Unsere Untersuchung zeigt eindeutig, dass ein deutsches Umfeld (Sitz der europäischen Leitung, EBR-Vorsitz, federführend betreuende Gewerkschaft) für die Entwicklung einer Verhandlungsrolle von Europäischen Betriebsräten förderlich ist. Dieser beobachtbare deutsche Stammlandeffekt belegt die wichtige Rolle, die Betriebsräte bei der Weiterentwicklung der EBR-Praxis spielen. Deutsche EBR-Spitzen können auf Verhandlungserfahrungen im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Möglichkeiten aufbauen, in denen sie sich aus Sicht des Managements als konstruktive und verlässliche Gesprächs- und Verhandlungspartner erwiesen haben.
Die Entwicklung ist aber nicht ohne Fallstricke. EBR sind keine Betriebsräte im deutschen Sinne. Ein §?77.3 BetrVG, der die gewerkschaftliche Tarifhoheit regelt, findet sich im EBR-Recht nicht. Und was in Deutschland autonom von Betriebsräten geregelt werden kann und wird, fällt in anderen Ländern unter die Tarifhoheit der Gewerkschaften. Diese Vielfalt der Arbeitsbeziehungen in Europa zu reflektieren und politisch sensibel damit umzugehen ist daher eine wesentliche Kompetenz, um als Betriebsrat auf europäischem Parkett erfolgreich zu sein.
Text: Torsten Müller, Hans-Wolfgang Platzer und Stefan Rüb, Forschungsgruppe „Europäische und globale Arbeitsbeziehungen“ an der Hochschule Fulda
Mehr Informationen
Stefan Rüb/Hans-Wolfgang Platzer/Torsten Müller: Transnationale Unternehmensvereinbarungen. Forschung aus der Böckler Stiftung, Band 134. sigma 2011
Müller/Platzer/Rüb: TUV und Vereinbarungspolitik Europäischer Betriebsräte. Eine quantitative Analyse im Metallsektor. Im Erscheinen, HBS-Arbeitspapier.
Böckler Impuls: Regeln für Multis im Kommen, 9/2012