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Ernesto Klengel Magazin Mitbestimmung

Zur Sache: "Onlinesitzungen sind aus juristischer Sicht Notlösungen."

Ausgabe 04/2020

Ernesto Klengel über die befristete Möglichkeit virtueller Betriebsratssitzungen. Er arbeitet am Hugo Sinzheimer Institut der Hans-Böckler-Stiftung und ist Arbeitsrechtler.

Weil in der Corona-Pandemie Zusammenkünfte im Betrieb oft nicht möglich sind, hat der Gesetzgeber etwas versteckt im sogenannten Arbeit-von-morgen-Gesetz bis zum Jahreswechsel den Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen in der Betriebsratsarbeit gesetzlich erlaubt. Damit wurde eine befristete Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes auf den Weg gebracht.

Bei solchen Onlinesitzungen gelten einige Besonderheiten: Die Sitzung darf nicht aufgezeichnet werden, und unerlaubtes Mithören muss unterbunden werden, wobei die Teilnehmer zu Protokoll versichern können, dass sie allein sind. Kann, etwa im Homeoffice, die Vertraulichkeit nicht sichergestellt werden, muss die Sitzung auf einem anderen Weg organisiert werden. Funktioniert die Technik nicht richtig, muss die Sitzung unterbrochen werden. Dies gilt bereits dann, wenn ein Mitglied an der Teilnahme gehindert ist. Für die Anwesenheitsliste genügt eine Meldung in Textform, etwa per E-Mail an den Vorsitzenden. Auch bei virtuellen Sitzungen hat die Schwerbehindertenvertretung ein Anwesenheitsrecht. Der Zugang zur Sitzung muss barrierefrei sein. Die Kosten der technischen Ausstattung, die die Betriebsräte benötigen, um an der virtuellen Sitzung teilnehmen zu können, muss der Arbeitgeber übernehmen.

Auch für virtuelle Betriebsratsbeschlüsse sind einige Punkte zu beachten: Da die Teilnehmer keinen Einblick in die Sitzungsniederschrift haben, sollte der Wortlaut des Beschlusses vor der Abstimmung verlesen werden. Die Stimmabgabe selbst erfolgt durch Handzeichen, oder die Mitglieder werden reihum befragt. Was aber, wenn geheim abgestimmt werden soll? Ob handelsübliche Software geheime Abstimmungen ermöglicht, ist zweifelhaft. Angedacht werden könnte, die Geschäftsordnung des Betriebsrats anzupassen und offene Abstimmungen vorzusehen. In manchen Fällen verpflichtet jedoch das Gesetz zu geheimen Wahlen, etwa wenn es darum geht, welche Betriebs- oder Personalratsmitglieder von ihrer Arbeitspflicht freigestellt werden. Wenn nicht zu erwarten ist, dass die Wahl angefochten wird oder die Mehrheitsverhältnisse eindeutig sind, kann erwogen werden, trotz der Bedenken auf ein Abstimmungstool zurückzugreifen. Nach Ablauf von zwei Wochen ist das Ergebnis in der Regel nicht mehr anfechtbar. Wird eine Betriebsvereinbarung beschlossen, muss diese wie üblich schriftlich niedergelegt und vom Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben werden.

Sind die Bestimmungen zu digitalen Betriebsratssitzungen ein Modell für die Zukunft, wie von Unternehmensseite vorgeschlagen wird? Eine gesunde Skepsis ist angebracht: Die heutige Technik kann weder das unerlaubte Mithören oder Aufzeichnen unterbinden, noch den Datenschutz hinreichend gewährleisten. Vertraulichkeit der Kommunikation aber ist eine Voraussetzung der Betriebsratsarbeit und damit essentiell für die Ausübung demokratischer Mitbestimmungsrechte. Videokonferenzen sind kein gleichwertiger Ersatz für reale Treffen, sondern eine Notlösung. Hinzu kommen soziale Gründe: Man denke nur an die Gespräche, die am Rande der Sitzungen stattfinden. Das bedeutet nicht, dass man neue technische Möglichkeiten ignorieren soll. Die Entwicklung verläuft rasant. Es ist vorstellbar, dass viele Nachteile, die virtuelle Sitzungen heute noch haben, in Zukunft an Bedeutung verlieren. Vielleicht werden wir uns in virtuellen Räumen versammeln, die vertrauliche Gespräche ermöglichen und die räumliche Distanz vergessen machen. Je stärker Technik den Bedürfnissen der Mitbestimmungsakteure gerecht wird, umso mehr Grund zu Zuversicht besteht, sie produktiv einzusetzen.

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