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Magazin Mitbestimmung

Mitbestimmung: Ein Aktionsplan wirft seine Schatten

Ausgabe 11/2012

In Kürze will EU-Binnenmarktkommissar Barnier seine Pläne zur Modernisierung des europäischen Gesellschaftsrechts vorstellen. Gewerkschafter befürchten, dass ihr Kampf um Arbeitnehmerbeteiligung in die nächste Runde geht. Von Aline Conchon

Spielarten der Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in den Leitungsgremien der Unternehmen gibt es in 17 EU-Mitgliedstaaten – und damit in 19 europäischen Ländern, wenn man Norwegen und Kroatien hinzunimmt. Auch wenn die Regelungen voneinander abweichen und es Unterschiede bei den Schwellenwerten wie bei der Anzahl der Mandatsträger gibt, kann damit die Unternehmensmitbestimmung als ein Kernelement des europäischen Sozialmodells gelten.

Mit der Verabschiedung des Statuts der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 2001 wurde dieses Partizipationsrecht zum ersten Mal auf europäischer Ebene gesetzlich fixiert und anerkannt. Damit wurde zugleich auch ein Grundprinzip verankert: Das europäische Gesellschaftsrecht muss den Schutz der bestehenden nationalen Mitbestimmungsrechte auf Unternehmensebene sicherstellen. Wie sieht die Bilanz nach elf Jahren aus – wenige Wochen vor der Präsentation eines neuen Aktionsplans der Europäischen Kommission zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Corporate Governance? Fühlt sich die EU diesem Grundsatz heute noch verpflichtet? Und was hat sich in den europäischen Ländern getan?

DYNAMIK AUF NATIONALER EBENE

Die nationalen Mitbestimmungslandschaften sind nicht in Stein gemeißelt. Nachteilig wirken sich besonders zwei Phänomene aus: In Ländern, in denen Mitbestimmungsrechte nur für öffentliche Unternehmen gelten, bedrohen Privatisierungen Mitbestimmungsstandards, ja die Existenz von Mitbestimmung generell. So geschehen in Malta – und manches spricht dafür, dass dies infolge der mit der Troika vereinbarten Anpassungsprogramme auch in Griechenland und Spanien der Fall sein wird. Die umfassenden Restrukturierungen und Privatisierungen des staatlichen Sektors in Griechenland sowie der Sparkassen in Spanien lassen das Ende der Unternehmensmitbestimmung in diesen Bereichen befürchten. So weit gehen die Pläne in Irland nicht. Und auch in Polen liegt der Gesetzentwurf seit März 2011 auf Eis, mit dem die Unternehmensmitbestimmung abgeschafft werden sollte. Allerdings nimmt durch die Privatisierungen die Anzahl der Unternehmen mit mitbestimmten Aufsichts- und Leitungsgremien erheblich ab und damit auch die Zahl der Arbeitnehmervertreter in diesen Gremien. Waren im November 2009 in Polen noch 618 Arbeitnehmer in diesen Gremien vertreten, so ist ihre Zahl zwei Jahre später auf 392 zurückgegangen.

Die zweite negative Entwicklung entsteht durch die Neuregelung des Gesellschaftsrechtes auf nationaler Ebene mit dem Ziel, Unternehmen die Wahlfreiheit zu eröffnen, sich für eine monistische oder eine dualistische Leitungsstruktur zu entscheiden. Dies wurde bereits 2006 in Ungarn und Slowenien zur Schwächung der Unternehmensmitbestimmung genutzt. In Tschechien wird ein entsprechendes Gesetz, das im Januar 2014 in Kraft treten wird, sogar zum Ende der verpflichtenden Arbeitnehmerbeteiligung führen, da keine der bisherigen Rechtsvorschriften für die Unternehmensmitbestimmung in das neue Gesetz aufgenommen wurde. Einzig die Niederlande haben sichergestellt, dass beim Wechsel in das monistische System der Unternehmensführung, der ab Januar 2013 möglich wird, das Recht der Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmervertreter für das Leitungsgremium zu ernennen, nicht beeinträchtigt wird.

Umgekehrt sind in einigen Ländern aber auch Initiativen seitens der Politik und der Gewerkschaften zum Ausbau von Mitbestimmung auf Unternehmensebene zu beobachten: Im nun sozialistisch regierten Frankreich wurde im Juli eine „soziale Roadmap“ verabschiedet, nach der die Regierung bis Ende 2012 einen Gesetzentwurf vorlegen soll, der die Einführung mitbestimmter Vergütungsausschüsse in Unternehmen sowie eine landesweite Debatte über die Ausweitung der Unternehmensmitbestimmung im privaten Sektor vorsieht. In Italien ist die Regierung gesetzlich verpflichtet, bis Frühling 2013 einen Erlass herauszugeben, der GmbHs und in Italien ansässigen SE-Gesellschaften mit mehr als 300 Beschäftigten und einem dualistischen System Arbeitnehmerbeteiligung in den Aufsichtsgremien ermöglichen wird. Nicht nur in Deutschland, auch in Frankreich, Irland, Luxemburg, den Niederlanden und Norwegen sind es allen voran die Gewerkschaften, die sich dem Abbau von Mitbestimmungsrechten widersetzen, ja auf deren Stärkung pochen – beispielsweise mit der Forderung nach Herabsetzung bestehender Schwellenwerte. Selbst in Großbritannien, wo es keine Unternehmensmitbestimmung gibt, hat der TUC die Debatte über unverhältnismäßig hohe Managergehälter dazu genutzt, seiner Forderung nach Arbeitnehmervertretern in Vergütungsausschüssen erneut – wenngleich vergeblich – Nachdruck zu verleihen.

Fazit: Die national unterfütterten politischen Kräfteverhältnisse lassen keinen eindeutigen Trend erkennen. Dem Stakeholder-Modell kommt hier jedenfalls noch erhebliche Bedeutung zu.

DYNAMIK AUF EUROPÄISCHER EBENE

Im Gegensatz dazu lässt eine genauere Betrachtung des europäischen Gesellschaftsrechtes Defizite erkennen, die sich in der Tendenz negativ auf die Arbeitnehmerrechte auswirken könnten. Lücken in der derzeitigen EU-Gesetzgebung können von Unternehmen zur Einschränkung oder sogar Umgehung der nationalen Rechte genutzt werden. Die Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen aus dem Jahr 2005 beispielsweise eröffnet verschmolzenen Unternehmen mit einem monistischen System die Möglichkeit, die Unternehmensmitbestimmung auf ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder zu beschränken. Das SE-Statut könnte theoretisch dazu genutzt werden, Mitbestimmungsrechte auszuhebeln oder „einzufrieren“, da unklar ist, inwieweit eine Wiederaufnahme von Verhandlungen über eine Arbeitnehmerbeteiligung möglich ist, selbst wenn sich die Beschäftigtenzahl so weit erhöht hat, dass nach nationalem Recht ein Anspruch auf Unternehmensmitbestimmung bestehen würde. Empirischen Studien der Hans-Böckler-Stiftung zufolge sind solche Vorgehensweisen in der Praxis allerdings selten anzutreffen.

Am meisten Sorge bereitet jedoch das Aufkommen eines möglichen „Delaware-Effekts“. Dieser Effekt beschreibt einen Wettlauf unter den US-Bundesstaaten um das liberalste Unternehmensrecht, bei dem sich der zweitkleinste Bundesstaat Delaware durchsetzte, wo bis heute 50 Prozent der börsennotierten US-Unternehmen ihren juristischen Firmensitz haben – oder zumindest einen Briefkasten. In der europäischen Variante hätten Unternehmen die freie Wahl zwischen den verschiedenen nationalen gesetzlichen Regelungen und könnten sich für die Regelung entscheiden, die ihnen die geringsten Beschränkungen auferlegt. Es gab auch bereits Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, die die Rechtmäßigkeit der Gründung von Briefkastenfirmen bestätigten. In einem solchen Fall trägt das Unternehmen seinen Sitz in einem Land ein und unterliegt damit auch dem dortigen Gesellschaftsrecht, während die eigentliche Geschäftstätigkeit in einem anderen EU-Staat stattfindet. Der erste Entwurf für ein Statut der Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE), der nach Diskussion im Europäischen Rat unter anderem wegen deutscher Einsprüche vor einem Jahr auf Eis gelegt wurde, ging in diese Richtung. Es sollte SPE-Gesellschaften erlaubt werden, für ihren eingetragenen Firmensitz und die tatsächliche Zentrale zwei unterschiedliche EU-Länder zu wählen.

EIN ABSENKUNGSWETTBEWERB?

Diese Abwärtsspirale gab in den letzten Jahren immer wieder Anlass zu Sorge. Immer wieder wurden die Gefahren für die Unternehmensmitbestimmung angeprangert und die Europäische Kommission zum Handeln aufgefordert. Bereits mehrfach hat das Europäische Parlament die 14. Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen angemahnt. Und der Europäische Gewerkschaftsbund wird nicht müde, die Bedeutung von klar definierten Mindeststandards für Arbeitnehmerbeteiligung in den Leitungsgremien zu unterstreichen – um so den Absenkungswettbewerb unattraktiv zu machen. Werden die Argumente bei der Europäischen Kommission Gehör finden? Der angekündigte Aktionsplan von Binnenmarkt-Kommissar Barnier wird darauf bald eine Antwort geben.   

Text: Aline Conchon, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Europäischen Gewerkschaftsinstitut ETUI. Übersetzung: Martina Wieser

Mehr Informationen

Aline Conchon: Are employee participation rights under pressure? Trends at national and EU level. ETUI Policy Brief n°7/2012, zum Download

Weitere Hintergründe finden sich auf der ETUI-Website zu diesen Themenbereichen

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