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JOHANNA WENCKEBACH promovierte als Böckler-Stipendiatin, ist Mitglied der IG Metall, für die sie zuletzt als Juristin und Tarifsekretärin beim Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen tätig war, und die neue wissenschaftliche Direktorin des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Sie war bereits in mehreren Projekten für die Stiftung tätig. Magazin Mitbestimmung

Arbeitsrecht: "Alles hängt am Arbeitnehmerstatus"

Ausgabe 04/2019

Die wissenschaftliche Direktorin des HSI, Johanna Wenckebach, erklärt, wie digitale Geschäftsmodelle einen zentralen Rechtsbegriff aushöhlen – und wie man Arbeitskräfte trotzdem absichern kann. Das Gespräch führte Kay Meiners

Wer genau ist ein Arbeitnehmer aus juristischer Sicht?

Eine Definition steht erst seit 2017 im BGB. Davor hat die Rechtsprechung den Begriff entwickelt – darauf hat der Gesetzgeber zurückgegriffen. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden und fremdbestimmt arbeitet, in persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitgeber. Dessen Weisungsrecht betrifft „Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit“, so steht es im Gesetz. Umgekehrt begründet der Arbeitnehmerstatus den Zugang zu allen wesentlichen Schutzrechten. Ob Mindestlohn, Kündigungs- oder Arbeitsschutz, die Anwendung von Tarifverträgen oder Mitbestimmungsrechte – alles hängt am Arbeitnehmerstatus. Auch der Zugang zur Sozialversicherung. 

Ist die Definition im Gesetz praxistauglich? 

Sie orientiert sich am Normalarbeitsverhältnis. Doch die Jobs in der Plattformökonomie – also für Firmen wie Uber, Upwork oder Lieferando – passen nicht immer in dieses Bild. Das betrifft zum einen das Merkmal der Weisungsgebundenheit. Was ist, wenn die Arbeitsaufträge nicht mehr von einer Person erteilt werden, innerhalb einer Arbeitsorganisation, sondern von einer App? Meiner Meinung nach bleibt die Weisungsgebundenheit dann bestehen. Die bisherige Definition berücksichtigt auch nicht ausreichend die wirtschaftliche Abhängigkeit von Erwerbstätigen in Abgrenzung zu unternehmerischem Handeln an einem freien Markt. Dass Einzelne persönlich ihren Status einklagen müssen, verhindert eine effektive Rechtsdurchsetzung.

Die Plattformen erlauben es Firmen, Arbeit erheblich flexibler einzusetzen. 

Der Preis der Flexibilität ist, dass Arbeit zunehmend wie eine Ware behandelt wird. Arbeitskraft wird nur bezahlt, wenn sie in Anspruch genommen wird. In einem normalen Arbeitsverhältnis werden auch Phasen, in denen Beschäftigte krank werden, Urlaub machen oder Mutterschutz beanspruchen, mitbezahlt. Der Arbeitgeber muss Verantwortung übernehmen, denn er übt auch Macht aus. Beschäftigte sind von ihm abhängig. Das Vertragsverhältnis ist auf Dauerhaftigkeit angelegt und über die Sozialversicherung wird auch für das Alter vorgesorgt. 

Vielleicht geht der Trend weg vom klassischen Arbeitsverhältnis zu ganz neuen Formen der Zusammenarbeit?

In neuen Formen der Arbeit liegen immer auch Chancen. Aber derzeit sehen wir einen Trend zu Prekarität. Das Normalarbeitsverhältnis ist bereits durch Befristungen, Leiharbeit oder Werkverträge unterlaufen worden. Aber jetzt spitzt sich die Lage durch die Geschäftsmodelle der digitalisierten Plattformen noch einmal zu. Die Löhne bewegen sich oft in einem Bereich, wo von Existenzsicherung nicht die Rede sein kann. Diese Unternehmen übernehmen in keiner Weise Verantwortung. Das erzeugt auch Druck auf die anderen Arbeitsverhältnisse. 

Reden wir über schmuddelige Randbereiche der Ökonomie oder auch über den Kern der Wirtschaft? 

Eindeutig auch über den Kern. Plattformarbeit ist keinesfalls eine Randerscheinung. Auch die Industrie vergibt über Plattformen Aufträge für IT-Entwicklungen oder Designaufträge – die gesamte Wertschöpfungskette ist betroffen. 

Am Ende wird ein großer Teil der Produktion virtuell geplant und gesteuert. Braucht man dann noch Firmen, so wie wir sie kennen? 

Auch die Definition des Betriebs – ein wichtiger Rechtsbegriff für kollektive Rechte – wird durch bestimmte Formen der Plattformarbeit unterminiert. Eine Frage ist dann: Wo finden Betriebsratswahlen statt? Nehmen wir den Essenslieferdienst Lieferando, wo sich die Gewerkschaft NGG Stück für Stück durchkämpft, um Betriebsräte zu gründen. Mein Kollege Micha Heilmann, der dort als Jurist arbeitet, sagt: Im Grunde ist der Arbeitgeber eine App. Aber irgendwer hat sie programmiert und hat denjenigen, die sich von ihr steuern lassen, gesagt: Du musst dieser App gehorchen. Das ist der Arbeitgeber, aber der ist für die Menschen überhaupt nicht mehr greifbar. Und wie erreichen die Gewerkschaften diejenigen, die so beschäftigt werden? 

Nur digital, nicht mit Flugblättern vor dem Werkstor. 

Der mühsame Weg ist, sich die Kontakte zusammenzusuchen. Einfacher wäre es, wenn eine Gewerkschaft digital alle Personen erreichen kann, die zum Beispiel die Fahrer-App von Lieferando installiert haben und für eine Plattform arbeiten. Wir brauchen digitale Zugangsrechte, Zugang zu Kommunikation zwischen Plattform und Beschäftigten. Das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverfassungsgericht sind offen genug, mit der Zeit zu gehen, was gewerkschaftliche Rechte betrifft. Das hat das wichtige Flashmob-Urteil von 2009 gezeigt, das neue Arbeitskampfmittel zulässt. Es erfordert eine Menge Mut und Weiterdenken auf allen Seiten, rechtlich einzuordnen, was in der Arbeitswelt technisch passiert. 

Die Unternehmen profitieren von Arbeit auf Abruf. 

Wenn ein Produktionsfaktor flexibel ist, ist er billiger. Das ist das Geschäftsmodell von Plattformarbeit. Die Beschäftigten sind aber an Stabilität und Sicherheit interessiert: Diesen Interessengegensatz kann man nicht negieren. Er ist fundamental. 

Die Grenzen zwischen selbstständig und abhängig beschäftigt lösen sich auf, die Grenzen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen, auch die Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben. Was, wenn die Beschäftigten das auch interessant finden? 

Diese Frage trifft den Kern des Problems, denn sie betrifft die Wirtschaft insgesamt. Ich habe im Campus-Magazin einen Artikel gelesen, in dem eine Amazon-Personalerin sagt: „Wir setzen auf Freiheit für unsere Beschäftigten. Das Entscheidende ist doch, dass die Aufgabe gemacht wird, und nicht, wo sie gemacht wird.“ Mein Gedanke dazu ist: Hier soll Entgrenzung als Freiheit verkauft werden. Wenn mir Aufgaben zugeteilt werden, die nicht leistbar sind in der Zeit, für die ich bezahlt werde, hilft mir auch das Homeoffice nicht weiter. Egal wo und von wem eine Aufgabe erledigt wird: Wir brauchen Schutzrechte, eine faire Bezahlung und Grenzen bei der Arbeitszeit – denn nur dann werden Beschäftigten persönliche Freiheiten ermöglicht. 

Ein Papier der Hans-Böckler-Stiftung aus der Kommission Arbeit der Zukunft von Ulrich Mückenberger beschreibt den sozialen Schutz von Arbeitnehmern mit einem Ringmodell. Innen gibt es eine Kernzone, in der die Welt in Ordnung ist. Nach draußen wird es immer prekärer. 

Dieses Vier-Ringe-Modell knüpft an geltendes Recht an: innen die klassischen Arbeitnehmer, dann arbeitnehmerähnliche Beschäftigte, dann ein arbeits- und sozialrechtlicher Schutz für Nicht-Arbeitnehmer, ganz außen Beschäftigte, die sich nur noch auf ihren Bürgerstatus berufen können. Die Gefahr ist, dass die Grenzen verschwimmen oder gezielt verschoben werden. Ein anderes Konzept ist, sich stärker an Gefährdungslagen am Arbeitsmarkt zu orientieren, also insbesondere wirtschaftliche Abhängigkeit und Arbeitgebermacht stärker als bisher begrifflich zu erfassen. 

Welcher Weg verspricht denn mehr Erfolg? Muss man den traditionellen Arbeitnehmerbegriff weiter fassen – oder brauchen wir ganz neue Schutzregeln?

Beides ist erforderlich. Die aktuellen Gesetze haben Lücken und es ist nicht sicher, ob die Gerichte diese durch Auslegung schließen werden oder kapitulieren. Ein IG-Metall-Mitglied klagt aktuell den Arbeitnehmerstatus gegenüber einer Plattform ein. Wir werden sehen, wie weit das geltende Recht hier trägt. Klar ist jedenfalls, dass das Tarifvertragsgesetz Selbstständige nicht erfasst. Um die Arbeitsbedingungen zu verbessern, müssen aber für alle Formen der Plattformarbeit Tarifverträge abgeschlossen werden können.

Was, wenn sich herausstellt, dass das geltende Recht die neuen Formen abhängiger Beschäftigung nicht als solche erfasst?

Dann wird es eine politische Frage und der Gesetzgeber muss aktiv werden. Selbstständigkeit setzt unternehmerische Freiheit und Marktmacht voraus. Unsere Verfassung verpflichtet dazu, strukturelle Ungleichheiten am Arbeitsmarkt auszugleichen – in allen Formen der Erwerbsarbeit. Denkbar ist aber auch, alle Schutzrechte einzeln – Arbeitsschutz, Kündigungsschutz, kollektive Rechte usw. – für Plattformarbeit verfügbar zu machen. Das würde zugeschnittene Lösungen ermöglichen. Auch bei der Sozialversicherung besteht Handlungsbedarf. Das wurde im Koalitionsvertrag bereits anerkannt.

Es gibt ja einen Vorschlag aus der Hans- Böckler-Stiftung, wie man Plattformarbeiter sozial absichern kann.

Ja, Enzo Webers Konzept der „digitalen sozialen Sicherung“. Er schlägt vor, bei Crowdworking-Aufträgen sofort einen Geldbetrag einzuziehen und an die Sozialversicherung des Landes zu überweisen, in der der Beschäftigte seinen Wohnsitz hat. Das ist ein kluger Ansatz. Allerdings bleibt die Unterschiedlichkeit sozialer Sicherungssysteme verschiedener Länder dabei eine Herausforderung. Die nächste Frage, die sich dann stellt, ist natürlich die Frage eines Mindestlohns für Aufträge. Es gibt schon Beispiele für eine gesetzliche Regulierung. Das HSI hat dazu ein Arbeitspapier veröffentlicht.

Den Mindestlohn kann man leicht umgehen, indem die Arbeitgeber Festpreise für Mikroprojekte aufrufen. 

Auch deshalb müssen wir dringend diskutieren, was selbstständige Arbeit ist und was nicht. Hier sind viele Probleme noch nicht gelöst. Ebenso beim Datenschutz: Wer darf sich bei den Plattformarbeitern auf die Bildschirme schalten? Was darf er sehen? Das ist rechtlich nicht abschließend geregelt. Denn das Recht hinkt der technischen Entwicklung hinterher. Viele Themen sind angesichts global agierender Arbeitgeber allein gar nicht befriedigend lösbar. Darum spielen auch das Europarecht und das internationale Recht eine wichtige Rolle. 

Zur Person

Johanna Wenckebach promovierte als Böckler-Stipendiatin, ist Mitglied der IG Metall, für die sie zuletzt als Juristin und Tarifsekretärin beim Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen tätig war, und die neue wissenschaftliche Direktorin des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Sie war bereits in mehreren Projekten für die Stiftung tätig. 

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