Berichtszeitraum 1. Juli - 30. September 2014: Newsletter zum Europäischen Arbeitsrecht
Wir freuen uns, Ihnen inzwischen die siebte Ausgabe unseres Newsletters präsentieren zu können. Unser Dank gilt diesmal insbesondere Boris Karthaus, der sich bereit erklärt hat, eine Anmerkung zur Entscheidung EuGH - C-328/13 - Österreichischer Gewerkschaftsbund zu verfassen. Inhaltlich geht es um die Aufrechterhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen beim Betriebsübergang (siehe Anmerkung 1). Im Rahmen der Übersicht zu den Verfahren vor dem EuGH ist besonders die auch in den Medien vielfach diskutierte Entscheidung in der Rs. Bundesdruckerei hervorzuheben, die den vergabespezifischen Mindestlohn für Nachunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist auf die Schlussanträge in der Rs. FNV Kunsten Informatie en Medien zur Reichweite einer Bereichsausnahme von den unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften hinzuweisen. Neu im Bereich des Unionsrechts ist erstmals die Aufnahme einer Entscheidung des EuGöD.
Im Bereich der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung des EGMR ist insbesondere das Urteil in der Rs. Veniamin Tymoshenko u.a. / Ukraine hervorzuheben. Dieses befasst sich mit den Anforderungen nach Art. 11 EMRK an eine ausreichende gesetzliche Grundlage für Streikverbote - eine Entscheidung, die in manchen Konstellationen auch im Zusammenhang mit Streikverboten, die durch deutsche Gerichte ausgesprochen werden, relevant sein kann (siehe Anmerkung 2). Im Hinblick auf die Vielfalt weiterer Verfahren vor dem EGMR zeigt sich wieder einmal, dass arbeitsrechtliche Fragestellungen ein festes menschenrechtliches Fundament haben. Es zeichnet sich ab, dass auch das Streikverbot für Beamte in den Vertragsstaaten den EGMR weiter beschäftigen wird.
Schließlich sind seit dieser Ausgabe die Anmerkungen zu EuGH und EGMR mit Zitiervorschlägen versehen worden, um die Arbeit mit ihnen zu erleichtern.
Quelle
Karthaus, Boris; Lörcher, Klaus:
Newsletter zum Europäischen Arbeitsrecht
Newsletter zum Europäischen Arbeitrecht, 27 Seiten