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: Durchsetzung von Dienstvereinbarungen: Initiativrechte - Verhandlungen - Einigungsstelle - Verwaltungsgericht

Dienstvereinbarungen regeln Abläufe in der Dienststelle, Grundsätze zur Mitbestimmungsausübung, Ansprüche der Beschäftigten sowie Verfahren zur Umsetzung der Mitbestimmung und bei Streitigkeiten.
Oft hängt es nicht von der Rechtslage ab, ob sich ein Personalrat mit seinen Ansichten und Forderungen durchsetzen kann, sondern von seinen Strategien, Verhandlungen, seinem Vorgehen. Um auf Augenhöhe zu verhandeln und nicht unter Zeitdruck inhaltliche Alternativen zu entwickeln, muss der Personalrat seine Arbeit strukturieren und strategisch ausrichten. Kommt es zu Verhandlungen und Gesprächen, sollten diese unbedingt eingehend vorbereitet werden.
Die größte Chance, gehört zu werden und sich einbringen zu können, hat der Personalrat, wenn er bei einem Streit mit der Dienststelle am Ende die Einigungsstelle anrufen kann. Dieses Verfahren kostet Zeit und Geld und sein Ausgang ist ungewiss, da letztlich der neutrale Vorsitzende entscheidet. Diese vorhandene Ungewissheit macht Kompromisse leichter.
Man darf davon ausgehen, dass mit Verhandlungen mehr zu erreichen ist, als mit gerichtlichen Verfahren und Einigungsstellen. Die Anrufung der Einigungsstelle sollte daher nur ausnahmsweise und als letztes Mittel genutzt werden. Wird eine Einigungsstelle oder ein Richterspruch nötig, bedeutet dies, dass die Parteien vorher in gewissem Sinn gescheitert sind. Dies gilt auch für den Gang zum Verwaltungsgericht. Dennoch sollten Personalräte diese Möglichkeiten kennen und optimal zu nutzen wissen. Hintergrundwissen und Tipps unterstützen bei der Vorbereitung.

Quelle

Thannheiser, Achim: Durchsetzung von Dienstvereinbarungen: Initiativrechte - Verhandlungen - Einigungsstelle - Verwaltungsgericht
Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Düsseldorf, 25 Seiten

betriebsvereinbarung@boeckler.de

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