: Wenn sich der Weg in die Einigungsstelle oder zum Arbeitsgericht nicht vermeiden lässt - Tipps und Handlungsempfehlungen
Betriebsräten können in bestimmten Fällen die Einigungsstelle anrufen (§ 76 BetrVG) und ihnen steht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (§ 2a ArbGG) offen, wenn Konflikte im Betrieb nicht gelöst werden können.
Was im Gesetz nicht steht, ist wie der Betriebsrat erfolgreich Einigungsstellen- und Gerichtsverfahren vorbereiten und bestreiten kann. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick, worauf Betriebsräte achten sollten, um möglichst effizient ihre Rechte und Interessen durchzusetzen.
Quelle
Heidemann, Ralf:
Wenn sich der Weg in die Einigungsstelle oder zum Arbeitsgericht nicht vermeiden lässt - Tipps und Handlungsempfehlungen
Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Düsseldorf, 9 Seiten
betriebsvereinbarung@boeckler.de