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HBS Böckler Impuls

Einkommen: Was Soloselbstständigen helfen könnte

Ausgabe 13/2018

Wie lässt sich die Situation von Soloselbstständigen verbessern? Dazu gibt es unterschiedliche Vorschläge. Einer davon: ein Mindesthonorar.

Soloselbstständige sind oft schlecht abgesichert. Von den klassischen arbeitsrechtlichen Schutzinstrumenten werden sie nicht erfasst – obwohl sie häufig nicht weniger abhängig von ihrem Auftraggeber sind als andere Beschäftigte. Verbessern ließe sich ihre Lage zum Beispiel durch ein „Gesetz über eine Mindestentgeltabsicherung“, erklärt Johannes Heuschmid  vom Hugo-Sinzheimer-Institut für Arbeitsrecht. Der Jurist hat einen entsprechenden Gesetzentwurf erstellt. Er knüpft an bestehende Regelungen an wie etwa die im deutschen Handelsgesetzbuch verankerten Mindestarbeitsbedingungen für Handelsvertreter. Auch in Ländern wie Polen oder den Niederlanden existieren bereits vergleichbare Regelungen für Selbstständige.

Die Zahl der Selbstständigen ohne Angestellte ist in den vergangenen zwei Jahrzehnten auf mehr als zwei Millionen gestiegen. Der Trend könnte sich fortsetzen, wenn sich digitale Plattformarbeit weiter ausbreitet. Die Bandbreite der Qualifikationen, Tätigkeiten und Einkommen ist erheblich. Bei etwa einem Viertel der Soloselbstständigen liegt der Verdienst unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Ein Teil muss sein Einkommen durch ergänzende Hartz-IV-Leistungen aufstocken. Sie würden von einem Mindestentgelt profitieren. Nach dem Entwurf des Rechtswissenschaftlers sollte der Anspruch auf ein Mindestentgelt bestehen für „Personen, die auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen oder vergleichbaren Vertragstypen für andere Personen tätig sind und die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen“. Die Höhe des Mindestentgelts sollte laut Heuschmid dem allgemeinen Mindestlohn entsprechen – zuzüglich eines Sozialversicherungszuschlags von 25 Prozent, schließlich müssen sich die Selbständigen selbst absichern.

Nach Auffassung des Juristen bestehen gegen die Einführung eines Mindestentgelts keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn es darum geht, auf  soziale oder wirtschaftliche Ungleichgewichte zu reagieren. Die  Regelung  eines  Mindestentgelts sei verhältnismäßig und führe zu keiner übermäßigen Beeinträchtigung der Berufsfreiheit von Auftraggebern. Auch die Dienstleistungsfreiheit nach EU-Recht wäre nicht verletzt. Da die Regelung auf Inländer und Bürger aus anderen EU-Staaten unterschiedslos angewendet würde, läge keine Diskriminierung vor. Das Mindestentgelt könnte in das bestehende Mindestlohngesetz aufgenommen werden, das damit zum „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns und eines Mindestentgelts für Soloselbstständige“ würde.

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