Quelle: HBS
Böckler ImpulsBetriebsvereinbarungen: Videoüberwachung: Regeln für die Kamera
Wenn der Arbeitsplatz per Video überwacht wird, geraten leicht die Beschäftigten ins Visier - und ihre Persönlichkeitsrechte. Betriebsvereinbarungen können dem Kameraeinsatz Grenzen setzen.
Ob im Supermarkt, am Geldautomaten oder in Lagerhallen - Überwachungskameras sind mittlerweile allgegenwärtig. Sie sollen Straftaten verhindern und Täter überführen. Sie filmen zum Schutz von Menschen und Objekten - vor allem an öffentlichen Orten wie in Banken oder öffentlichen Verkehrsmitteln. In Schalter- und Kassenräumen von Kreditinstituten sind sie sogar Pflicht. Auch um Produktionsabläufe oder die Lagerorganisation in Betrieben zu optimieren, wird Videoüberwachung immer häufiger eingesetzt. Zwangsläufig geraten jedoch nicht nur Waren und Straftäter, sondern auch unbescholtene Beschäftigte ins Blickfeld der Kameras.
Um die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu schützen, erlaubt das Bundesdatenschutzgesetz Überwachung am Arbeitsplatz nur dann, wenn der Arbeitgeber triftige Gründe dafür nennen kann. Zudem muss er den Kameraeinsatz so gering wie möglich halten.
Betriebsräte kümmern sich um die Einhaltung dieser Vorgaben. Dienst- und Betriebsvereinbarungen helfen etwa zu verhindern, dass mit dem Kameraeinsatz missbräuchlich Beschäftigte in ihrem Verhalten und ihren Leistungen kontrolliert werden. Zentrale Regelungsthemen erläutert eine Auswertung der Hans-Böckler-Stiftung von 31 Vereinbarungen zur Videoüberwachung aus zwölf Branchen.
Wann, wo und was wird aufgenommen? Betriebsvereinbarungen setzen der Überwachung enge Grenzen. Einsatzorte und -zeiten der Kameras oder aber bestimmte Anlässe werden häufig festgeschrieben. So darf in einigen Betrieben nur aufgezeichnet werden, wenn es bereits einen konkreten Verdacht auf eine Straftat gegen einen Beschäftigten gibt. Der pauschale Verweis auf "Sauberkeit im Betrieb" etwa reicht nicht aus, um einen breiten Kameraeinsatz zu rechtfertigen. Sozialräume, Umkleidekabinen und Sanitärbereiche werden von der Überwachung prinzipiell ausgeschlossen. Geregelt ist auch, dass die Beschäftigten generell über die Überwachung informiert oder entsprechende Bereiche gekennzeichnet werden. In vielen Firmen müssen zudem Arbeitnehmervertreter informiert werden, wenn die Kameras eingeschaltet werden.
Was passiert mit den Daten? Die Mehrzahl der Betriebsvereinbarungen enthält klare Löschfristen für die aufgezeichneten Bilder, die von wenigen Stunden bis zu mehreren Wochen reichen. Zudem regeln sie den Zugang zu den Daten, indem etwa Betriebsräte Passwörter oder Schlüssel haben, mit denen überhaupt erst der Zugriff auf die sensiblen Daten möglich ist. Andere Arbeitnehmervertreter erhalten regelmäßig Kennzahlen, die den Erfolg oder Misserfolg der Videoüberwachung darlegen - beispielsweise die Entwicklung der Diebstahlquote im Betrieb.
Karl-Hermann Böker: Videoüberwachung (pdf), Kurzauswertung Betriebs- und Dienstvereinbarungen, 2009