Quelle: HBS
Böckler ImpulsCorporate Governance: Rechtsform verhindert Mitbestimmung
Bestimmte Rechtsformen erlauben Unternehmen die Umgehung der Mitbestimmung im Aufsichtsrat. Lange nutzten nur wenige Firmen die Rechtslücke, doch seit der Jahrtausendwende kommen immer mehr hinzu. Experten sehen politischen Handlungsbedarf.
Ab 500 Beschäftigten fällt ein Drittel der Sitze im Aufsichtsrat an die Arbeitnehmer. Bei mehr als 2.000 Mitarbeitern ist das Kontrollgremium paritätisch zu besetzen. Das gilt für deutsche Kapitalgesellschaften. Die gesetzlichen Regelungen stammen aus einer Zeit, in der nicht absehbar war, dass der europäische Einigungsprozess zur Zulassung aller möglichen ausländischen Rechtsformen in Deutschland führen würde. Entsprechend fehlen in den Gesetzen zur Mitbestimmung Hinweise auf den Umgang mit Unternehmen, die etwa als B.V., Ltd. oder Plc firmieren. Zwar spreche einiges für die analoge Anwendung von Mitbestimmungs- und Drittelbeteiligungsgesetz, sagt Mitbestimmungsexperte Sebastian Sick von der Hans-Böckler-Stiftung. Doch „die herrschende Ansicht“ lehne diese Sichtweise ab, weil die Gesetze nun einmal nur deutsche Rechtsformen nennen.
Lange waren es relativ wenige Unternehmen, vor allem Niederlassungen amerikanischer Konzerne, die ihre Geschäfte trotz 500 oder mehr Beschäftigten ohne Arbeitnehmer im Aufsichtsrat machen konnten. Allerdings hat sich der Wind gedreht. Im neuen Jahrtausend verzeichnet die Gruppe der Mitbestimmungsverweigerer regen Zulauf. So sind inzwischen mehr als 200.000 Arbeitnehmer in 94 Firmen von der unternehmerischen Mitbestimmung ausgeschlossen. Das geht aus einer Erhebung des Juraprofessors Walter Bayer im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung hervor.
Unselbstständige Niederlassungen, beispielsweise bloße Zweigstellen, ausländischer Konzerne spielen der Studie zufolge eher eine geringe Rolle. Enorm gestiegen ist aber die Zahl deutscher Gesellschaften, die sich eines Konstrukts mit ausländischer Rechtsform bedienen. Meist in Form der „… & Co. KG“, wobei vor dem Anhängsel eine ausländische Rechtsform steht. Ein Beispiel ist die Ltd. & Co. KG. Zuweilen ist auf den ersten Blick aber nicht zu erkennen, dass es sich um eine Konstruktion mit ausländischer Rechtsform handelt, etwa bei einer GmbH & Co. KG, deren GmbH nicht deutschem, sondern dem Luxemburger, Schweizer oder österreichischen Recht entspricht.
2014 gab es in Deutschland 69 nach diesem Muster gegründete Unternehmen, die so die Mitbestimmung im Aufsichtsrat verhinderten. Vor 2000 existierten davon erst drei. 51 der 69 Unternehmen hatten mehr als 2000 Beschäftigte. Noch 2006 hatten die Wissenschaftler in der „Regierungskommission zur Modernisierung der deutschen Unternehmensmitbestimmung“, der sogenannten Biedenkopf-Kommission, das Problem zwar erkannt, aber für gering gehalten. Ihre Empfehlung lautete damals: weiter beobachten.
Angesichts der jüngsten Entwicklungen sei nun jedoch der Zeitpunkt zum Handeln gekommen, so Mitbestimmungsfachmann Sick. Die Zahl der betroffenen Unternehmen habe „dramatisch zugenommen“ und ganz gleich, „welche Motive hinter der Wahl der Unternehmensform stehen: Für die Beschäftigten bedeutet der rechtliche Sonderstatus, dass sie ihre Mitbestimmungsrechte nicht wahrnehmen können. Dieser faktische Entzug von Rechten ist nicht gerechtfertigt“. Der nationale Gesetzgeber müsse die Mitbestimmung auf Auslandsgesellschaften „erstrecken“. Zudem sollten in Europa generelle Mindeststandards für die Mitbestimmung gelten.
Besonders absurd an der aktuellen Situation sei, dass sich auch Unternehmen ohne echten Auslandsbezug durch eine bestimmte Rechtsformwahl der Arbeitnehmermitsprache im Aufsichtsrat entziehen könnten, betont der Jurist. Bloße Briefkastengründungen im Ausland reichten aus, auch wenn das Unternehmen vollständig in Deutschland tätig sei. Als Beispiel für eine „Scheinauslandsgesellschaft“ nennt er die Berliner Entsorgungs- und Recycling-Firma Alba Group plc & Co. KG. Deren Chef ist im Übrigen Eric Schweitzer – der Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertages. Es sei bemerkenswert, dass dieser „keinen Wert auf die Einhaltung der deutschen Mitbestimmungsstandards in seinem eigenen Unternehmen legt“, schreibt Sick.
Sebastian Sick: Der deutschen Mitbestimmung entzogen: Unternehmen mit ausländischer Rechtsform nehmen zu (pdf), Report der Mitbestimmungsförderung in der Hans-Böckler-Stiftung Nr. 8, Februar 2015