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HBS Böckler Impuls

Gesundheit: Pandemie

Ausgabe 16/2009

Was geschieht, wenn einzelne Mitarbeiter oder größere Teile der Belegschaft an Schweinegrippe erkranken?

Viele Betriebe arbeiten derzeit Notfallpläne für Pandemiefälle aus. Dabei werden leicht Arbeitnehmer- oder Persönlichkeitsrechte berührt, so Eberhard Kiesche, Spezialist für betrieblichen Gesundheitsschutz. Etwa wenn der ­Arbeitgeber verlangt, dass Arbeitnehmer Grippesymptome bei sich und Angehörigen sofort melden, oder darauf besteht, dass sich alle Beschäftigten impfen lassen. Oder einige Mitarbeiter nach Hause schickt und andere Überstunden schieben lässt. Aber auch wenn die Geschäftsführung nichts unternimmt, stehen Arbeitnehmer vor der Frage, welche Rechte sie haben: Darf man aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben, Dienstreisen in besonders gefährliche Regionen verweigern?

Kiesche erläutert, wie Arbeitnehmervertreter ihre Mitbestimmungsrechte geltend machen können: Betriebsräte haben ein Recht auf Mitgestaltung und Überwachung des Notfallmanagements. Viele potenzielle Streitfragen lassen sich bereits klären, bevor es ernst wird - durch eine Betriebsvereinbarung zur Pandemiebekämpfung. Darin können Pläne zur Umstellung der Arbeitsorganisation, Informationspflichten der Geschäftsführung oder die Entgeltfortzahlung im Falle einer Betriebsschließung festgelegt werden.

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