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HBS Böckler Impuls

Unternehmensmitbestimmung: Ltd. und Co. KG fehlt die Mitbestimmung

Ausgabe 05/2010

Von 17 auf 37: Die Zahl der in Deutschland ansässigen größeren Unternehmen mit ausländischer Rechtsform wächst. Ihre Beschäftigten müssen bislang auf Mitbestimmungsrechte verzichten.

Prinovis ist ein Unternehmen mit Tradition in Deutschland. Schließlich bündelt es seit 2005 die Tiefdrucksparten der alt eingesessenen Medienkonzerne Bertelsmann, Springer und Gruner + Jahr. Verwaltungssitz ist Itzehoe bei Hamburg, mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigt Prinovis in der Bundesrepublik. Doch gesellschaftsrechtlich kommt das Unternehmen, das sich als "Europas größter Tiefdruckkonzern" bezeichnet, als Exot daher: Es firmiert als Ltd. & Co. KG.

Damit zählt Prinovis zu den großen Unternehmen in Deutschland, die eine Konstruktion mit einer ausländischen Rechtsform nutzen und deshalb nicht von der Mitbestimmung im Aufsichtsrat erfasst sind. Diese Gruppe ist klein, aber in den vergangenen Jahren deutlich gewachsen, zeigt eine neue Untersuchung im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung: Gab es 2006 erst 17 in der Bundesrepublik ansässige Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten, bei denen sich beispielsweise eine britische Limited, eine niederländische B.V. oder eine US-amerikanische Incorporated im Namen findet, waren es im November 2009 bereits 37. Davon haben 21, so wie Prinovis, die Form einer Kommanditgesellschaft mit einem ausländischen Komplementär. Die übrigen 16 sind Niederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, eine Rechtsform des europäischen Auslands zu führen. Für US-Unternehmen regelt ein deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag aus den 50er-Jahren Entsprechendes. So ist der deutsche Zweig der französischen Bank Cortal Consors Teil einer Société Anonyme (S.A.). Und die Berater der einflussreichen Consultantfirma McKinsey arbeiten auch in der deutschen Niederlassung unter dem Dach einer Incorporated.

Firmen, die eine ausländische Rechtsform führen, nennen als Grund oft eine einfachere Koordination ihrer internationalen Aktivitäten. Daneben häufen sich nach Analyse von Sebastian Sick, Unternehmensrechtler in der Hans-Böckler-Stiftung, aber die Fälle, in denen Unternehmen durch einen Wechsel der Rechtsform auch Mitbestimmung vermeiden wollen. So war es bei der Fluggesellschaft Air Berlin, die als PLC & Co. KG firmiert. Die deutsche Tochter des schwedischen Textilhändlers H&M wechselte von der GmbH in eine B.V. & Co. KG - gerade zu dem Zeitpunkt, als die Betriebsräte einen mitbestimmten Aufsichtsrat durchsetzen wollten. Ähnlich lief es auch bei der Modekette Esprit und bei der Großspedition Kühne + Nagel. 

Egal, welche Motive hinter der Wahl der Unternehmensform stehen: Für die Beschäftigten bedeutet der rechtliche Sonderstatus weniger Partizipationsrechte. In der Praxis fallen Unternehmen in ausländischer Rechtsform aus dem deutschen Mitbestimmungsgesetz von 1976 heraus. Während in einer deutschen AG oder GmbH mit mehr als 2.000 Mitarbeitern die Arbeitnehmer die Hälfte der Aufsichtsräte stellen, haben sie beispielsweise in einer Limited keinen Anspruch auf Repräsentanz. Auch das Drittelbeteiligungsgesetz für Unternehmen mit 500 bis 2.000 Beschäftigten greift nicht. "Diese Benachteiligung der Arbeitnehmer ist nicht nachzuvollziehen", sagt Sick. "Es ist nicht gerecht, diese namhaften Unternehmen hierzulande bei der Mitbestimmung anders zu behandeln als entsprechende Unternehmen deutscher Rechtsform."

Die wissenschaftlichen Mitglieder der Regierungskommission zur Modernisierung der deutschen Unternehmensmitbestimmung teilten diese Analyse im Grundsatz. In ihrem Abschlussbericht von 2006 sahen die Professoren um Kurt Biedenkopf wegen der bis dato geringen Fallzahl zwar keinen akuten Handlungsbedarf. Sie empfahlen jedoch dem

Gesetzgeber, die Entwicklung zu beobachten und, falls nötig, "Maßnahmen zur Aufrechterhaltung zur Funktionsfähigkeit der Mitbestimmung zu treffen". Die Experten erklärten zudem, ein von den Gewerkschaften gefordertes entsprechendes "Erstreckungsgesetz", sei mit dem EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar. Es würde Beschäftigten bei der Unternehmensmitbestimmung gleiche Mitsprache unabhängig von der Rechtsform sichern. Das bestätigen auch die Juraprofessoren Manfred Weiss und Achim Seifert in einem Rechtsgutachten für die Hans-Böckler-Stiftung.

Im Vergleich zu knapp 700 nach dem Gesetz von 1976 mitbestimmten Unternehmen und weiteren rund 1.500 Firmen mit Drittelbeteiligung sei die Gruppe der Unternehmen mit ausländischer Rechtsform zwar nach wie vor sehr überschaubar, sagt Böckler-Experte Sick. "Aber die rechtliche Lücke ist an sich ein Problem, das mit jedem Fall, der dazukommt, größer wird. Deshalb sollte die Politik mit einer gesetzlichen Regelung nicht länger warten." 

  • Die Gruppe der größeren Unternehmen mit ausländischer Rechtsform ist klein, aber in den vergangenen Jahren deutlich gewachsen: Von Januar 2006 bis November 2009 stieg die Zahl von 17 auf 37. Zur Grafik
  • Unternehmen können sich in Deutschland eine ausländische Rechtsform (Ltd., PLC, B.V., Ltd u. Co KG etc.) geben. Derzeit beschäftigen 16 von ihnen in Deutschland mehr als 2000 Menschen. Darunter sind große und bekannte Unternehmen wie die Drogeriekette Müller oder die Fluglinie Air Berlin. Die dort Beschäftigten müssen auf Mitbestimmungsrechte verzichten. Zur Grafik

Sebastian Sick: Mitbestimmungsrelevante Unternehmen mit ausländischen/kombiniert ausländischen Rechtsformen (pdf), Januar 2010

Bericht der wissenschaftlichen Mitglieder der Kommission zur Modernisierung der deutschen Mitbestimmung, Dezember 2006

Manfred Weiss, Achim Seifert: Der europarechtliche Rahmen für ein Mitbestimmungserstreckungsgesetz, ZGR - Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Juli 2009

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