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HBS Böckler Impuls

Arbeitsrecht: Warnstreiks dürfen länger dauern

Ausgabe 04/2018

Rechtliche Hindernisse stehen neuen Streikformen kaum im Wege: Auch zu Beginn von Tarifverhandlungen dürfen Gewerkschaften zu längeren Arbeitsniederlegungen aufrufen.

Zum Arsenal der gewerkschaftlichen Arbeitskampfmittel gehören traditionell kurze Warnstreiks und unbefristete Erzwingungsstreiks, zu denen es nach einer Urabstimmung kommt. Mit dem 24-Stunden-Streik wurde bei der diesjährigen Tarifrunde in der Metallindustrie zum ersten Mal eine Zwischenform erprobt. Stefan Greiner hat für das HSI der Hans-Böckler-Stiftung untersucht, wie solche neuartigen Eskalationsstufen juristisch zu bewerten sind. Der Rechtswissenschaftler von der Universität Bonn kommt zu dem Ergebnis, dass „eine Intensivierung der verhandlungsbegleitenden Streikpraxis aus Perspektive des staatlichen Arbeitskampfrechts keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt“. Die Weiterentwicklung von gewerkschaftlichen Kampftaktiken füge sich nahtlos in die Entwicklung der Rechtsprechung.

Die Freiheit zum Arbeitskampf sei ein natürliches Grundrecht, das die Verfassung mit einem hohen Schutzniveau ausstattet, schreibt Greiner. Daher bedürfe nicht die Zulassung von Streiks der Rechtfertigung, sondern umgekehrt jeder Eingriff in die Arbeitskampfmittelfreiheit. Ein fester Kanon zulässiger Mittel oder eine detaillierte richterliche Angemessenheitskontrolle wären mit diesem Grundrecht nicht vereinbar: Wenn das Grundgesetz den Gewerkschaften einen Gestaltungsspielraum bei der Vertretung ihrer Interessen garantiert, resultiere daraus zwangsläufig auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit von Arbeitskampfmitteln.

Diese Einsicht hat dem Gutachten zufolge auch die Rechtsprechung zum Streikrecht geprägt, die seit Mitte der 80er-Jahre von einer „durchgehenden Deregulierungstendenz“ geprägt ist. Solange nicht die Interessen Dritter massiv betroffen sind – wie etwa bei Arbeitsniederlegungen in Betrieben der Daseinsvorsorge –, setzten die Gerichte weitgehend auf die Tarifautonomie.

Völlig schrankenlos sei die Freiheit der Kampfmittelwahl indes nicht, so der Jurist. Unverhältnismäßige Streiks seien rechtswidrig. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit beschränkten sich die Gerichte allerdings auf die bloße „Exzesskontrolle“. Verbote würden nur dann ausgesprochen, wenn Maßnahmen eindeutig ungeeignet oder nicht erforderlich sind oder offensichtlich die Parität zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft gefährden. Als Beispiele nennt Greiner unter anderem reine Demonstrationsstreiks, die ausschließlich der Motivation oder Gewinnung von Mitgliedern dienen, „überfallartige Aktionen“ ohne vorherige Tarifforderungen oder intransparente Taktiken, denen auf Arbeitgeberseite keine Abwehrmittel gegenüberstehen, wie das kollektive Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit. Auch Betriebsbesetzungen oder Blockaden wären als unangemessene Eingriffe in Eigentumsrechte unzulässig. Dass Gewerkschaften nicht vor Ablauf der Friedenspflicht zu Streiks aufrufen dürfen, ergebe sich schon aus dem Prinzip der Vertragstreue.

Abgesehen davon seien dem Ideenreichtum der Gewerkschaften aber wenige Grenzen gesetzt, urteilt der Experte. Der uneingeschränkte Grundsatz der Kampfmittelwahlfreiheit gelte dabei zu jedem Zeitpunkt der Tarifauseinandersetzung; die traditionelle Grenzziehung zwischen einer „druckfreien“ Verhandlungsphase und einer Erzwingungsphase hält Greiner für obsolet. Denn das Scheitern von Verhandlungen sei kein objektiv bestimmbarer Zeitpunkt. Zudem zielten Arbeitskampfmaßnahmen immer auf die Förderung von Verhandlungen ab. Insofern sei auch die Unterscheidung von Warn- und Erzwingungsstreiks wenig sinnvoll. Längere Streiks seien auch verhandlungsbegleitend zulässig, sobald die Friedenspflicht abgelaufen und dem Exzessverbot Genüge getan ist.

Stefan Greiner: Das arbeitskampfrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip (pdf), HSI-Schriften­reihe Band 25, Bund-Verlag, Frankfurt a. M., 2018

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