Forschungsprojekt: Betriebliche Teilhabe (schwer-)behinderter Menschen

am Arbeitsleben nach dem SGB IX

Projektziel

Die Teilhabe am Arbeitsleben ist die wichtigste Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dies gilt insbesondere für (schwer-)behinderte Menschen. Zugleich ist es für diese Menschen besonders schwierig, am Arbeitsleben teilzuhaben. Das Projekt untersucht, wie der Gesetzgeber diese Problemlage aufzulösen versucht und welche Auswirkungen dies auf die betriebliche Praxis hat.

Veröffentlichungen

Kothe, Wolfhard, Gerhard Igl und Felix Welti, 2008. Betriebliche Teilhabe (schwer-)behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem SGB IX, , 166 Seiten.

, 2006. Arbeitshilfe "Integrative betriebliche Gesundheitspolitik auf der Grundlage des SGB IX", , 34 Seiten.

Projektbeschreibung

Kontext

Behinderung ist ein Tatbestand, der im Arbeitsrecht und im Sozialrecht besondere Rechte und Ansprüche auslöst. Ein großer Teil des hierfür relevanten Rechts ist zum 1. Juli 2001 im SGB IX neu geregelt worden. Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind die erklärten Ziele des Gesetzes. Um diese Ziele verwirklichen zu können, ist von entscheidender Bedeutung, behinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Die Arbeit zeigt die wesentlichen Anspruchsgrundlagen, mit deren Hilfe behinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben befähigt werden sollen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Darstellung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, mit denen erreicht werden soll, dass sich aus einem koordinierten Zusammenspiel von Betriebsparteien und Rehabilitationsträgern eine verbesserte Teilhabemöglichkeit behinderter Menschen ergibt.

Fragestellung

Die Regelungen des SGB IX zur Sicherung der Teilhabe behinderter und chronisch kranker Menschen am Arbeitsleben werfen zahlreiche Fragen auf, von denen hier nur einige skizziert werden sollen:

1. Integrationsvereinbarungen: Wie werden diese Vereinbarungen abgeschlossen? Wer ist verantwortlich? Sind diese Instrumente bindend?

2. Betriebliche Prävention: Wie ist der Ablau? Wer ist verantwortlich? Welche Unterschiede bestehen zwischen den Präventionsverfahren?

3. Stellung der Schwerbehindertenvertretungen: Welche Rechte und Pflichten bestehen? Welche Einwirkungsmöglichkeiten sind gegeben?

4. Individualrechtliche Ansprüche: Welche Ansprüche bestehen? Wie sind diese durchsetzbar?

5. Stufenweise Wiedereingliederung: Sind Arbeitgeber verpflichtet dieses durchzuführen? Wie ist der Ablauf?

6. Koordinationspflichten der Träger: Welche Pflichten bestehen diesbezüglich?

Untersuchungsmethoden

Die einschlägigen Normen sind nach den klassischen juristischen Methoden ausgelegt worden. Das bedeutet, dass nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Vorschriften sowie dem systematischen Zusammenhang gefragt wurde. Rechtspolitische Fragen sowie Querschnittsthemen und Gender Mainstreaming sind berücksichtigt worden.

Die Auslegung und Bewertung der einschlägigen Vorschriften erfolgte anhand intensiver Literaturrecherche, d.h. es sind Lehrbücher, Kommentare, Zeitschriftenbeiträge sowie Urteile in die Bearbeitung eingeflossen.

Wesentlich zu den Ergebnissen beigetragen haben die Beiträge renommierter Praktiker und Wissenschaftler im Rahmen mehrerer Workshops und studienbegleitender Beiratssitzungen, die zu diesem Thema von der HBS durchgeführt worden sind.

Darstellung der Ergebnisse

- Integrationsvereinbarungen sind ein für beide Seiten verpflichtendes Instrument zur Durchsetzung betrieblicher Teilhabe leistungsgeminderter Menschen.

- Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann die Verpflichtung des Arbeitgebers festgestellt werden, hierüber zu verhandeln.

- Das Präventionsverfahren nach §84 Abs. 1 ist für schwerbehinderte Menschen durchzuführen, sobald das Arbeitsverhältnis bedroht ist.

- Das Verfahren nach Abs. 2 ist für alle Beschäftigten durchzuführen, sobald in den vergangenen 12 Monaten länger als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit bestand.

- Ein Verstoß gegen diese Pflichten ist im Rahmen des Ultima-Ratio-Prinzips zu berücksichtigen. Dies hat in der Regel zur Folge, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.

- Die Schwerbehindertenvertretung hat vielfältige Mitbestimmungs- und Einwirkungsmöglichkeiten, die teilweise noch nicht ausreichend bekannt sind.

- Individuelle Rechtsansprüche des Arbeitnehmers sind verfahrensrechtlich im Zuge der Präventionsverfahren zu berücksichtigen.

- Auch die stufenweise Wiedereingliederung ist im Präventionsverfahren zu berücksichtigen.

-Die Koordinationspflichten der Reha-Träger werden bislang unzureichend beachtet.

Projektleitung und -bearbeitung

Projektleitung

Prof. Dr. jur. Gerhard Igl
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Inst. für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa
gerhard.igl@t-online.de

Prof. Dr. Felix Welti

Bearbeitung

Björn Winkler

Dr. Ulrich Faber

Daniela Pick

Kontakt

Dr. Eike Windscheid-Profeta
Hans-Böckler-Stiftung
Forschungsförderung
eike-windscheid@boeckler.de

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