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Als Mehrarbeit gelten alle Arbeitsstunden, die bei maximalem Gleitzeitvortrag über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen und vom Vorgesetzten angeordnet sind.
Mehrarbeit/Überstunden: Ausschließlich vorab zwischen Führungskraft und Mitarbeiter/in zu vereinbarende, von Geschäftsbereichsleitung und Personalrat zu genehmigende und über die Vertragsarbeitszeit hinaus zu leistende Arbeitszeit, die über die Führungskraft an die Personalabrechnung gemeldet und vergütet wird.
Bei außergewöhnlichen Ereignissen, die mit überdurchschnittlicher, langfristiger Mehrarbeit verbunden sind, muss diese Mehrarbeit von dem jeweiligen Vorgesetzten mit Zustimmung des Betriebsrates genehmigt werden. Hierfür kann mit dem Vorgesetzten ein Zeitausgleich vereinbart werden, der zeitnah zur Mehrarbeit erfolgt. Der Betriebsrat wird darüber informiert.
Mehrarbeit ist die über den arbeitstäglichen Zeitrahmen der tariflich vereinbarten täglichen Arbeitszeit hinausgehende und im Einzelfall angeordnete Arbeitsleistung. Die Anordnung muss grundsätzlich im Vorfeld erfolgen. Dabei sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrat tes zu wahren. Mehrarbeit darf dem Vertrauensarbeitszeitkonto nicht hinzugerechnet werden. Zeitguthaben darin sind keine Mehrarbeit.
Grundsätzlich soll die effektive Arbeitszeit der tariflichen Arbeitszeit entsprechen. Chronische Mehrarbeit soll vermieden werden. Alle über die Grenzwerte der beiden Zeitkonten hinausgehenden Zeiten sind als Mehrarbeit zu vergüten. Dies gilt ebenso für vereinbarte Arbeitszeiten oberhalb der Bandbreite der Standardarbeitszeit und außerhalb des vorgesehenen Verteilungsrahmens. Ferner können vom Teamleiter alle Zeiten, die nach seiner Ansicht nicht mehr ausgeglichen werden können oder eine besondere Belastung darstellen, nach Absprache vergütet werden.