Der Betriebsrat hat unterschiedlich abgestufte Mitwirkungsrechte, angefangen bei den Informationsrechten, über Anhörungs-, Beratungs- und Initiativrechte, sowie Zustimmungs- und Vetorechte, bis zu Mitbestimmungsrechten. "Echte" Mitbestimmung bedeutet, dass in diesen Angelegenheiten der Arbeitgeber nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats Entscheidungen treffen kann.
Das "echte" Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat bei wesentlichen sozialen Angelegenheiten im Betrieb, z.B. bei der Verteilung der Arbeitszeit, des Urlaubs, in Fragen des Arbeitsschutzes, bei betrieblichen Sozialleistungen oder bei der Erstellung von Personalfragebögen oder Beurteilungsgrundsätzen. Hat der Betriebrat ein Mitbestimmungsrecht, steht ihm auch ein Initiativrecht zu.
Ein Vetorecht hat der Betriebsrat insbesondere bei personellen Maßnahmen, wie Einstellung, Versetzung oder Kündigung; ein Initiativrecht ist z.B. bei der Personalplanung und Beschäftigungssicherung vorgesehen; bei Betriebsänderungen muss der Arbeitgeber in Beratungen mit dem Betriebsrat eintreten.