Quelle: HBS
Magazin MitbestimmungStudie: Wie die Mitbestimmung umgangen wird
Mehr als jedes zweite als GmbH verfasste Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern ignoriert die Drittelbeteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat, so eine Studie der Universität Jena. Von Guntram Doelfs
Walter Bayer mochte anfangs das Ergebnis seiner Studie selbst kaum glauben. „Das hat mich schon überrascht“, sagt der Unternehmensrechtler vom Institut für Rechtstatsachenforschung der Universität Jena. Gemeinsam mit seinem Mitarbeiter Thomas Hoffmann hat der Professor die Mitbestimmungsverhältnisse in jenen deutschen Unternehmen unter die Lupe genommen, die aufgrund ihrer Mitarbeiterzahl von mehr als 500 Beschäftigten eigentlich der Drittelbeteiligung von Arbeitnehmern unterliegen. Der Jurist rechnete damit, dass um die 20 Prozent der untersuchten Unternehmen aktuell keine Mitbestimmung umsetzen würden. Doch das Ergebnis der Studie „Gesetzeswidrige Mitbestimmungslücken bei der GmbH“, die im September im Fachblatt „GmbH-Rundschau“ erschien, fiel weitaus krasser aus: 56 Prozent aller Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten haben danach keinen Aufsichtsrat – und kennen damit auch keine Mitbestimmung. Darunter sind auch prominente Unternehmen wie die Media-Saturn Deutschland oder das Reiseunternehmen Alltours.
Der Jenaer Wissenschaftler, der nicht als gewerkschaftsnah gilt und diese Studie auch nicht für die Hans-Böckler-Stiftung erstellt hat, hält dieses Verhalten vieler GmbH-Vorstände für schlicht gesetzeswidrig und „rechtspolitisch bedenklich, denn die Geschäftsführer der GmbHs müssten die Rechtslage eigentlich kennen“, sagt Bayer. Dabei wollte er ursprünglich gar nicht die Mitbestimmung direkt unter die Lupe nehmen, sondern herausbekommen, wie viele Unternehmen die neue Frauenquote umsetzen müssen, die unter das entsprechende, jüngst beschlossene Gesetz fallen. Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) spricht immer von rund 3500 Unternehmen – Bayer wollte über den Umweg der mitbestimmten Aufsichtsräte eine Datengrundlage für die Frauenquote erarbeiten.
In der Mitbestimmungsforschung gibt es zwar seit einigen Jahren Studien zum Stand der Arbeitnehmerbeteiligung, die aber in der Fachwelt umstritten waren, da die Analysen keine Primärquellen verwendeten und auf die Hoppenstedt-Datenbank zurückgriffen, ohne ihre Daten mit aktuellen Handelsregisterdaten und Jahresabschlüssen abzugleichen. Die beiden Jenaer Wissenschaftler gingen deshalb in ihrer Studie einen anderen Weg. Angaben aus der Unternehmensdatenbank Amadeus, die europaweit Finanzinformationen von Unternehmen speichert, „lieferten uns grobe Hinweise, welche Einzelabschlüsse von Unternehmen aus dem Jahr 2013 veröffentlicht vorlagen“, so Co-Autor Thomas Hoffmann. Diese filterten die beiden Forscher nach speziellen Vorgaben aus: So untersuchten die Autoren nur GmbHs mit rund 1000 Mitarbeitern, um genügend Abstand zur 500er-Schwelle zu bekommen. Unternehmen ab 501 Mitarbeitern unterliegen der Drittelbeteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat, der ab dieser Beschäftigtenzahl rechtlich zwingend gebildet werden muss. Für größere Firmen mit mehr als 2000 Beschäftigten gilt hingegen die Mitbestimmung nach dem 1976er-Gesetz mit paritätischer Anzahl von Arbeitnehmern und Anteilseignern.
ES FEHLEN SCHLICHT SANKTIONEN
Allerdings sind die exakten Zahlen für die Mitbestimmungsschwelle häufig schwer zu ermitteln, da etwa leitende Angestellte nicht mitgezählt werden dürfen, Teilzeit- und Aushilfskräfte werden dagegen voll mitgezählt. Rausgerechnet haben die Forscher auch Unternehmen, die dem sogenannten Tendenzschutz unterliegen – dazu zählen karitative Unternehmen oder Verlage als Teil der politischen Meinungsbildung.
Übrig blieben insgesamt 444 Unternehmen, von denen nur 197 (oder 44 Prozent) einen Aufsichtsrat mit Arbeitnehmerbeteiligung kannten. Besonders häufig wird die Mitbestimmung im Bereich Handel und Dienstleistungen ignoriert, wo mehr als zwei Drittel der Unternehmen keinen Aufsichtsrat haben. In der Industrie ist das Problem zwar weniger ausgeprägt, aber mit 37 Prozent dennoch immer noch hoch.
Einer der wesentlichen Gründe, warum in mehr als der Hälfte der untersuchten Unternehmen die Drittelmitbestimmung nicht umgesetzt wird, dürfte die Straflosigkeit sein. Für Bayer müsste das Gesetz hier „präziser formuliert sein und Bußgelder vorsehen“. Co-Autor Thomas Hoffmann meint, dass Bußgelder wenig bewirken ohne eine scharfe Sanktionierung der Mitbestimmungsumgehung, „je mehr rechtlich zulässige Vermeidungsmöglichkeiten es gibt, desto stärker wird auch die Mitbestimmung ignoriert“, meint er.
Die Gewerkschaften weisen schon länger auf die Missstände hin. Für DGB-Chef Reiner Hoffmann ist klar, dass „die Politik für eine lückenlose Anwendung der Mitbestimmungsgesetze bei GmbHs sorgen muss. Wir brauchen wirksame Sanktionen, die greifen, wenn eine Geschäftsführung die Mitbestimmungsgesetze ignoriert“, sagt Hoffmann. Ihn hätten Bayers Zahlen alarmiert. Auch wenn die Drittelbeteiligung die schwächste Ausprägung der Unternehmensmitbestimmung darstelle, „kann nicht angehen, dass die Wahrnehmung gesetzlich verbriefter Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer/-innen vom Gutdünken der Geschäftsführung abhängt“, so der DGB-Chef. Die Politik ist umso mehr gefordert, da bei der Drittelmitbestimmung im Gegensatz zur 76er-Mitbestimmung die Gewerkschaften kein Vorschlagsrecht für Aufsichtsratsmitglieder haben und somit formaljuristisch „außen vor“ bleiben. Bei einem Verstoß gegen die Drittelbeteiligung können Betriebsräte zwar in einem Statusverfahren vor Gericht die Pflicht zur Mitbestimmung feststellen lassen, doch das Verfahren ist teuer und aufwendig. Für den Juristen Bayer ist dies schlicht „unzulänglich“, besonders angesichts der hohen Zahl von Unternehmen, die die Drittelbeteiligung ignorieren.
DGB-Chef Reiner Hoffmann will noch einen weiteren Webfehler im Drittelbeteiligungsgesetz beseitigt haben. Im Mitbestimmungsgesetz werden für den Schwellenwert – bezogen auf eine Muttergesellschaft – auch Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften mitgezählt. Diese sogenannte Konzernzurechnung gilt im Drittelbeteiligungsgesetz jedoch nicht, wenn kein Beherrschungsvertrag besteht. Dies führt laut Hoffmann dazu, dass Unternehmen überhaupt keine Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat haben, obwohl ein Konzern knapp unter 2000 Beschäftigte hat.
Verschärft werde diese Problematik zusätzlich durch die Europäische Aktiengesellschaft (SE), weil sich ein Unternehmen kurz vor dem Erreichen des Schwellenwertes von 2000 Beschäftigten einfach in eine SE umwandeln könne, womit der mitbestimmungsfreie Zustand auf Dauer festgeschrieben wird. „Deshalb muss das Drittelbeteiligungsgesetz in dieser Frage konkretisiert werden: Die Beschäftigten der Tochtergesellschaft müssen mitgezählt werden, wenn über die Mitbestimmung im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft entschieden wird“, fordert Hoffmann.
MEHR INFORMATIONEN
Walter Bayer, Thomas Hoffmann: Gesetzeswidrige Mitbestimmungslücken bei der GmBH in: GmbH-Rundschau, 17/2015.
Sebastian Sick: Mitbestimmungsfeindlicheres Klima, Report der Abteilung Mitbestimmungsförderung, Nr. 13, Download: bit.do/impuls0010