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Magazin Mitbestimmung

Zur Sache: Günter Schölzel über das Unrecht von Betriebsratsbehinderungen

Ausgabe 09/2015

"Wenn eine renommierte Anwaltskanzlei mit dem Slogan 'In Zukunft ohne Betriebsrat' wirbt, wird offen zum Rechtsbruch aufgerufen."

Die Behinderung von Betriebsräten ist alles andere als ein Kavaliersdelikt, sei es bereits während ihrer Wahl oder in der laufenden Amtsperiode. Weil das Thema dazu verführt, zu skandalisieren, möchte ich vorab klarmachen: Der weit überwiegende Teil von Betriebsräten und Unternehmensführungen arbeitet sozialpartnerschaftlich und lösungsorientiert zusammen. Das belegen der hohe Organisationsgrad der Betriebsräte, die gute Wahlbeteiligung und die erfolgreichen Betriebsratsprojekte.

Dennoch stellen wir eine steigende Anzahl von direkter oder indirekter Behinderung der betriebsrätlichen Arbeit oder ihrer Wahl fest. Dabei schreibt das Betriebsverfassungsgesetz zwingend vor, dass in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern „Betriebsräte gewählt werden“. § 1 BetrVG lässt da keine Spielräume zu. Und nach § 2 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.

Trotzdem werben immer mehr Anwaltskanzleien mit Seminaren „In Zukunft ohne Betriebsrat“, die sich im Übrigen eines regen Zuspruchs erfreuen. Alle Gewerkschaften im DGB stellen fest, dass die Auseinandersetzungen härter werden. Krasse Fälle von medial bekannt gewordenen Betriebsratsschikanen wie bei den Firmen Borregaard in Karlsruhe oder Leist im Raum Erfurt sind dabei nur die Spitze des Eisberges. Vielfach wird nicht publik und nicht erfasst, inwieweit Betriebsräte mit Kündigungen, Abmahnungen und einer Flut von persönlichen Angriffen bombadiert werden. Gerade mittelständische Unternehmen vertreten nach wie vor ihren „Herr-im-Haus-Standpunkt“ und geben Unsummen für Anwälte, Detektive oder Gerichtsverfahren aus, um Betriebsräte loszuwerden, wie Anfang Juli auch das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ berichtete.Dabei regelt § 119 BetrVG klar, dass solche Behinderungen gesetzlich verboten sind. Danach wird nicht unerheblich bestraft, wer die Wahl oder die Tätigkeit eines Betriebsverfassungsgremiums behindert oder beeinflusst oder seine Mitglieder benachteiligt oder begünstigt. Diese Strafvorschrift aus dem Betriebsverfassungsgesetz ist leider für viele Staatsanwaltschaften unbekanntes Terrain, vermutlich weil in der Vergangenheit nur selten entsprechende Anträge an die Staatsanwaltschaften gegangen sind. Das darf Staatsanwaltschaften aber nicht daran hindern, im Fall einer begründeten Antragstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Nach der Erfahrung wohl aller Einzelgewerkschaften des DGB werden solche Verfahren aber in den meisten Fällen eingestellt.

Dass die Staatsanwaltschaften in der Materie der Strafvorschriften in arbeitsrechtlichen Zusammenhängen nicht versiert sind, dürfte schlicht daran liegen, dass hinreichende Erfahrungen fehlen. Die Arbeitsgerichtsbarkeit hätte die Erfahrungen. Wäre es daher nicht besser, die Arbeitsgerichtsbarkeit mit solchen Vorschriften zu betrauen? Hier taucht allerdings das Problem auf, dass die Staatsanwaltschaften als Strafverfolgungsbehörden ausschließlich für Freiheitsstrafen zuständig sind. Wären dann besonders ausgebildete Staatsanwaltschaften eine Lösung? Dieser Weg ist denkbar. Er setzt allerdings voraus, dass die Besonderheiten des Betriebsverfassungsrechts und entsprechende Rechtsverstöße von den Staatsanwaltschaften tatsächlich als Rechtsverstoß erkannt werden.

Zwingender und notwendiger wäre aber auch, dass der Gesetzgeber die klare Vorschrift zur Bildung von Betriebsräten und zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit wirksamen Sanktionen verbindet. Etwa gegenüber einer renommierten Anwaltskanzlei, die mit dem Slogan „In Zukunft ohne Betriebsrat“ wirbt. Hier wird offen zum Rechtsbruch aufgerufen, hier wird beraten, wie man gegen geltendes Recht verstößt. Denkbar wäre, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Schutz der Betriebsratswahl empfindliche Bußgelder für Behinderungen der Betriebsratswahl etwa in einem § 20a BetrVG festlegt.

Die Androhung einer Freiheitsstrafe für besonders schwerwiegende Fälle von Straftaten gegen (kandidierende und gewählte) Arbeitnehmervertreter und Institutionen der Betriebsverfassung sollte aber im Bereich der Staatsanwaltschaft bleiben. Hier kommt es tatsächlich darauf an, in Justiz und Gesellschaft Aufmerksamkeit dafür zu wecken, dass das System der Mitbestimmung und der Arbeitnehmervertretung ins Wanken gerät und seine Erfolge gefährdet sind. Sofern nicht gewährleistet werden kann, dass massive Verstöße einzelner Unternehmen und ihrer Anwälte gegen die klaren Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts auch verfolgt und geahndet werden.

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