Die Einigungsstelle ist bei Bedarf zu bilden (§ 76 Abs. 1 BetrVG). Zulässig ist auch die Installation einer ständigen Einigungsstelle, die jederzeit für Konflikte heran gezogen werden kann. Dies ist nur zu empfehlen, wenn beide Seiten in bestimmten Fragen auf schnelle Entscheidungen angewiesen sind - so etwa bei Urlaubsfragen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).
Der Zeitgewinn der ständigen Einigungsstelle ist meist nur für den Arbeitgeber vorteilhaft, der für eine Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats benötigt. Eine zeitliche Verzögerung gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, Zugeständnisse vom Arbeitgeber zu erlangen. Die ständige Einigungsstelle hat immer die Tendenz, die übliche Mitbestimmung zu entwerten. Konflikte werden dann schnell auf diese Ebene verschoben, der Betriebsrat als Gremium wird fast überflüssig.
Die Regel sollte also die Bestellung der Einigungsstelle von Fall zu Fall sein. Das bedeutet, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat jedes Mal über drei Fragestellungen einig werden müssen:
- Was ist das genaue Thema der Einigungsstelle?
- Wie viele Beisitzer/-innen stellt jede Seite?
- Wer übernimmt den Vorsitz?
Der genaue Arbeitsauftrag für die Einigungsstelle ist wichtig, weil sie nur in diesem Rahmen entscheiden darf. Eine Überschreitung der Zuständigkeit führt aller Voraussicht nach zur (vollständigen oder teilweisen) Unwirksamkeit des Spruchs.
Die Größe der Einigungsstelle ist gesetzlich nicht festgelegt, meist werden auf beiden Seiten zwei oder drei Beisitzer tätig. Sie haben die Aufgabe, dort eigenständig - also nicht an Vorgaben gebunden - die Lösung zu finden. Das können Mitglieder des Betriebsrats ebenso sein, wie externe Berater oder Beschäftigte. Auswahlmaßstab sollten Sachkunde und Verhandlungsgeschick sein.
Das entscheidende Problem ist häufig die Einigung auf den oder die Vorsitzende/n der Einigungsstelle. Diese Person hat letztlich die entscheidende Stimme. Trotzdem gehen die meisten Einigungsstellen nicht mit einer Abstimmung aus, sondern mit einer freiwilligen Einigung. Der Vorsitzende hat also viel eher die Rolle eines Moderators als diejenige eines Entscheiders. Hier kommt es also darauf an, Verständnis für die Konfliktlage zu haben und die Bereitschaft mitzubringen, unvoreingenommen die streitenden Parteien wieder zu einander zu führen. Das ist mit einer einseitigen Ausrichtung - egal, für welche Seite - kaum zu machen.
Wie findet man geeignete Vorsitzende? Am besten über die Gewerkschaften und andere Betriebsräte, oft auch über die Berater, die bereits Erfahrungen mit der Person gesammelt haben. Es müssen auch nicht immer Arbeitsrichter sein. Manchmal ist Sachkunde ebenso wichtig, wie die erhoffte institutionalisierte Neutralität dieser Berufsgruppe.
Über den Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer müssen sich Betriebsrat und Arbeitgeber einigen. Wenn nicht, kann ein arbeitsgerichtliches Verfahren diese Einigung ersetzen.
Wer für den Betriebsrat als Beisitzer in der Einigungsstelle tätig wird, entscheidet er selber. Er muss dies aber durch einen rechtmäßigen Beschluss bestimmen, weil sonst die externen Beisitzer später ihre Honoraransprüche nicht durchsetzen können.