Leitsätze der Arbeits- und Verwaltungsgerichte

Rechtsprechung zu Dienstvereinbarungen

Wichtige Leitsätze, Urteile und Beschlüsse der Arbeits- und Verwaltungsgerichte zu den einzelnen Aspekten von Dienstvereinbarungen.

 

I. Entstehung von Dienstvereinbarungen

II. Inhalt und Wirkung von Dienstvereinbarungen

III. Verhältnis zu anderen Rechtsquellen

IV. Beendigung von Dienstvereinbarungen

 

  1. Abschluss

    Dienstvereinbarungen als Akte dienststelleninterner Rechtssetzung

    1. Klassisches Instrument der Mitbestimmung ist in den durch § 70 Abs. 1 MVPersVG erfassten Angelegenheiten die Dienstvereinbarung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 MVPersVG ).

    2. Rechtsvorschriften und Tarifverträge einerseits und Dienstvereinbarungen andererseits haben gemein, dass sie die Arbeitsbedingungen bzw. die Beschäftigungsverhältnisse normativ gestalten. Denn die gemäß § 66 Abs. 2 MVPersVG von Dienststelle und Personalrat geschlossenen Dienstvereinbarungen schaffen als Akte dienststelleninterner Rechtssetzung - insoweit der Wirkung von Rechts- und Tarifnormen vergleichbar - für die Dienststelle und deren Dienstkräfte unmittelbar geltendes Recht, und zwar in der Weise, dass alle gegenwärtigen und künftigen in der Dienststelle beschäftigten Dienstkräfte vom Dienststellenleiter nach deren Vorschriften behandelt werden müssen.

    3. Beim Zustandekommen der Rechtsquelle "Dienstvereinbarung" weist der Gesetzgeber der Personalvertretung eine aktive Rolle zu. Im Gegensatz dazu stehen die höherrangigen und zugleich externen Rechtsquellen "Gesetz" und "Tarifvertrag", welche die Kompetenz der Personalvertretung in den Katalogangelegenheiten ausschließen oder einschränken.

    (Redaktioneller Leitsatz)

    BVerwG, Beschluss vom 7.4.2008 - 6 PB 1.08

    Initiativrecht und Abschluss von Dienstvereinbarungen

    Das Initiativrecht (§ 61 Abs. 4 PersVG LSA) und die Befugnis zum Abschluss von Dienstvereinbarungen (§ 70 PersVG LSA) weisen dem Personalrat keine zusätzlichen Aufgaben zu, sondern geben dem Personalrat nur Mittel zur Aufgabenwahrnehmung an die Hand.
    (Leitsatz der Redaktion)

    OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.4.2009 - 5 L 3/08

    Parteien einer Dienstvereinbarung

    Gewerkschaften können nicht Parteien einer Dienstvereinbarung sein. Dienstvereinbarungen kann nur der Personalrat, § 74 Abs. 1 Satz 2 PersVG Berlin, oder der Hauptpersonalrat, § 74 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 PersVG Berlin, abschließen.

    (Redaktioneller Leitsatz)

    BAG, Urteil vom 13.3.2007 - 9 AZR 362/06

    Schriftformgebot für Dienstvereinbarungen

    1. Eine Regelung in einer Dienstvereinbarung, die auf eine nicht allgemein zugängliche, den Beschäftigten auch nicht bekannt gemachte und auch der Dienstvereinbarung nicht angeheftete andere Vereinbarung Bezug nimmt, ist wegen Verstoßes gegen das auch für eine Dienstvereinbarung nach dem BayPersVG geltende Schriftformgebot unwirksam.

    2. Soweit (Gesamt-)Personalrat und Arbeitgeber in der Dienstvereinbarung eine salvatorische Klausel vereinbart haben, betrifft die Unwirksamkeit allein die entsprechende Formulierung, nicht aber die gesamte Dienstvereinbarung.

    LAG München, Urteil vom 31.7.2012 - 6 Sa 1138/11
  2. Bekanntmachung

    Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung

    1. Dienstvereinbarungen im Sinne von § 74 BlnPersVG bedürfen nicht der Bekanntmachung, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen.

    2. Die Wirksamkeit von Dienstvereinbarungen in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nach § 85 BlnPersVG bestimmt sich nicht nach § 75 BlnPersVG.

    3. Der Tarifvorbehalt gemäß § 75 Satz 1 BlnPersVG greift auch in Bezug auf Tarifverträge, an welche die Dienststelle nicht gebunden ist.

    4. Eine der Sperrwirkung nach § 75 Satz 1 BlnPersVG unterfallende Dienstvereinbarung ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam. Die Sperrwirkung kann nachträglich durch einen rückwirkenden Tarifvertrag aufgehoben werden.

    BVerwG, Beschluss vom 9. März 2012 - 6 P 27.10 -
  3. Durchführung

    Geltendmachung eines Verstoßes gegen eine Dienstvereinbarung

    1. Der Personalrat kann im personalvertretungsgerichtlichen Beschlussverfahren das Bestehen oder Nichtbestehen einer Dienstvereinbarung geltend machen.

    2. Hierzu gehört auch der Streit über die Auslegung einer Dienstvereinbarung, nämlich das Bestehen einer Dienstvereinbarung mit einem bestimmten Regelungsgehalt.

    3. Hierzu gehört jedenfalls nicht die Rüge eines Verstoßes gegen die Dienstvereinbarung durch den Dienststellenleiter. Das betrifft nicht das Bestehen oder Nichtbestehen einer Dienstvereinbarung, sondern deren Anwendung im konkreten Einzelfall. Den Anspruch auf korrekte Anwendung hat der betroffene Beschäftigte, dem insoweit der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht bzw. Arbeitsgericht offen steht, geltend zu machen.

    (Leitsatz der Redaktion)

    OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7.10.2009 - 8 L 193/08

    Rechtsmittelbefugnis beim Streit um die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung

    Die personalvertretungsrechtliche Rechtsposition, in der der Dienststellenleiter bei dem Streit um die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung unmittelbar betroffen ist, ist nicht an eine bestimmte Person geknüpft, sondern wird im Beschlussverfahren allein vom jeweils aktuellen Leiter der Dienststelle repräsentiert.

    Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.11.2011 - 18 LP 10/10
  4. Einigungsstelle

    Dienstvereinbarung durch Beschluss der Einigungsstelle; Kündigung und Nachwirkung

    1. Gegen die Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung, eine gekündigte, aber nachwirkende Dienstvereinbarung wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht für nicht anwendbar zu erklären, bestehen mit Blick auf § 100 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG keine Bedenken.

    2. In einem solchen Verfahren ist die Einigungsstelle nicht deswegen zu beteiligen, weil das Zustandekommen der Dienstvereinbarung auf ihrem Spruch beruht.

    3. Die Einigungsstelle ist befugt, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu einer vom Dienststellenleiter vorgeschlagenen Dienstvereinbarung zu ersetzen.

    4. Ein Beschluss der Einigungsstelle, der dem Antrag des Dienststellenleiters in vollem Umfang folgt, begegnet unter dem Gesichtspunkt des demokratischen Prinzips keinen Bedenken.

    5. Die Klärung der Frage, ob und inwieweit die Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz) und 93/104/EG (Arbeitszeit) auf die Feuerwehr Anwendung findet, bedarf einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7.03
  5. Auslegung

    Auslegung von Dienstvereinbarungen

    Haben Dienstvereinbarungen normativen Charakter, sind sie - ebenso wie Betriebsvereinbarungen - wie ein Gesetz auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und der Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt.
    (Redaktioneller Leitsatz)

    BAG, Urteil vom 20.12.2012 - 2 AZR 32/11

  6. Zulässigkeit

    Zulässigkeit von "freiwilligen" Dienstvereinbarungen

    1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BlnPersVG sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Vorschrift erlaubt den Abschluss von Dienstvereinbarungen in größerem Umfang als das BPersVG, nach welchem die Reichweite von Dienstvereinbarungen durch den Inhalt der einschlägigen Mitbestimmungstatbestände begrenzt ist. Sie lässt Dienstvereinbarungen auch in innerdienstlichen Angelegenheiten zu, die nicht durch Mitbestimmungsrechte erfasst sind.

    2. Solche "freiwillige" Dienstvereinbarungen, die dem entsprechenden Institut des Betriebsverfassungsrechts nachgebildet sind, stellen keine unzulässige Erweiterung der Mitbestimmung dar. Denn ihr Abschluss kann durch die Personalräte nicht erzwungen werden.
    (Redaktioneller Leitsatz)

    BVerwG, Beschluss vom 6.10.2010 - 6 PB 11.10

    Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen

    1. Ohne das Vorliegen eines gesetzlichen Mitbestimmungstatbestands kommen einer Dienstvereinbarung keine Rechtswirkungen zu. Gemäß § 73 Abs. 1 BPersVG sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Das ist nur in § 75Abs 3 und § 76 Abs. 2 BPersVG der Fall.

    2. Wegen § 3 BPersVG ist eine Erweiterung der gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände durch Tarifvertrag nicht möglich. Das schließt allerdings nicht aus, dass die Tarifparteien bei Regelungen, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses betreffen, eine Beteiligung des Personalrats vorsehen. Notwendig ist aber, dass sie den materiellen Gehalt der betreffenden Regelung selbst vorgeben und die inhaltliche Gestaltung der Arbeitsverhältnisse nicht Arbeitgeber und Personalrat überlassen.

    3. § 3 und § 73 BPersVG verstoßen nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Die Ausgestaltung des Personalvertretungsrechts gehört nicht zum Inhalt der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie. Die durch die kollektive Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Gestaltung von Arbeitsbedingungen wird den Tarifparteien durch §§ 3, 72 BPersVG nicht genommen. Diese müssen nur selbst von ihr Gebrauch machen.

    BAG, Urteil vom 10.10.2006 - 1 AZR 811/05

    Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen nach dem BPersVG

    1. Dienstvereinbarungen haben den Zweck, die Beteiligung der Personalvertretung in einer Vielzahl von Einzelfällen mit gleichem sachlichem Gegenstand zu erübrigen. Der Abschluss einer Dienstvereinbarung stellt sich mithin als vorweggenommene Mitbestimmung dar. Die Dienstvereinbarung darf daher gegenständlich nicht außerhalb eines der in § 75Abs. 3, § 76 Abs. 2 BPersVG genannten Mitbestimmungstatbestände liegen.

    2. Für die Personalangelegenheiten in § 75Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG ist aber der Abschluss einer Dienstvereinbarung nicht vorgesehen und daher unzulässig (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BPersVG).

    (Redaktioneller Leitsatz)

    BVerwG, Beschluss vom 30.3.2009 - 6 PB 29/08

    Zulässigkeit einer Dienstvereinbarung nach dem BayPersVG

    Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPersVG lässt eine Dienstvereinbarung nur über Beginn und Ende, nicht aber die Dauer der Arbeitszeit zu. Damit kommt nach bayerischem Personalvertretungsrecht eine Dienstvereinbarung über die Dauer einzelner Bestandteile der Arbeitszeit, etwa Festlegung der Umkleidezeit, nicht in Betracht.

    (Redaktioneller Leitsatz)

    BAG, Urteil vom 19.9.2012 - 5 AZR 678/11

    Einsichtsrecht in Arbeitszeitkonten

    1. Aus § 73 Abs. 1 Satz 1 BPersVG folgt im Umkehrschluss, dass Dienstvereinbarungen, die das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht ausdrücklich vorsieht, unzulässig sind.

    2. Zwar sieht § 75 Abs. 3 Ziffer 1 BPersVG vor, dass der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen hat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Regelungen über ein Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht für den Personalrat in die Arbeitszeitunterlagen und -daten der Beschäftigten stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit solchen Maßnahmen und können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein.

    VG Arnsberg, Beschluss vom 24.5.2012 - 21 K 2764/10.PVB

    Einschränkungen von Ansprüchen durch Dienstvereinbarungen

    Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner oder Partner einer Dienstvereinbarung zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden.

     

    (Redaktioneller Leitsatz)

    BAG, Urteil vom 18.9.2012 - 3 AZR 415/10

  1. Wirkung

    Beachtung des AGG in einer Dienstvereinbarung

    1. Die Unwirksamkeitsfolge des § 7 Abs. 2 AGG gilt für Vereinbarungen aller Art und damit auch für Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

    2. Verfolgt eine Dienstvereinbarung über Umsetzungen das Ziel, Arbeitnehmer vor möglicherweise altersbedingt steigenden Belastungen zu schützen, stellt dies ein legitimes sozialpolitisches Ziel i.S.v. § 10 Satz 1 AGG dar.

    3. Es ist zweifelhaft, ob ein Erfahrungssatz besteht, wonach es Arbeitnehmern mit zunehmendem Alter wegen sinkender Flexibilität regelmäßig schwerer fällt, nach Versetzung unter veränderten Umständen zu arbeiten. In der Rechtsprechung ist lediglich anerkannt, dass die physische Belastbarkeit mit zunehmendem Alter abnimmt.

    BAG, Urteil vom 13.10.2009 - 9 AZR 722/08

    Dienstvereinbarung mit Öffnungsklausel

    Eine oberste Dienstbehörde verhält sich nicht treuwidrig gegenüber dem Hauptpersonalrat, wenn sie einer Dienstvereinbarung zustimmt, die Raum lässt für ergänzende Regelungen auf der örtlichen Ebene, und nach Abschluss der Dienstvereinbarung in einer Besprechung mit den Leitern der nachgeordneten Dienststellen derartige ergänzende Regelungen für rechtlich unzulässig erklärt.

    BVerwG, Beschluss vom 13.8.2011 - 6 PB 9.10

    Einschränkung des Weisungsrechts durch Dienstvereinbarung

    Schließen die Dienststellenparteien eine Dienstvereinbarung, besteht das Weisungsrecht nach § 106 S. 1 GewO nur insoweit, als die Arbeitsbedingungen - etwa die Lage der Arbeitszeit - nicht durch Bestimmungen der Dienstvereinbarung festgelegt sind.

    LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.8.2011 - 3 Sa 140/11

    Rechtscharakter einer Dienstvereinbarung

    Eine zwischen Dienststelle und dem Personalrat getroffene Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit hat den Charakter eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, der eine Rechtsquelle darstellt, die als unmittelbar geltendes Recht von den Vertragsschließenden und den von ihr Betroffenen wie eine Rechtsnorm zu beachten ist.

    (Redaktioneller Leitsatz)

    VG Hannover, Urteil vom 16.12.2011 - 13 A 2081/11

    Verstoß gegen Dienstvereinbarung

    Ist eine Arbeitszeitregelung für die Beschäftigten - hier Auszubildenden - von einer Dienstvereinbarung gedeckt, gilt sie als mitbestimmt. Verstößt die Arbeitszeitregelung gegen die Dienstvereinbarung, liegt darin zugleich eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts (hier § 85 Abs. 1 S. 1 Nr 1. PersVG Berlin).

    (Leitsatz der Redaktion)

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.7.2010 - OVG 60 PV 7.09

    Umdeutung einer unwirksamen Dienstvereinbarung

    Eine unwirksame Dienstvereinbarung kann entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung kommt allerdings nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Dienstvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden.

    (Redaktioneller Leitsatz)

    BAG, Urteil vom 19. Juni 2012 - 1 AZR 137/11
  2. Mitbestimmung

    Ausschuss der Mitbestimmung durch Dienstvereinbarung

    Wird eine nach § 73 BPersVG zulässige Dienstvereinbarung abgeschlossen, ist damit das Mitbestimmungsrecht in ihrem Anwendungsbereich abgegolten. Erfolgt der Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen oberster Dienstbehörde und Hauptpersonalrat, so scheidet eine Mitbestimmung im nachgeordneten Bereich aus.

    (Leitsatz der Redaktion)

    VG Bremen, Beschluss vom 21.6.2007 - P K 498/07-PVB

    Verbrauch des Mitbestimmungsrechts durch Abschluss einer Dienstvereinbarung

    Ohne den Abschluss einer Dienstvereinbarung greift die Mitbestimmung des Personalrats bei der Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden auch dann ein, wenn die von der - beabsichtigten - Anordnung individuell betroffenen Beschäftigten keine Einwände gegen die Leistung von Mehrarbeit bzw. Überstunden erheben, dazu also freiwillig bereit sind. Sieht allerdings eine Dienstvereinbarung die Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung des Personalrats nur dann vor, wenn ein Beschäftigter mit der Anordnung seines Vorgesetzten nicht einverstanden ist, muss sich der Personalrat für die Dauer der Geltung der Dienstvereinbarung an dieser Vereinbarung festhalten lassen.

    (Leitsatz der Redaktion)

    VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.8.2010 - 23 K 284/10.F.PV

    Ausschluss der Mitbestimmung durch Dienstvereinbarung

    Eine Dienstvereinbarung als "vorweggenommene Mitbestimmung" schließt die Mitbestimmung des Personalrats für künftige Einzelfälle nur aus, wenn die Dienstvereinbarung bereits den Mitbestimmungstatbestand regelt (hier: in Dienstvereinbarung vorgegebener Arbeitszeitrahmen schließt die Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit nicht aus).

    (Redaktioneller Leitsatz)

    VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.9.2012 - PL 12 K 4/12

    Mitbestimmung im Jobcenter

    Eine Dienstvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit mit dem Hauptpersonalrat ist ohne Einfluss auf die Mitbestimmung des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung.

    VG Oldenburg, Beschluss vom 15.1.2013 - 8 A 4742/12

  3. Regelungsgegenstände

    Abgeltung von Zeitguthaben nur mit Dienstvereinbarung

    Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen haben - soweit keine entsprechende Dienstvereinbarung getroffen ist - keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Zeitguthaben auf einem flexiblen Arbeitszeitkonto, wenn ein Ausgleich in Freizeit wegen Erkrankung nicht möglich ist.

    VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2012 - 26 K 9014/10

    Bewertung von Bereitschaftsdiensten und Bereitschaftszeiten

    Ohne die ausdrückliche arbeitgeberseitige Anordnung auf Basis einer entsprechenden einvernehmlichen Dienstvereinbarung fallen vergütungspflichtige Bereitschaftsdienste / Bereitschaftszeiten i.S.v. § 7 Abs. 3, § 9 TV-L grundsätzlich nicht an.

    LAG Niedersachsen, Urteil vom 10. Februar 2012 - 12 Sa 597/11 -

    Anwendung des TV-L

    Eine Dienstvereinbarung zwischen einer - nichttarifgebundenen - Dienststelle und einem Personalrat, die u. a. die Überleitung der Beschäftigten in den TV-L zum Gegenstand hat, ist aufgrund der Allzuständigkeit im LPersVG RP sowie der Regelung in § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG RP (Mitbestimmung bei Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entgeltmethoden sowie deren Änderung) zulässig.

    (Redaktioneller Leitsatz)

    LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.3.2012 - 10 Sa 41/12

    Auswahlentscheidung von Beamten zur Teilnahme am Aufstiegslehrgang

    1. Regelungen über das Auswahlverfahren von Beamten für die Zulassung zu einem Aufstiegslehrgang können nicht im Wege einer Dienstvereinbarung zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat getroffen werden.

    2. Solche Regelungen berühren das Grundrecht der Berufsfreiheit, das hier durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung und Befähigung gewährleistet ist (Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG). Die wesentlichen Entscheidungen in diesem Bereich hat der Gesetzgeber daher aufgrund des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips selbst zu treffen und darf sie nicht der Verwaltung überlassen.

    (Leitsatz der Redaktion)

    VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27.2.2008 - 2 L 274/07

    Gestaltung von Arbeitsplätzen durch Dienstvereinbarung des Hauptpersonalrats

    1. Nach § 73 Abs. 2 BPersVG haben Dienstvereinbarungen, die zwischen der obersten Führungsebene und dem Hauptpersonalrat wirksam abgeschlossen sind und sich auf einen zulässigen Regelungsinhalt beziehen, auch Wirkung für die nachgeordneten Dienststellen. Solche Dienstvereinbarungen können die Mitbestimmungsrechte des örtlichen Personalrats nach §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 BPersVG zulässig einschränken.

    2. Ein örtlicher Personalrat muss es hinnehmen, dass durch eine Dienstvereinbarung, die auf übergeordneter Ebene geschlossen wurde, seine Mitbestimmungsrechte eingeschränkt oder sogar völlig gegenstandslos werden. Das gilt allerdings nur, wenn und soweit die Dienstvereinbarung alle in Betracht kommenden mitbestimmungspflichtigen Tatbestände abschließend regelt.

    3. Vorliegend kein vollständiger Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des örtlichen Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 11, Nr. 16 BPersVG durch Dienstvereinbarung zwischen Hauptpersonalrat und Zentrale über die grundsätzliche Einführung sogenannter "offener Bürolandschaften".

    (Leitsatz der Redaktion)

    VG Ansbach, Beschluss vom 18.12.2009 - AN 7 P 08.02255 (bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 9.5.20011 - 18 P 09.2249)

    Kürzung von Zeitguthaben

    Der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.

    BAG, Urteil vom 21.3.2012 - 5 AZR 676/11

    Entwicklung von Betriebsrente

    1. Eine Dienstvereinbarung kann die Entwicklung der Betriebsrente rechtswirksam an die Entwicklung des Einkommens der aktiv beschäftigten Arbeitnehmer knüpfen. Dabei dürfen Senkungen des Einkommens der Arbeitnehmer entsprechend einer Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit einbezogen werden.

    2. Soweit es die Dienstvereinbarung ermöglicht, das mit der Ausgangsrente definierte Versorgungsniveau zu beeinträchtigen, entspricht sie nicht den nach § 71 PersVG Berlin zu beachtenden Grundsätzen von Recht und Billigkeit, zu denen auch die zwingenden Grundwertungen des Betriebsrentenrechts gehören. Insoweit ist die Regelung unwirksam.

    BAG, Urteil vom 26.10.2010 - 3 AZR 711/08

    Kappung von Arbeitszeitguthaben

    1. Eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung, die bei einem monatlich übertragbaren Guthaben von 80 Stunden festlegt, dass am Ende des Abrechnungsjahres nur 40 Stunden in das nächste Abrechnungsjahr übertragen werden dürfen, hält der Billigkeitskontrolle stand. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitszeit weitestgehend frei und eigenverantwortlich gestalten kann.

    2. Die Kappungsgrenze gilt auch dann, wenn es dem Arbeitnehmer aufgrund einer unvorhergesehenen Erkrankung nicht mehr möglich ist, vor dem Ende des Abrechnungszeitraums das Stundenguthaben durch Inanspruchnahme von Gleittagen abzubauen.

    LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Januar 2012 - 5 Sa 269/11 -

    Zugang zu öffentlichen Ämtern

    1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, stets alle Stellen auszuschreiben und nach den Kriterien der Bestenauswahl zu besetzen. Vielmehr ist der Arbeitgeber frei, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen. Soweit Beförderungsbewerbungen zugelassen sind, hat eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG stattzufinden.

    2. Durch eine Dienstvereinbarung kann das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende grundrechtsgleiche Recht auf rechtsfehlerfreie Durchführung des Bewerberauswahlverfahrens nicht eingeschränkt werden.

    BAG, Urteil vom 23.1.2007 - 9 AZR 492/06

    Sicherung der Gesundheit

    § 7 Abs. 2a ArbZG lässt tarifliche Regelungen zu, nach denen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden dauernd überschreitet. Voraussetzung hierfür ist, dass in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Außerdem muss durch besondere Regelungen im Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sichergestellt sein, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

    BAG, Urteil vom 23.6.2010 - 10 AZR 543/09

    Leistungsentgelt nach § 18 TVöD

    Ein Anspruch auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt in pauschalierter Form kommt nach der tariflichen Regelung in § 18 TVöD (VKA) nicht in Betracht, wenn die Betriebsparteien eine wirksame Dienstvereinbarung zur Einführung einer leistungsorientierten Bezahlung abgeschlossen haben.

    LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2012 - 3 Sa 108/12

    Aufstellung von Urlaubsplänen

    Die wechselseitigen Rechte und Zuständigkeiten hinsichtlich der Aufstellung von Urlaubsplänen ausgestaltenden Dienstvereinbarungen sind verbindliche öffentlich-rechtliche Verträge personalvertretungsrechtlichen Inhalts, die wie andere Gesamtvereinbarungen sowohl einen normativen wie einen schuldrechtlichen Inhalt haben können.

    VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.12.2012 - 23 K 2122/12.F.PV

    Anspruch auf undifferenziertes Leistungsentgelt

    Ein Anspruch auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt in pauschalierter Form kommt nach der tariflichen Regelung in § 18 TVöD (VKA) nicht in Betracht, wenn die Betriebsparteien eine wirksame Dienstvereinbarung zur Einführung einer leistungsorientierten Bezahlung abgeschlossen haben.

    LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.8.2012 - 3 Sa 108/12

  1. Arbeitsverträge

    AGB-Kontrolle bei Bezugnahme auf Dienstvereinbarungen

    Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung. Formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche Kollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, unterliegen deshalb keiner Inhaltskontrolle. Kontrollfrei sind jedoch nur solche Regelungen, mit denen die Vertragspartner ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen.

    (Redaktioneller Leitsatz)

    BAG, Urteil vom 19.10.2011 - 7 AZR 672/10

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Dienstvereinbarungen

    Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung. Formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche Kollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, unterliegen deshalb keiner Inhaltskontrolle.

    (Redaktioneller Leitsatz)

    BAG, Urteil vom 9.2.2011 - 7 AZR 91/10
  2. Tarifvorrang

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Gewährung von Wegestunden in Dienstvereinbarung

    1. Die Tarifvertragsparteien haben für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten im Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 (Zuwendungstarifvertrag) und den nachfolgenden Änderungstarifverträgen die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der in jedem Kalenderjahr zustehenden Zuwendungen geregelt, ohne den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zuzulassen. Deshalb verstößt eine Dienstvereinbarung, die die Höhe der jährlichen Zuwendung - hier zusätzliches 14. Monatsgehalt - anders festlegt, gegen § 83 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG und ist unwirksam.

    2. Eine Dienstvereinbarung, die Wegestunden bei der Leistung von Überstunden und Bereitschaftsdienst sowie bei der Arbeit an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen gewährt, ist unwirksam. Auch sie wird von dem Regelungsverbot des § 83 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG erfasst.

    (Redaktioneller Leitsatz)

    BAG, Urteil vom 12.3.2008 - 10 AZR 256/07

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Jubiläumszuwendung durch Dienstvereinbarung

    1. Der Anspruch auf ein 14. Monatsgehalt folgt auch nicht aus einer Dienstvereinbarung. Nach § 83 Abs. 1 S. 2 PersVG HA 1979 können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nur Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich ermöglicht. Die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist dabei unerheblich.

    2. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel kann auch kollektivrechtlich unwirksame Betriebs- oder Dienstvereinbarungen erfassen.

    (Redaktioneller Leitsatz)

    BAG, Urteil vom 23.5.2007 - 10 AZR 29/07

    Unwirksamkeit einer Dienstvereinbarung bei vorrangigem Tarifvertrag

    Die Kompetenz eines Personalrats zum Abschluss einer Dienstvereinbarung endet nach § 74 Abs. 2 ThürPersG (vgl. § 75 Abs. 3 BPersVG), wenn eine tarifvertragliche Regelung "besteht". Eine Überschneidung der Regelungsmaterien in der Dienstvereinbarung und im Tarifvertrag führt zur Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung.

    Thüringer LAG, Urteil vom 15.2.2011 - 1 Sa 353/10

    Verkürzung der Arbeitszeit durch Dienstvereinbarung

    1. Die tarifliche Öffnungsklausel in dem Manteltarifvertrag Banken lässt eine Arbeitszeitverkürzung mittels Dienstvereinbarung zu.

    2. Eine solche Dienstvereinbarung verstößt nicht gegen § 75 PersVG Berlin. Danach können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt jedoch - wie hier - nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

    (Redaktioneller Leitsatz)

    BAG, Urteil vom 8.10.2008 - 5 AZR 707/07
  1. Betriebsübergang

    Fortgeltung einer Dienstvereinbarung bei Vereinigung von Krankenkassen

    Vereinigt sich eine große Krankenkasse mit einer kleinen, so gilt eine bei der großen Kasse bestehende Dienstvereinbarung fort, wenn deren Dienststellen - bei gleichzeitiger Auflösung der Dienststellen der kleinen Kasse - unverändert weiter bestehen oder der Dienststellenorganismus der großen Kasse seine Identität wahrt.

    BVerwG, Beschluss vom 25.6.2003 - 6 P 1.03

    Normative Fortgeltung nach Betriebsübergang

    1. [...]

    2. [...]

    3. Aus § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB lässt sich nicht ableiten, dass Betriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang nicht normativ fortwirken. Der Betriebserwerber tritt vielmehr in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des früheren Betriebsinhabers ein und ist an die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen jedenfalls so lange gebunden, bis sie ihr Ende finden, etwa dadurch, dass der Betrieb seine Identität verliert und deshalb aufhört zu bestehen (im Anschluss an BAG Beschluss vom 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168, 188 f = AP Nr 89 zu § 613a BGB, zu B IV 2c cc der Gründe).

    BAG, Beschluss vom 27.7.1994 - 7 ABR 37/93
  2. Kündigung
  3. Nachwirkung