Ohne vorherige Verhandlungen über die Mitwirkung der Arbeitnehmer kann keine Europäische Aktiengesellschaft (lat.: Societas Europaea, SE) gegründet werden. Zunächst muss die Firmenleitung der beteiligten Gesellschaften aktiv werden. Sie muss umgehend die erforderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen einleiten, die zu einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE führt.
Die Initiative und Verantwortung liegt also allein bei den Managern, die eine SE gründen wollen, und nicht bei den Arbeitnehmern. Anders als bei der Gründung eines Europäischen Betriebsrats (EBR) kann die Firmenleitung hier nicht auf Zeit spielen. Denn: Ohne Vereinbarung grundsätzlich kein Eintrag der SE.
Das besondere Verhandlungsgremium
Wie beim Europäischen Betriebsrat (EBR) verhandelt die Firmenleitung mit einem - aus Arbeitnehmervertretern bestehenden - "besonderen Verhandlungsgremium" (BVG) über die künftige Arbeitnehmerbeteiligung in einem europäischen Vertretungsorgan und im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat der SE. Wie das BVG gewählt wird und sich zusammensetzt, regelt die nationale Umsetzung des EU-Rechts (2001/86/EG), in Deutschland das SE-Beteiligungsgesetz (SEBG).
Laut Richtlinie können diesem Gremium Gewerkschaftsvertreter auch dann angehören, wenn sie nicht Arbeitnehmer einer beteiligten Gesellschaft oder eines betroffenen Betriebs sind. In Deutschland ist dies für jeden dritten Sitz ausdrücklich vorgeschrieben.
Die Verhandlungen über eine Vereinbarung beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und können bis zu sechs Monate dauern (verlängerbar bei einvernehmlichen Beschluss auf maximal ein Jahr).
Vereinbarung über die künftige Mitbestimmung
Für das Zustandekommen (oder die Ablehnung) einer Vereinbarung gibt es drei denkbare Konstellationen:
Auffangregelung
Die Auffangregelung gilt bei der Umwandlung eines Unternehmens in eine SE oder den sonstigen Gründungsfällen je nach Schwellenwert (das heißt, der Prozentzahl der Arbeitnehmer, die vorher bereits Mitbestimmung hatten). Sie stellt sicher, dass bei der Umwandlung vordem mitbestimmter Firmen in eine SE die alten Mitbestimmungsrechte auch in der Europäischen Aktiengesellschaft weiter gelten.
Finden bei den anderen Gründungsformen einer SE die Auffangregelungen Anwendung, bestimmt sich die Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat nach dem am weitesten entwickelten nationalen Modell.
Gründung als Holding-SE oder Tochter-SE: Die Mitbestimmung muss in den beteiligten Unternehmen für 50 Prozent der Arbeitnehmer gegolten haben. Allerdings kann das besondere Verhandlungsgremium beschließen, dass die Auffangregelung auch bei einem niedrigeren Wert anzuwenden ist und entsprechend verhandeln.
Fusion: Die Mitbestimmung muss sich auf 25 Prozent der Arbeitnehmer erstrecken. Auch hier kann das besondere Verhandlungsgremium wie bei der Holding-SE einen niedrigeren Wert zur Anwendung der Auffangregelung beschließen.
Opting Out
Bei einer Fusion können die EU-Mitgliedsstaaten vom so genannten Opting Out Gebrauch machen. Das heißt: Sie können die Auffangregelung zur Mitbestimmung ausschließen. Sie brauchen sie auch nicht in nationales Recht umzusetzen. Davon hat aber bislang niemand Gebrauch gemacht.
SE-Gründung
Eine SE kann auf vier verschiedene Arten gegründet werden:
Die praktischen Vorteile des SE-Statuts: Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten können eine Holdinggesellschaft oder eine gemeinsame Tochtergesellschaft ohne die rechtlichen und praktischen Zwänge gründen, die sich aus dem Bestehen 25 verschiedener Rechtsordnungen ergeben. Sie müssen also kein kostenaufwändiges Netz von Tochtergesellschaften errichten, für die jeweils unterschiedliche nationale Vorschriften gelten.
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