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Datenbank Betriebsvereinbarungen

Thema: Videoüberwachung

Karl-Hermann Böker,  2009

7.Betriebs-/Personalrat
7.3.Mitbestimmungsrechte
7.3.2Nutzung der Anlagen, Einsatzzeiten, Dauer, Fristen, Auswertungen, Datenweitergabe

Der Einsatz von Video-/Kamera-Überwachung ist sporadisch und muß 4 Wochen vor der ersten Installation mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Danach wird jeder weitere Einsatz des Video-/Kamera-Überwachungssystems 24 Stunden vor der Installation dem Betriebsrat schriftlich mitgeteilt. Nach dem abgestimmten Zeitraum ist die Niederlassungsleitung verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Anlage, außer der Verkabelung, vollständig abgebaut wird und der alte, nicht überwachte Zustand wieder hergestellt wird.

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Änderungen oder Ergänzungen der Kamerapositionen, Sichtbereiche und Stellplätze können nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrates umgesetzt werden.

Diese Änderungen oder Ergänzungen sind in den entsprechenden Anhängen nachzupflegen.

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Zugang oder Zugriff anderer Personen erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrates.

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Zugang oder Zugriff anderer Personen [...] erfolgt nur mit Zustimmung des Betriebsrates und des Datenschutzbeauftragten. Hierbei ist mindestens ein Mitglied des Betriebsrates anwesend.

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Alle Unterlagen, Videobänder, Bilddaten, Aufzeichnungsgeräte und Monitore sind in einem entsprechenden, mit dem Betriebsrat abgesprochenen Raum, unter Verschluß zu halten. Wer eine Zugangs- und Zugriffsberechtigung bekommt, wird zwischen Niederlassungsleitung und Betriebsrat abgestimmt und in einer Namensliste (siehe Anlage 5), schriftlich festgehalten. Gibt es nachhaltige Einwände einer Benennung, so sind beide Parteien berechtigt, gewählte Personen abzusetzen. Eine Zustimmung des Betriebsrats ist erforderlich.

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