(engl.: injunctive relief)
Mit dem Begriff Unterlassungsanspruch wird das wichtigste Durchsetzungsinstrument für die zentralen Rechte des EBR bezeichnet. Gemeint ist in diesem Zusammenhang der Anspruch des EBR, dass der Arbeitgeber eine Maßnahme, die in die Zuständigkeit des EBR fällt, solange unterlässt, bis der EBR ordnungsgemäß darüber unterrichtet und angehört worden ist. Da in aller Regel in solchen Fällen die Rechte nur umgehend gesichert werden können, wird der Unterlassungsanspruch typischerweise in einem Eilverfahren durchgesetzt. Die EBR-Richtlinien schweigen allerdings zu diesem Rechtsinstrument. In Frankreich ist es durch die Rechtsprechung anerkannt, in Deutschland hingegen sehr umstritten.
In Frankreich besteht eine ältere Rechtsprechungstradition, dass das Verfahren der Information und Konsultation des Betriebsrats (CE) durch einen Unterlassungsanspruch gesichert ist. Erst wenn das Verfahren in einer anhörungspflichtigen Angelegenheit abgeschlossen ist, kann das Unternehmen handeln. Diese Rechtsprechung ist auf den EBR (CEE) übertragen worden, zuletzt durch eine höchstrichterliche Entscheidung im Fall Gaz de France (Cour de Cassation, 16. Januar 2008, P 07-10.597). Im Einzelfall bleibt dann immer noch umstritten, welche Informationspflichten der Arbeitgeber im Detail zu erfüllen hat und nach welchen Schritten das Verfahren tatsächlich korrekt abgeschlossen ist. Zahlreiche Urteile auf Ebene des Betriebsrates und z.T. auch schon auf Ebene des EBR behandeln derartige Probleme (z.B. im Fall Alcatel-Lucent durch das Tribunal de Grande Instance Paris, 27. April 2007, No. RG 07/52509).
In Deutschland ist schon auf Ebene des Betriebsrates nicht endgültig geklärt, ob ein Unterlassungsanspruch zur Sicherung von Rechten des Betriebsrates etwa bei Betriebsänderungen besteht. Allerdings sprechen sich die meisten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte jüngeren Datums für einen solchen Unterlassungsanspruch aus (vgl. LAG Hamm v. 30. 4. 2008 - 13 TaBVGa 8/08; LAG München v. 22.12.2008 - 6 TaBVGa6/08; LAG Schleswig-Holstein v. 20. 7. 2007 - TaBVGa 1/07). Die Landesarbeitsgerichte stützen diese Auffassung auf die Einsicht, dass nur durch einen Unterlassungsanspruch, der per einstweiliger Verfügung kurzfristig durchgesetzt werden kann, die Rechte des Betriebsrats effektiv zu sichern sind. Dies gilt für die Rechte Europäischer Betriebsräte auf rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung ganz entsprechend. Eine Ausdehnung der genannten Rechtsprechung auf den EBR liegt also nahe. Bisher existiert aber eine solche Entscheidung aus dem deutschen Rechtsraum zugunsten eines EBR nicht.
Auch in der 2009 neu gefassten Richtlinie 2009/38/EG ist kein Unterlassungsanspruch verankert worden. Vielmehr bleibt es bei der allgemeinen Verpflichtung in Art. 11 Abs. 2 (zuvor Abs. 3), wonach die Mitgliedsstaaten geeignete Durchsetzungsmaßnahmen, insbesondere in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, für die Verpflichtungen aus der Richtlinie zu gewährleisten haben. Neu ist lediglich der Erwägungsgrund Nr. 36, in dem betont wird, dass administrative oder rechtliche Verfahren sowie Sanktionen angewandt werden sollen, die wirksam, abschreckend und im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung angemessen sind. Dies gibt Anlass darüber nachzudenken, ob die Bußgeldvorschrift in § 45 EBRG (bis zu 15 000 Euro) ausreichend wirksam ist, den Kernzweck des EBR-Rechts (rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung) zu sichern, oder ein ergänzender Unterlassungsanspruch notwendig ist.