Darum geht es

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats

Materialien zum praktischen Vorgehen im Betrieb

Literatur

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Durch die neue Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV-Vorschrift 2) müssen Umfang und Inhalt der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung zum erheblichen Teil im Betrieb selbst ermittelt und festgelegt werden. Diese Spielräume eröffnen Betriebsräten ganz neue Mitbestimmungsmöglichkeiten im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Was beinhaltet die Vorschrift 2 im Einzelnen und wie lässt sie sich im Interesse der Beschäftigten nutzen und umsetzen?

Einführung: Neue Chancen für Betriebsräte (pdf)

Handlungsmöglichkeiten von Betriebs- und Personalräten bei der Bestimmung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Beschäftigten
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Checkliste zum Vorgehen im Betrieb oder in der Verwaltung
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Betriebsvereinbarungen zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Gümbel, Michael: Reihe: Betriebs- und Dienstvereinbarungen / Kurzinformationen. Düsseldorf: 2012
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Der Arbeitgeber muss unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats Art und Umfang der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung für seinen Betrieb bestimmen. Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Die Grundbetreuung wird je nach Art und Größe des Betriebes bestimmt.
Handlungshilfe: Ermittlung der Grundbetreuung - Leistungsanforderungen an Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
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Die betriebsspezifische Betreuung richtet sich nach den konkreten Gefahren und Belastungen
Erläuterungen: Die betriebsspezifischen Aufgabenfelder im Einzelnen
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Handlungshilfe: Verfahren zur Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung
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Praxisblätter - Wissen für Betriebs-und Aufsichtsräte