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Die Teilzeitquote Erwerbstätiger in Deutschland differenziert sich stark nach dem Lebensalter aus. Dies gilt sowohl für die Männer, als auch - in weitaus stärkerem Maße - für die Frauen.
Bei den Männern in Deutschland lässt die Abbildung der Teilzeitquote nach Altersgruppen für das Jahr 2008 eine ,wannenartige' Verteilung erkennen: In den jüngeren Jahren und im späteren Lebensabschnitt weisen Männer deutlich höhere Teilzeitquoten auf als im mittleren Erwachsenenalter zwischen dem 30. und 60. Lebensjahr. Die höhere Teilzeitquote von Männern in jüngeren Altersgruppen kann u. a. darauf zurückgeführt werden, dass viele Männer begleitend zu ihren Ausbildungen - vor allem bei (fach-)schulischen und akademischen Ausbildungen - erwerbstätig sind.
Für die große Mehrheit der Männer (im Jahr 2008) stellt eine Beschäftigung in Teilzeit damit einen vorübergehenden Status zu Beginn oder zum Ende des Erwerbsalters dar.
Ein ganz anderes Bild ergibt sich demgegenüber für die erwerbstätigen Frauen in Deutschland. Allenfalls für jüngere Frauen zeigt sich ein ähnlicher Verlauf wie bei Männern, allerdings auf weitaus höherem Niveau.
Diese im Jahr 2008 festzustellenden starken Alterseffekte bei den Teilzeitquoten könnten sich in den nächsten Jahren allerdings verändern. Insbesondere dann, wenn Frauen in zunehmendem Maße ihre familienbedingten Erwerbstätigkeitspausen weiter verkürzen und damit ihre Chancen auf eine Vollzeitstelle auch im späteren Erwerbsverlauf verbessern würden.
Der regionale Vergleich offenbart zudem Unterschiede in West- und Ostdeutschland.
Damit zeigt sich bei den Frauen ein klares West-Ost-Gefälle bei der Teilzeitarbeit - trotz der (immer noch) angespannteren Lage auf dem ostdeutschen Arbeitsmarkt. Bei den Frauen der Altersgruppen zwischen vierzig und Mitte fünfzig ist die Teilzeitquote in Westdeutschland jeweils mindestens 1,5-mal höher als jene der gleichaltrigen Frauen in Ostdeutschland.
Bearbeitung: Sarah Lillemeier, Dietmar Hobler, Svenja Pfahl

Grundlage der Berechnungen sind die Daten des Mikrozensus. Der Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes ist eine laufende, amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt in Deutschland. Die Mikrozensuserhebung wird auf der Basis einer 1-Prozent-Haushaltsstichprobe jährlich durchgeführt. Der Mikrozensus stellt u. a. Daten zur Bevölkerungsentwicklung, zu Haushalten und Familien, zur Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit sowie zu Beruf, Ausbildung und Arbeitsbedingungen der Erwerbstätigen zur Verfügung. Die Grundgesamtheit ist die Wohnbevölkerung in Deutschland, damit werden Personen ohne festen Wohnsitz nicht berücksichtigt. Ausgewählte Ergebnisse des Mikrozensus werden regelmäßig in den Fachserien des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht.
Bis zum Jahr 2004 fand die Erhebung jeweils in einer festen Berichtswoche, zumeist im April, statt. Mit der Erhebung 2005 wurde der Erhebungsrhythmus auf das Prinzip der Unterjährigkeit umgestellt. Seither erfolgt die Erhebung kontinuierlich und findet gleichmäßig über alle Kalenderwochen des Jahres verteilt statt.
Die vorgestellten Befunde basieren auf Analysen mit dem Scientific Use File des Mikrozensus (2008). Der Scientific Use File ist eine anonymisierte 70-Prozent-Stichprobe der Originaldaten des Mikrozensus. Die Ergebnisse der Analysen wurden mit den im Datensatz vorliegenden Hochrechnungsfaktoren gewichtet.
Ab 2005 werden Berlin (West) und Berlin (Ost) zusammen als ein Gebiet erfasst und - statt wie bis 2004 nur Berlin (Ost) - insgesamt den neuen Bundesländer zugerechnet. Dadurch können nach Ost und West differenzierte Daten vor und nach dieser Umstellung nur bedingt verglichen werden.
Erwerbstätige:
Nach der Definition des Statistischen Bundesamtes gelten als Erwerbstätige "Personen im Alter von 15 und mehr Jahren, die im Berichtszeitraum wenigstens eine Stunde für Lohn oder sonstiges Entgelt irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen (...), selbstständig ein Gewerbe oder eine Landwirtschaft betreiben oder einen Freien Beruf ausüben." (1) Die Erwerbstätigen umfassen damit Selbstständige, mithelfende Familienangehörige und abhängig Beschäftigte sowie geringfügig Beschäftigte.
Abhängig Beschäftigte:
"Abhängig Beschäftigte sind Beamte und Beamtinnen, Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Auszubildende. Abhängig Beschäftigte üben ihre Haupttätigkeit auf vertraglicher Basis für einen Arbeitgeber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis aus und erhalten hierfür eine Vergütung (...). Als abhängig Beschäftigte gelten auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind (z. B. Urlauber, Kranke, Streikende, Ausgesperrte, Mutterschafts- und Elternurlauber, Schlechtwettergeldempfänger usw.)". (2)
Die in dieser Veröffentlichung dargestellten Ergebnisse beziehen sich bei einer oder mehreren Tätigkeiten auf die Haupterwerbstätigkeit. Nach diesem Konzept gelten auch alle Personen mit einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherungsregelungen als erwerbstätig. Als Erwerbstätige werden zudem Personen eingestuft, die aufgrund von Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit vorübergehend nicht arbeiten.
Vollzeitarbeit:
Als Vollzeitarbeit wird eine Erwerbstätigkeit mit Normalarbeitszeit bezeichnet, die meist kollektivrechtlich vereinbart wird. In Branchen mit Tarifverträgen handelt es sich um die tarifliche Arbeitszeit, außerhalb des Geltungsbereichs von Tarifverträgen um die betriebsübliche, oft in Betriebsvereinbarungen festgelegte Arbeitszeit. Die Vollzeitarbeit bewegt sich in Deutschland in der Regel zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche.
Teilzeitarbeit:
Die Teilzeitarbeit ist eine Erwerbstätigkeit, bei der die Dauer der geschuldeten Arbeitszeit im individuellen Arbeitsvertrag unterhalb der normalen, meist kollektivrechtlich vereinbarten Vollzeitarbeit vereinbart wird. In Deutschland gibt es keine gesetzliche Definition von Teilzeitarbeit. Im Mikrozensus wird Teilzeitarbeit über die Selbsteinstufung der Befragten erfasst. De facto besteht allerdings eine Grenze von 32 gewöhnlich geleisteten Arbeitsstunden pro Woche, denn eine befragte Person wird nur dann als teilzeiterwerbstätig erfasst, wenn er bzw. sie nicht mehr als 31 Stunden normalerweise geleistete Wochenarbeitszeit angibt.
1. Statistisches Bundesamt (2011): Bevölkerung und Erwerbstätigkeit 2010. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, (Fachserie 1 Reihe 4.1.1), Wiesbaden, S. 5
2. ebenda
Begriff der Teilzeit
Was aus rechtlicher Sicht unter teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen zu verstehen ist, definiert § 2 I 1 das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) (1). Danach ist keine bestimmte Stundenzahl entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, dass Teilzeitbeschäftigte eine geringere regelmäßige Arbeitswochenzeit haben, als ihre in Vollzeit arbeitenden Kollegen/innen im Unternehmen. Von der "normalen" Teilzeit nach dem TzBfG ist die Altersteilzeit zu unterscheiden. Letztere kommt für Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr in Frage, die ihre Arbeitszeit um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit verkürzen (§ 2 I Altersteilzeitgesetz (2)).
Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung
Die geringfügige Beschäftigung (auch Minijob) ist in § 8 Sozialgesetzbuch IV (3) geregelt. Hier wird zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung unterschieden. Kurzfristige Beschäftigung bedeutet in der Regel, dass ein/e Beschäftigte/r innerhalb eines Jahres nicht länger als zwei Monate oder 50 Tage arbeitet. Geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt. Dies soll auch dann gelten, wenn aufgrund einer Vertretung der Verdienst einen Monat lang über der 400-Euro-Grenze liegt. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, müssen aber der Sozialversicherung gemeldet werden.
Der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit
Nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (4) (TzBfG) können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert wird. Gründe, warum die Arbeitszeit verringert werden soll, müssen sie nicht angeben. Die Arbeitgeber/innen dürfen dem Gesuch der Beschäftigen nur widersprechen, wenn der Reduzierung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Es reichen grundsätzlich rationale und nachvollziehbare Gründe aus. (5) Eine Befristung der Arbeitszeitreduzierung istnach TzBfG nicht möglich.
Eine solch befristete Verringerung der Arbeitszeit kann aber nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (6) (BEEG) erfolgen.Danach können sich Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einvernehmlich auf eine Reduzierung von in der Regel bis zu 30 Wochenstunden einigen (Vereinbarungslösung). Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, können Beschäftigte den Anspruch geltend machen. Sie haben einenn Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf zwischen 15 und 30 Stunden. Um den Antrag abzulehnen bedarf es dringender betrieblicher Gründe. Sie müssen "zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein." (7) Die Anforderungen sind also höher als beim TzBfG.
Aufstockung der Arbeitszeit
Einen Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit kennt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht. Nach § 9 TzBfG (8) können Teilzeitbeschäftigte aber einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei Neubesetzung einer Vollzeitstelle haben. Voraussetzung ist also, dass die Arbeitgeber/innen überhaupt einen freien Arbeitsplatz zur Verfügung haben, den sie besetzen wollen. Um die bevorzugte Berücksichtigung abzulehnen, müssen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Damit sind an die entgegenstehenden Gründe höhere Anforderungen gestellt, als an die zur Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit. Dem Bundesarbeitsgericht zufolge kommen als dringende betriebliche Gründe regelmäßig nur abweichende personelle Auswahlentscheidungen in Frage. (9)
Problematisch an diesem Anspruch ist unter anderem, dass die Beschäftigten die volle Darlegungs- und Beweislast auch für das Vorliegen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes haben (10), obwohl dies eher der Sphäre der Arbeitgeber/innen zuzurechnen wäre.
1. www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__2.html.
2. www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__2.html
3. www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
4. www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html
5. Preis, in: ErfK, § § 8 TzBfG Rn. 24
6. www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html
7. BAG, Urt. v. 15. 12. 2009 - 9 AZR 72/09 = NZA 2010, 447 (450)
8. www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9.html
9. BAG, Urt. v. 8. 5. 2007 - 9 AZR 874/06 = NZA 2007, 1349 (1352)
10. Düwell, in: jurisPK-Familie und Beruf, § 9 TzBfG Rn. 71; Preis, in: ErfK, § 9 TzBfG Rn.14
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