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Die Verteilung der abhängig beschäftigten Frauen auf die zehn abgebildeten Arbeitszeitgruppen hat sich zwischen 1991 und 2010 sichtbar verändert. Zu den auffälligsten Veränderungen in den normalerweise geleisteten Arbeitszeiten gehören:
Durch diese Veränderungen ist vor allem die Teilzeitbeschäftigung mit maximal 31 Stunden pro Woche gestiegen. Knapp die Hälfte der abhängig beschäftigten Frauen in Deutschland arbeitet im Jahr 2010 normalerweise höchstens 31 Stunden pro Woche und damit in Teilzeit. Ein nennenswerter Anstieg innerhalb des Beobachtungszeitraums lässt sich insbesondere für kurze und substanzielle Teilzeitarbeit mit bis zu 20 Stunden pro Woche feststellen (zusammen: 30 Prozent (2) aller abhängig beschäftigten Frauen im Jahr 2010).
Die "große Verliererin" unter den Arbeitszeitgruppen bei Frauen ist die Vollzeitarbeit mit 36 bis 39 Wochenstunden. Dies gilt genauso bei abhängig beschäftigten Männern.
Von gleichbleibend hoher Bedeutung ist hingegen im gesamten Beobachtungszeitraum die Vollzeitarbeit mit 40-Stunden-Woche bzw. die Vollzeitarbeit mit langen Arbeitszeiten oberhalb von 40 Stunden pro Woche. Ein Drittel aller abhängig beschäftigten Frauen arbeitet mindestens 40 Stunden pro Woche.
Bearbeitung: Dietmar Hobler, Svenja Pfahl, Sonja Weeber
1. Ab 1999 wurde für diese Arbeitszeitgruppe im Mikrozensus die obere Stundengrenze von 30 auf 31 Stunden erhöht.
2. Alle Prozent-Angaben im Text sind gerundet.



Grundlage der Berechnungen sind die Daten des Mikrozensus (Fachserie 1 Reihe 4.1.1). Der Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes ist eine laufende, amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt in Deutschland. Die Mikrozensuserhebung wird auf der Basis einer
1-Prozent-Haushaltsstichprobe jährlich durchgeführt. Der Mikrozensus stellt u. a. Daten zur Bevölkerungsentwicklung, zu Haushalten und Familien, zur Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit sowie zu Beruf, Ausbildung und Arbeitsbedingungen der Erwerbstätigen zur Verfügung. Die Grundgesamtheit ist die Wohnbevölkerung in Deutschland, damit werden Personen ohne festen Wohnsitz nicht berücksichtigt. Ausgewählte Ergebnisse des Mikrozensus werden regelmäßig in den Fachserien des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht.
Bis einschließlich zur Erhebung 2004 bezogen sich diese Angaben auf eine feste Berichtswoche für alle Befragten, die zumeist im April eines Jahres lag. Seit 2005 erfolgt die Erhebung des Mikrozensus nach dem Prinzip der Unterjährigkeit, d. h. die Befragung erfolgt über alle Wochen des Jahres verteilt. Mit der veränderten Erhebung können methodisch bedingte Veränderungen der Werte einhergehen.
Ab 2005 werden Berlin (West) und Berlin (Ost) zusammen als ein Gebiet erfasst und - statt wie bis 2004 nur Berlin (Ost) - insgesamt den neuen Bundesländer zugerechnet. Durch diese Veränderung ist eine Vergleichbarkeit von nach Ost und West differenzierten Daten vor und nach dieser Umstellung nur bedingt gegeben.
Bei dem Zeitvergleich ist zu beachten, dass bei einzelnen Arbeitszeitgruppen Veränderungen vorgenommen wurden. Seit der Erhebung 1999 werden 21 bis 30 Stunden (statt 21 bis 31 Stunden) und 31 bis 35 Stunden (statt zuvor 32 bis 35 Stunden) als Arbeitszeitgruppen zusammengefasst. Die Vergleichbarkeit der Angaben vor und nach 1999 ist für alle Arbeitszeitgruppen, die von diesen Veränderungen betroffenen sind, entsprechend eingeschränkt.
Normalerweise geleistete Arbeitszeit:
Die hier verglichenen durchschnittlichen Arbeitszeiten beziehen sich nicht auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit und auch nicht auf die tatsächliche Arbeitszeit in der Berichtswoche, sondern auf die von den Befragten normalerweise geleistete Arbeitszeit. Beim Mikrozensus werden die Angaben mit der Frage erhoben: "Wie viele Stunden arbeiten Sie normalerweise pro Woche?"
Abhängig Beschäftigte:
"Abhängig Beschäftigte sind Beamte und Beamtinnen, Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Auszubildende. Abhängig Beschäftigte üben ihre Haupttätigkeit auf vertraglicher Basis für einen Arbeitgeber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis aus und erhalten hierfür eine Vergütung (...). Als abhängig Beschäftigte gelten auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind (z. B. Urlauber, Kranke, Streikende, Ausgesperrte, Mutterschafts- und Elternurlauber, Schlechtwettergeldempfänger usw.)." (1)
1. Statistisches Bundesamt (2011): Bevölkerung und Erwerbstätigkeit 2010. Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit in Deutschland, (Fachserie 1 Reihe 4.1.1), Wiesbaden, S. 5
Begriff der Teilzeit
Was aus rechtlicher Sicht unter teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen zu verstehen ist, definiert § 2 I 1 das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) (1). Danach ist keine bestimmte Stundenzahl entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, dass Teilzeitbeschäftigte eine geringere regelmäßige Arbeitswochenzeit haben, als ihre in Vollzeit arbeitenden Kollegen/innen im Unternehmen. Von der "normalen" Teilzeit nach dem TzBfG ist die Altersteilzeit zu unterscheiden. Letztere kommt für Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr in Frage, die ihre Arbeitszeit um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit verkürzen (§ 2 I Altersteilzeitgesetz (2)).
Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung
Die geringfügige Beschäftigung (auch Minijob) ist in § 8 Sozialgesetzbuch IV (3) geregelt. Hier wird zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung unterschieden. Kurzfristige Beschäftigung bedeutet in der Regel, dass ein/e Beschäftigte/r innerhalb eines Jahres nicht länger als zwei Monate oder 50 Tage arbeitet. Geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt. Dies soll auch dann gelten, wenn aufgrund einer Vertretung der Verdienst einen Monat lang über der 400-Euro-Grenze liegt. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, müssen aber der Sozialversicherung gemeldet werden.
Der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit
Nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (4) (TzBfG) können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert wird. Gründe, warum die Arbeitszeit verringert werden soll, müssen sie nicht angeben. Die Arbeitgeber/innen dürfen dem Gesuch der Beschäftigen nur widersprechen, wenn der Reduzierung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Es reichen grundsätzlich rationale und nachvollziehbare Gründe aus. (5) Eine Befristung der Arbeitszeitreduzierung istnach TzBfG nicht möglich.
Eine solch befristete Verringerung der Arbeitszeit kann aber nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (6) (BEEG) erfolgen.Danach können sich Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einvernehmlich auf eine Reduzierung von in der Regel bis zu 30 Wochenstunden einigen (Vereinbarungslösung). Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, können Beschäftigte den Anspruch geltend machen. Sie haben einenn Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf zwischen 15 und 30 Stunden. Um den Antrag abzulehnen bedarf es dringender betrieblicher Gründe. Sie müssen "zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein." (7) Die Anforderungen sind also höher als beim TzBfG.
Aufstockung der Arbeitszeit
Einen Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit kennt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht. Nach § 9 TzBfG (8) können Teilzeitbeschäftigte aber einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei Neubesetzung einer Vollzeitstelle haben. Voraussetzung ist also, dass die Arbeitgeber/innen überhaupt einen freien Arbeitsplatz zur Verfügung haben, den sie besetzen wollen. Um die bevorzugte Berücksichtigung abzulehnen, müssen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Damit sind an die entgegenstehenden Gründe höhere Anforderungen gestellt, als an die zur Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit. Dem Bundesarbeitsgericht zufolge kommen als dringende betriebliche Gründe regelmäßig nur abweichende personelle Auswahlentscheidungen in Frage. (9)
Problematisch an diesem Anspruch ist unter anderem, dass die Beschäftigten die volle Darlegungs- und Beweislast auch für das Vorliegen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes haben (10), obwohl dies eher der Sphäre der Arbeitgeber/innen zuzurechnen wäre.
1. www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__2.html.
2. www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/__2.html
3. www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
4. www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html
5. Preis, in: ErfK, § § 8 TzBfG Rn. 24
6. www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html
7. BAG, Urt. v. 15. 12. 2009 - 9 AZR 72/09 = NZA 2010, 447 (450)
8. www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9.html
9. BAG, Urt. v. 8. 5. 2007 - 9 AZR 874/06 = NZA 2007, 1349 (1352)
10. Düwell, in: jurisPK-Familie und Beruf, § 9 TzBfG Rn. 71; Preis, in: ErfK, § 9 TzBfG Rn.14
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