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Grafik 1: Langsam mehr Frauen in Vorständen von mitbestimmten Unternehmen
Der Frauenanteil in deutschen Vorständen bewegt sich im unteren, einstelligen Bereich: Nur rund 3 Prozent aller Vorstandsmitglieder in den 160 größten deutschen börsennotierten Unternehmen sind weiblich.
Daran hat sich in den letzten vier Jahren auch kaum etwas geändert. Die absolute Zahl weiblicher Vorstandsmitglieder hat sich lediglich von 18 Frauen (2008) auf 21 Frauen (2011) erhöht.
Differenzen zeigen sich für die letzten vier Jahre allerdings danach, ob es sich um Vorstände in mitbestimmten oder nicht mitbestimmten Unternehmen handelt, ob sich also die Aufsichtsräte dieser Unternehmen - welche den Vorstand wählen - auch aus Arbeitnehmervertreter/innen zusammensetzen oder nicht.
Rund zwei Drittel aller Vorstandspositionen der 160 größten deutschen börsennotierten Unternehmen befinden sich in mitbestimmten Unternehmen (457 von 668, Angaben für 2011). In Vorständen dieser Unternehmen fiel der Frauenanteil in den Jahren 2008 bis 2010 eher unterdurchschnittlich aus, allerdings mit steigender Tendenz von Jahr zu Jahr. Erstmalig seit dem Jahr 2011 findet sich für Vorstände in mitbestimmten Unternehmen mit 3,3 Prozent ein geringfügig höherer Frauenanteil als in nicht mitbestimmten Unternehmen. Damit hat sich der Frauenanteil in den mitbestimmten Unternehmen zwischen 2008 und 2011 von 7 auf 15 Vorstands-Frauen verdoppelt.
Das andere Drittel der Vorstandspositionen befindet sich in nicht-mitbestimmten Unternehmen (211 von 668). In diesen Vorständen fiel der Frauenanteil unter den Vorstandsmitgliedern bisher vergleichsweise eher überdurchschnittlich aus - allerdings mit fallender Tendenz in den letzten vier Jahren. Erstmalig mit dem Jahr 2011 findet sich für die Vorstände in nicht-mitbestimmten Unternehmen mit 2,8 Prozent ein geringerer Frauenanteil als in den mitbestimmten Unternehmen. Der Frauenanteil in den nicht-mitbestimmten Unternehmen ist zwischen 2008 und 2011 von 11 auf 6 Vorstands-Frauen - und damit fast auf die Hälfte - gesunken.
Hier wirken sich allerdings auch die Größe sowie die Branche der jeweils betrachteten Unternehmen als weitere Erklärungsfaktoren aus. Bei drei von vier nicht-mitbestimmten Unternehmen handelt es sich um die tendenziell etwas kleineren Unternehmen des SDAX sowie um die Technologieunternehmen aus dem TecDAX. Demgegenüber handelt es sich bei drei von vier mitbestimmten Unternehmen um die tendenziell größeren Unternehmen aus dem DAX30 sowie dem MDAX.
Grafik 2: Unternehmen des SDAX und TecDAX haben etwas häufiger weibliche Vorstandsmitglieder
Der Frauenanteil in deutschen Vorständen bewegt sich im unteren, einstelligen Bereich: Nur rund 3 Prozent aller Vorstandsmitglieder in den 160 größten deutschen börsennotierten Unternehmen sind weiblich.
Differenzen in den Frauenanteilen zeigen sich für die letzten vier Jahre allerdings auch danach, welchem Börsenindex die jeweiligen börsennotierten Unternehmen zugehören, ob sie also in den Bereich des DAX30, des MDAX, des SDAX oder des TecDAX fallen.
Der relativ höchste jedoch ebenfalls niedrige Frauenanteil im Vorstand findet sich bei den deutschen börsennotierten Unternehmen des TecDAX. Dieser umfasst die 30 größten Technologieunternehmen Deutschlands. Hier ist jedes 20. Vorstandsmitglied weiblich (5,3 Prozent). Ein höherer Frauenanteil zeichnet sich auch für die Vorstände der Unternehmen des SDAX ab: Jedes 23. Vorstandsmitglied ist hier im Jahr 2011 weiblich (4,4 Prozent). Der SDAX umfasst 50 kleinere börsennotierte Unternehmen Deutschlands.
Deutlich geringere Frauenanteile finden sich für die Vorstände in den Unternehmen des DAX30 sowie des MDAX. Diese 30 größten bzw. 50 nächstgrößeren Unternehmen weisen in ihren Vorständen einen besonders geringen Frauenanteil auf, der in etwa halb so hoch ausfällt wie in den Unternehmen des TecDAX bzw. SDAX: Im Jahr 2011 sind nur etwas über 2 Prozent der Vorstandsmitglieder aus DAX-30-Unternehmen weiblich, in MDAX-Unternehmen sind es noch weniger.
Der Zeitverlauf für die Jahre 2008 bis 2011 zeigt, dass der Anteil der Frauen in den Vorständen der 30 technologischen TecDAX-Unternehmen in den letzten drei Jahren konstant bei sechs bis sieben Frauen von insgesamt rund 120 Vorstandspositionen lag. Auch die Zahl der Vorstands-Frauen in den 50 kleineren SDAX-Unternehmen lag in den letzten Jahren recht konstant bei sieben Frauen (mit einer Ausnahme im Jahr 2010: 9 Frauen). Bei den 50 größeren Unternehmen des MDAX lag die Zahl der Frauen in Vorständen recht konstant bei vier Frauen (mit einer Ausnahme im Jahr 2009: 6 Frauen). Lediglich in den großen DAX30-Unternehmen nahm die Zahl der Vorstands-Frauen von einer Frau unter den rund 185 Vorstandsmitgliedern (2008 bis 2010) auf vier Frauen im Jahr 2011 zu.
Grafik 3: Weibliche Vorstandsmitglieder - am häufigsten in mitbestimmten Unternehmen des SDAX
Der Frauenanteil in deutschen Vorständen bewegt sich im unteren, einstelligen Bereich: Nur rund 3 Prozent aller Vorstandsmitglieder in den 160 größten deutschen börsennotierten Unternehmen sind weiblich.
Differenzen in der Höhe der Frauenanteile zeigen sich danach, ob ein Unternehmen mitbestimmt ist oder nicht und welchem Börsenindex die jeweiligen Unternehmen zugehören.
Im Bereich des SDAX hat die Tatsache, ob ein Unternehmen mitbestimmt oder nicht mitbestimmt ist, die größten Auswirkungen auf den Frauenanteil im Vorstand. Der SDAX umfasst 50 kleinere börsennotierte Unternehmen Deutschlands. In den mitbestimmten SDAX-Unternehmen ist immerhin jede 15. Vorstandsposition mit einer Frau besetzt (6,9 Prozent). Für die eher kleineren SDAX-Unternehmen wird dabei der günstige Einfluss der Unternehmensmitbestimmung besonders deutlich: Die nicht-mitbestimmten Unternehmen des SDAX weisen nur einen unterdurchschnittlichen Frauenanteil in ihren Vorständen auf (2,3 Prozent).
Dagegen ist die geringste Auswirkung der Unternehmensmitbestimmung auf die Höhe des Frauenanteils für den Bereich des TecDAX zu konstatieren. Dieser umfasst die 30 größten Technologieunternehmen Deutschlands. Bei TecDAX-Unternehmen liegt der Frauenanteil an Vorstandspositionen mit rund 5 Prozent leicht über dem Durchschnitt aller börsennotierter Unternehmen. Dabei zeigen sich jedoch kaum Unterschiede bezüglich der Frage, ob ein Unternehmen mitbestimmt ist oder nicht.
Für die DAX30- und MDAX-Unternehmen zeigt sich erneut eine starke Auswirkung der Unternehmensmitbestimmung auf den Frauenanteil in den Vorständen. Diese 30 größten bzw. 50 nächstgrößeren deutschen Unternehmen weisen in ihren (meist) mitbestimmten Unternehmen einen fast durchschnittlichen Frauenanteil von 2,2 bzw. 2,3 Prozent auf. In den wenigen nicht-mitbestimmten Unternehmen des DAX30 (eins der dreißig Unternehmen ist nicht mitbestimmt) bzw. des MDAX (acht der fünfzig Unternehmen sind nicht mitbestimmt) findet sich jedoch gar keine einzige Frau im Vorstand.
Betrachtet man alle Unternehmen zusammen, fällt der Frauenanteil in Unternehmen mit Unternehmensmitbestimmung im Jahr 2011 um 0,5 Prozentpunkte günstiger aus (3,3 Prozent) als in nicht-mitbestimmten Unternehmen (2,8 Prozent).
Langsam mehr Frauen in Vorständen von mitbestimmten Unternehmen
Zusammensetzung von Vorständen börsenorientierter Unternehmen nach Geschlecht und Unternehmensmitbestimmung in Deutschland in Prozent >> Tabelle
Unternehmen des SDAX und TecDAX haben etwas häufiger weibliche Vorstandsmitglieder
Frauen- und Männeranteil in Vorständen börsenorientierter Unternehmen nach Börsenindex in Deutschland in Prozent >> Tabelle
Weibliche Vorstandsmitglieder - am häufigsten in mitbestimmten Unternehmen des SDAX
Frauenanteil in Vorständen börsenorientierter Unternehmen nach Börsenindex und Unternehmensmitbestimmung in Deutschland in Prozent >> Tabelle
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Der Betrachtung liegen die jährlich aktualisierten Daten zu Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern zu Grunde, die die Abteilung Mitbestimmung der Hans-Böckler-Stiftung jährlich auswertet. Betrachtet werden die 160 größten deutschen börsennotierten Unternehmen (30-DAX, M-DAX, S-DAX, TecDAX) mit ihren rund 700 Vorstands- und rund 1.650 Aufsichtsratsmitgliedern. Die Daten der Jahre 2008-2011 wurden anhand von Geschäfts- und Quartalsberichten der Unternehmen, ausgewählten Presseartikeln (inkl. Pressemeldungen), Selbstauskünften sowie Einzelanfragen bei den Unternehmen durch die Hans-Böckler-Stiftung gesammelt.
Unterschiedliche Stichtage (zwischen Ende Januar und Ende Februar) der von der Hans-Böckler-Stiftung durchgeführten Auszählungen in den einzelnen Kalenderjahren sowie auch vereinzelte Ein- und Austritte von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern innerhalb eines Kalenderjahres können kleine Datenabweichungen im Zeitverlauf bedingen.
Der DAX-30 stellt den Leitindex der Deutschen Börse dar und gruppiert die 30 größten deutschen Börsenunternehmen. Der MDAX umfasst die nächstgrößten 50 Börsenunternehmen, die den DAX30-Unternehmen folgen. Es handelt sich also um die Ränge 31-80 der deutschen Börsenrangliste. Beim SDAX handelt es sich um die nächstkleineren 50 Unternehmen, die auf den MDAX folgen. Im TecDAX sind gesondert davon die 30 größten Unternehmen vertreten, die der Technologiebranche angehören.
Der Vorstand vertritt die Aktiengesellschaft (AG) nach außen und leitet die Geschäfte im Innenverhältnis. Er besteht aus einer oder mehreren Personen, abhängig vom Grundkapital und der Form der Mitbestimmung. Die Vorstandsmitglieder werden für höchstens fünf Jahre vom Aufsichtsrat gewählt, dabei kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden gewählt werden.
Deutsche Aktiengesellschaften (AG) sind gesetzlich verpflichtet einen Aufsichtsrat einzusetzen. Dieser überwacht die Geschäftsführung und vertritt die AG gegenüber dem Vorstand. Die Größe des Aufsichtsrats hängt vom Grundkapital des Unternehmens und der Art der Unternehmensmitbestimmung ab. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Aktionär/innen während der Haupt- oder Gesellschafterversammlung gewählt.
Die Kriterien für die Aufnahme in die Rangliste der 160 größten deutschen Börsenunternehmen sind der Börsenumsatz und die Marktkapitalisierung auf Basis des "Freefloats" (d.h. Aktien, die nicht dauerhaft in Besitz sind) sowie die Branchenrepräsentativität eines Unternehmens. Die Deutsche Börse entscheidet einmal jährlich im September über die Zusammensetzung der Rangliste. Auch außerhalb dessen kann ein Unternehmen aus der Rangliste fallen, wenn es z.B. nicht mehr zu den 30 größten Unternehmen zählt. Da die Zusammensetzung der Rangliste nicht fix ist, kann es bei zeitversetzten Erhebungszeitpunkten zur Betrachtung einer leicht variierenden Gesamtgruppe kommen. Mit Neuaufnahmen und dem Herausfallen von Unternehmen aus der Rangliste der größten 160 Börsenunternehmen, hat sich jeweils auch der Männer- und Frauenanteil in der Gesamtgruppe leicht verändert.
Börsenunternehmen lassen sich nach Form ihrer jeweiligen Unternehmensmitbestimmung unterscheiden. Aufsichtsräte in nicht mitbestimmten Unternehmen bestehen lediglich aus Vertreter/innen der Anteilseigner/innen.
In mitbestimmten Unternehmen setzt sich der Aufsichtsrat einerseits aus Vertreter/innen der Arbeitnehmer/innenseite sowie andererseits aus Vertreter/innen der Anteilseigner/innenseite, d.h. der Aktionär/innen, zusammen. Die Vertreter/innen der Anteilseigner/innenseite werden auf der Hauptversammlung der Aktionär/innen gewählt. Die Vertreter/innen der Arbeitnehmer/innenseite werden von den Arbeitnehmer/innen gewählt.
Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat sind gesetzlich nicht vorgeschrieben für Belegschaftsgrößen unter 500 Arbeitnehmer/innen sowie Unternehmen mit weniger als 2000 Arbeitnehmer/innen, bei denen die Konzernobergesellschaft weniger als 500 Beschäftigte hat. Desweiteren lassen sich drei gesetzliche Formen der Unternehmensmitbestimmung unterscheiden:
Im Jahr 2011 weisen 75 Unternehmen einen Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 auf, 59 Unternehmen haben keine Arbeitnehmer/innen im Aufsichtsrat, in 25 Unternehmen gilt die Drittelbeteiligung nach dem entsprechenden Gesetz von 2004 und ein Unternehmen hat einen paritätischen Aufsichtsrat nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz.
I. Gesetzliche Anknüpfungspunkte
ArbeitnehmerInnenvertretung im Aufsichtsrat
Für die ArbeitnehmerInnenseite im Aufsichtsrat enthält § 4 IV Drittelbeteiligungsgesetz 1 eine Soll-Vorschrift zur Vertretung von Frauen und Männern entsprechend ihrem Vorhandensein im Unternehmen. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Quote besteht hier also nicht.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK)
Der DCGK wurde von einer Regierungskommission erarbeitet und richtet sich seit seiner Verabschiedung 2002 an Vorstände und Aufsichtsräte von Unternehmen. Der DCGK ist kein Gesetz, sondern ein Regelungswerk, welches Unternehmensführungen Empfehlungen und Anregungen gibt, teilweise aber auch Regelungen trifft, die von den Unternehmen als geltendes Gesetzesrecht zu betrachten sind. Im Jahre 2009 wurden Empfehlungen der Regierungskommission in den Kodex aufgenommen, nach denen Vorstände und Aufsichtsräte bei ihrer Zusammensetzung auf Vielfalt, insbesondere auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen achten sollen (Regelungen in 4.1.5 und 5.1.2 des DCGK). 2
Die Empfehlungen und Anregungen sind nicht zwingend. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben lediglich nach § 161 Aktiengesetz 3 (AktG) die Pflicht, eine Entsprechenserklärung zum DCGK abzugeben, aus der ersichtlich wird, welchen Regelungen entsprochen wurde. Wurde von Empfehlungen abgewichen, so muss sich das Unternehmen bezüglich der Abeichungsgründe ebenfalls erklären. Gemäß § 161 II AktG müssen diese Erklärungen auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht werden.
II. Die freiwillige Vereinbarung von Juni 2001
Die freiwillige Vereinbarung von Juni 2001
Am 03.07.2001 trat die "Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft" in Kraft. Ziel der Vereinbarung war es die Ausbildungsperspektiven und beruflichen Chancen von Frauen, sowie die Möglichkeiten der Vereinbarung von Familie und Beruf zu fördern. Solange diese Vereinbarung von den Spitzenverbänden der Wirtschaft erfolgreich umgesetzt wird, verpflichtet sich die Bundesregierung keine Gesetze zur Erreichung der Chancengleichheit auf den Weg zu bringen. Ob eine erfolgreiche Umsetzung stattfindet, entscheidet die Bundesregierung selbst.
Inwieweit diese Vereinbarung Wirkung erzielt, wird in einer, im Zweijahres-Rhythmus erscheinender, Bestandsaufnahme gezeigt. Da aber dort keine Unternehmen namentlich genannt werden, liegen faktisch keine Sanktionsmöglichkeiten bei Ineffektivität vor.
III. Das Bundesgremienbesetzungsgesetz
Gesetzliche Förderung in der öffentlichen Hand
Für bundes- oder landeseigene Stellen, gibt es bereits verschiedene gesetzliche Regelungen zu einer geschlechtergerechteren Aufteilung der Arbeitsplätze. § 8 Bundesgleichstellungsgesetz 4 (BGleiG) enthält eine Frauenquote mit Öffnungsklausel. Nach § 8 Nr. 1 BGleiG gilt die Frauenquote nicht, wenn es einen Wahlausschuss gibt, das heißt beispielsweise nicht für die Besetzung der Bundesgerichte. § 11 BGleiG 5 bestimmt, dass ein Gleichstellungsplan zur Personalentwicklung auf vier Jahre erstellt wird. Danach sollen unter anderem Maßnahmen zur Durchsetzung von personellen und organisatorischen Verbesserungen mit konkreten Zielvorgaben für die Erhöhung des Frauenanteils in unterrepräsentierten Bereichen erstellt werden. Werden die Zielvorgaben nicht erreicht, legt das BGleiG jedoch keinerlei Sanktionen fest. Es werden auch keine Angaben zu einer gesonderten Förderung des Frauenanteils in gehobenen Positionen gemacht. Das BGleiG gilt nicht für privatisierte Unternehmen des Bundes.
Teilweise haben Bund und Länder Vorschlagsrechte für die Besetzung von Aufsichtsratmandaten. In einigen Landesgesetzen, sowie im Bundesgremienbesetzungsgesetz (§ 7 II, III BGremBG 6) sind für diese Fälle geschlechtsspezifische Besetzungsvorgaben festgelegt. Auch beim BGremBG sind aber keine Sanktionen bei Nichtbeachtung erkennbar.
Auch § 12 des Landesgleichstellungsgesetz NRW 7 enthält bezüglich der geschlechterparitätischen Besetzung von Gremien lediglich eine Soll-Vorschrift.
IV. Die FlexiQuote
Die FlexiQuote
Hat sich der Anteil von Frauen in Vorständen und Aufsichtsräten zu einem Stichtag 2013 nicht verdreifacht, tritt die 2011 verabschiedete FlexiQuote in Kraft. Die FlexiQuote ersetzt dann die freiwillige Vereinbarung von 2001. Sie gilt nur für Unternehmen, in denen der Frauenanteil in Vorstand und Aufsichtsrat unter 30 Prozent liegt. Durch die FlexiQuote werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, sich selbst eine Frauenquote zu geben, und diese dann zu veröffentlichen. Nach Ablauf des Zeitraums, in der die Quote erreicht werden soll, soll der dann aktuelle Stand dargestellt werden. Dadurch soll der Wettbewerb unter den Unternehmen gesteigert werden. Im Grunde enthält die FlexiQuote keine großen Veränderungen zum bereits jetzt vorhandenen (Deutsche Corporate Governance Kodex) DCGK. Sie basiert ebenfalls auf Freiwilligkeit, Transparenz und Wettbewerb. Nach den nur mäßigen Erfolgen im Rahmen der Erhöhung von Frauen in Führungspositionen, bleibt abzuwarten, ob die FlexiQuote mehr bewirken kann. Die Wettbewerbssteigerung ist aber bereits jetzt kritisch zu bewerten. Auch Abweichungen vom DCGK wird jährlich von den Unternehmen öffentlich gemacht. Die mediale Aufmerksamkeit für diese Abweichungen hält sich bisweilen jedoch noch in Grenzen.
1. www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/__4.html.
2. Vgl. die Präambel des Kodex'
3. www.gesetze-im-internet.de/aktg/__161.html
4. www.gesetze-im-internet.de/bgleig/__8.html
5. www.gesetze-im-internet.de/bgleig/__11.html
6. www.gesetze-im-internet.de/bgrembg/__7.html
7. https://recht.nrw.de
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