Rechtsprechung

Amtsleitung erforderlich

Jedem Betriebsrat steht mindestens ein Telefonanschluss im Betriebsratsbüro zu. Der Anspruch auf Mobiltelefon, Blackberry oder Smartphone ist jedoch nicht selbstverständlich.


In einem Unternehmen, dessen Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, dass der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern Telefone mit Amtsleitungen zur Verfügung stellt, wenn andernfalls die innerbetriebliche Kommunikation unangemessen beschränkt würde. So der Leitsatz eines Urteils vom 19.1.2005 (BAG 7 ABR 24/04), in dessen Verfahren eine bundesweit tätige Drogeriekette verpflichtet wurde, einem fünfköpfigen Betriebsrat (tätig in verschiedenen Verkaufsstellen und zuständig für 21 Filialen) die Amtsleitungen für seine Arbeit freizuschalten, da die Nutzung die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats betreffe. Auch müsse es dem Betriebsrat erlaubt sein, während seiner Arbeitszeit notwendige, kurzfristige mündliche Auskünfte von außerhalb zu erhalten, etwa von der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

Die Überlassung von Mobiltelefon, Blackberry oder Smartphone ist hingegen nicht erforderlich. Zwar gehört mobile Kommunikationstechnik zur Informations- oder Kommunikationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG. Eine dezentrale Betriebsstruktur des Arbeitgebers allein rechtfertigt jedoch nicht die Überlassung eines Mobiltelefons (LAG Hamm, Beschl. v. 20.05.2011, Az. 10 TaBV 81/10).


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