Personal Computer (PC) nebst geeigneter Peripherie (Drucker, Scanner etc.) im Büro des Betriebsrates gehören zur üblichen Ausstattung.
Sollte dies trotzdem vom Arbeitgeber bestritten werden, ist es in gerichtlichen Auseinandersetzungen hilfreich, wenn der Betriebsrat die Erforderlichkeit im Detail darlegen kann. Der Betriebsrat sollte darauf hinweisen, dass einige wichtige Aufgaben von der Arbeitnehmervertretung in der Vergangenheit nicht erledigt werden konnten, weil die entsprechende technische Ausstattung fehlte. Zudem kann der Betriebsrat erklären, dass er zukünftig neue Aufgabenfelder intensiv bearbeiten muss, die eine PC-Ausstattung erfordern.
Schreibmaschine gehört zur Steinzeit der Bürokommunikation
Das LAG Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 21. November 2002 (Az: 5 (10) TaBV 46/02) einem Betriebsrat dann einen PC zugestanden, wenn er sich sonst dem Besuch von betreuten Mitarbeitern mehrerer Filialen nicht widmen kann. Aus dem Leitsatz: "Muss der Betriebsrat angesichts vielfältiger mitbestimmungsrelevanter Vorgänge, die er in großem Umfang mit Hilfe einer Schreibmaschine
bzw. handschriftlich bearbeitet, andere Aufgaben zurückstellen (hier: Besuch der von ihm betreuten Mitarbeiter mehrerer Filialen), kann es erforderlich sein, ihm einen PC zur Verfügung zu stellen." Auch hier war es wieder eine bundesweite Drogeriekette, die sich quer stellte.
Mit vergleichbarer Begründung wurde vom Bundesarbeitsgericht einem Betriebsrat der PC verweigert (BAG-Urteil vom 16.5.2007, Az. 7 ABR 45/06; bestätigt das Urteil des LAG Hamm vom 10.3.2006, Az. 10 TaBV 154/05). Der Betriebsrat hatte nicht darlegen können, dass wesentliche Arbeiten unerledigt bleiben, weil kein PC verfügbar ist.
Das Landesarbeitsgericht Bremen (LAG Bremen, Beschluss vom 04.06.2009, Az. 3 TaBV 4/09) ist der Auffassung, dass es sich bei PC, Peripherie und Software regelmäßig um unverzichtbare Arbeitsmittel des Betriebsrates handelt, so dass es grundsätzlich keiner weiteren Darlegung zur Begründung ihrer Erforderlichkeit bedarf (außer in Kleinbetrieben oder sonstigen besonderen Umständen). Diese Rechtsprechung steht im Widerspruch zur BAG-Entscheidung vo 16.05.2007. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Arbeitgeberin in dieser Sache das Bundesarbeitsgericht anrufen wird.
Am 27. Januar 2010 urteilte das Kieler Landesarbeitsgericht, dass eine Schreibmaschinen für die Arbeit eines Betriebsrats unzumutbar sei. "Derartiges gehört zur Steinzeit der Bürokommunikation", urteilten die Richter. Der Arbeitgeber müsse dem Betriebsrat einen Computer zur Verfügung stellen, wenn er bei betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben selber auch einen benutze (Az.: 3 TaBV 31/09). Das Urteil betraf eine Drogeriemarktkette mit rund 10 000 Märkten bundesweit und einen neunköpfigen Betriebsrat, der für mehr als 300 Mitarbeiter in Schleswig-Holstein zuständig ist.
Der Betriebsrat kann auch einen eigenen Drucker verlangen, er muss sich nicht mit einem Gemeinschaftsdrucker außerhalb seiner Büroräume abfinden. Dies entschied das LAG Hamm am 18. Juni 2010 (Az. 10 TaBV 11/10). Das Gericht berücksichtigte dabei, dass der Drucker die Druckaufträge eine Zeit lang speichere und somit die nötige Vertraulichkeit für den Betriebsrat nicht gegeben sei.
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