Grundsätzlich kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht vorschreiben, auf welche Art und Weise er seine innerbetriebliche Kommunikation betreibt. Ist das Intranet ein betriebsübliches Kommunikationsmittel, kann der Arbeitgeber dessen Nutzung nicht verwehren.
Die Rechtsprechung zum Intranet hat bisher folgende Aspekte geklärt:
Intranet gehört zur Informations- und Kommunikationstechnik
Das unternehmens- oder betriebsinterne Intranet gehört zur Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne von § 40 Abs. BetrVG, die dem Betriebsrat vom Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen ist. (.) Der Betriebsrat hat Anspruch auf Veröffentlichung seiner Informationen auf einer eigenen Homepage auch in einem vom Arbeitgeber eingerichteten betriebsübergreifenden Intranet. Mit diesem Leitsatz (BAG 7 ABR 18/04 vom 01.12.04) stellte das BAG klar, dass Betriebs- und Personalräten der Zugang zum Intranet zur Verbreitung von Informationen Belegschaften nicht verwehrt werden dürfe. Konzernweit geführte Netze über verschiedene Betriebsteile hinweg stehen dem nicht im Wege!
Eigene Inhalte im Intranet gestattet
Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf haben, Informationen und Beiträge in einem vom Arbeitgeber im Betrieb eingerichteten Intranet zu veröffentlichen. Mit diesem Leitsatz (BAG 7 ABR 12/03 vom 3.9.2003) stellte das BAG klar, dass die Veröffentlichung von Informationen und Beiträgen im Intranet der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats diene. Die umfassende und rechtzeitige Information der Arbeitnehmer über seine Tätigkeit im Rahmen seines Aufgabenkreises gehöre zur laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats. Das Besondere an diesem Urteil: Die Interessenvertretung entscheidet selbst, welche Informationen eingestellt werden. Dem Arbeitgeber ist es untersagt, Eingriffe in dieser Art der Information zu unternehmen. Die Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sei, obliege dem Betriebsrat. Der Arbeitgeber könne dem Betriebsrat die Art der innerbetrieblichen Kommunikation nicht vorschreiben.
Eigene Homepage auch in konzernweiten Netzen
Das hessisches LAG (Az: 9 TaBV 68/03 vom 20. November 2003) ist der Meinung, dass einem Betriebsrat bei üblicher Intranetnutzung durch den Arbeitgeber auch dann ein Anspruch auf eine eigene Homepage zusteht, wenn das Intranet betriebsübergreifend eingerichtet ist und der Zugang zu dieser Homepage nicht auf die Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes beschränkt ist, sofern der Arbeitgeber keine gewichtigeren Gründe einwendet als die Besorgnis, die Arbeitnehmer anderer Betriebe könnten Arbeitszeit für das Aufsuchen der Homepage verwenden, so der spannende und viel Potenzial beinhaltende Orientierungssatz. Der Betriebsrat habe die Nutzung des Intranet für erforderlich halten dürfen, da der Arbeitgeberin (einer Bank) aufgrund der technischen Ausstattung des Betriebs keine zusätzlichen Kosten entständen. Zwar könnten Mitarbeiter, die nicht in der "Zentrale", sondern in anderen Betrieben beschäftigt seien, die
Arbeitszeit verwenden, um nach Informationen des Betriebsrats der Zentrale auf dessen Homepage zu suchen. Der Betriebsrat sei jedoch für Vertragsverletzungen von im Unternehmen beschäftigten Mitarbeitern, die sich während der Arbeitszeit mit tätigkeitsfremden Angelegenheiten beschäftigen, nicht verantwortlich.
Wenn "Gängige Praxis", dann ins Netz
Das LAG Schleswig-Holstein fasste am 28. Januar 2003 (Az: 5 TaBV 25/02) ein für BR/PR wichtiges Urteil: "Sofern im Betrieb des Arbeitgebers ein innerbetriebliches elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (Intranet) besteht, hat auch der Betriebsrat im Rahmen seiner gegenüber den Arbeitnehmern bestehenden Unterrichtungspflichten gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Nutzung
dieses Systems. Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn die betriebsinterne Kommunikation per Intranet gängige Praxis ist, wie z.B. in einem High-Tech-Unternehmen der Elektroindustrie."
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