Der Anspruch eines Betriebsrats auf Internet-Zugang wurde bereits im Jahre 2003 vom BAG bestätigt.
Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen. Mit diesem Leitsatz hatte das BAG im Jahre 2003 (BAG 7 ABR 8/03 vom 3.9.2003) Klarheit in der bis dahin offenen Rechtsfrage nach dem grundsätzlichen Anspruch eines Internetzugangs von Interessenvertretungen geschaffen. Das BAG führt aus, die Arbeitgeberin sei nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, die bereits vorhandenen Personal Computer der freigestellten Betriebsratsmitglieder an das Internet anzuschließen und die laufenden Kosten zu übernehmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 20.01.2010 (Az. 7 ABR 79/08) die juristischen Hürden für eine Internetnutzung durch den Betriebsrat weiter abgebaut. Demnach sei das Internet offenkundig der Aufgabenerfüllung des Betriebsrates dienlich, jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.
Somit kann nach Auffassung des BAG in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Internets der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrates dient. Unter Änderung der früheren Rechtsprechung (Entscheidung vom 23.08.2006, Az. 7 ABR 55/05 sowie vom 16.05.2007, Az. 7 ABR 45/06) fordert das BAG deshalb nicht mehr, dass der Betriebsrat im Rechtsstreit konkrete und aktuelle betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt. Der Betriebsrat muss auch nicht länger nachweisen, dass er die ihm obliegender Rechte und Pflichten ohne Internet nicht in vollem Ausmaß wahrnehmen könne.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatte den Anspruch auf Internetzugang für Betriebsräte auch in kleinen Gremien (5 Mitglieder) in einem Filialbetrieb bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn die Filialleitung selbst keinen Internetzugang besitzt (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2008, Az. 5 TaBV 140/07, Revision nicht zulässig). Diese Entscheidung hat das LAG Niedersachsen noch einmal bestätigt, indem es dem Internetzugang für den Betriebsrat auch dann zustimmte, wenn der Arbeitgeber seinen Internetzugang nur eingeschränkt nutzt (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.10.2010, Az. 2 TaBV 55/10).
Auch das LAG Baden-Württemberg kam zu der Auffassung, dass dem Betriebsrat ein Internetzugang zusteht (18.02.2009, Az. 12 TaBV 17/08). Das LAG Baden-Württemberg betont in seiner Urteilsbegründung, dass das Internet heutzutage zum alltäglichen Handwerkszeug auch von Betriebsräten geworden sei.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat im März 2011 ergänzend festgestellt, dass der Betriebsrat keine individuelle Anmeldung für den Internetzugang einrichten muss: Auf einem im Raum des Betriebsrats vorhandenen PC ist dem Betriebsrat der Zugang zum Internet ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds am Computer mit einer für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung einzuräumen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.03.2011 - 10 TaBV 1984/1).
Trotzdem ist nicht auszuschließen, dass Betriebsräte gelegentlich die Erforderlichkeit begründen müssen, bevor der Arbeitgeber ihnen den Internetzugang einrichtet. Die Begründung muss die konkreten betrieblichen Verhältnisse berücksichtigen, darf also nicht nur auf das allgemein schnellere Finden von Informationen abstellen.
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