Einige hundert Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen und Vertrauensleute pflegen eigene Internetseiten.
Die Arbeitnehmervertretung kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er eine öffentliche Website im Internet zur Verfügung stellt und finanziert (DKKB § 40 Rn. 102). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es dazu allerdings nicht. In der Regel werden betriebsintern einvernehmliche Lösungen gefunden. Internet-Auftritte der Arbeitnehmervertretung sind dann zum Beispiel in die Internetauftritte des Unternehmens integriert. Einige Gewerkschaften stellen den Arbeitnehmervertretungen die notwendige Technik und Unterstützung bereit. Einige Websites beruhen auf privater Initiative von Arbeitnehmervertretern und werden vom Arbeitgeber geduldet.
Die Frage ist auch, ob eine Arbeitnehmervertretung das Recht besitzt, die allgemeine Öffentlichkeit mittels der eigenen Website zu informieren. Dies kann derzeit nicht eindeutig beantwortet werden. Einige juristische Kommentatoren verneinen die Frage, indem sie auf die Wahrung von Betriebsgeheimnissen hinweisen. Andere Juristen und Kommentatoren befürworten den betriebsrätlichen Internetauftritt, weil es bis heute kein eindeutiges höchstrichterliches Verbot gibt.
Als Selbstverständlichkeit dürfte gelten, dass tatsächliche Betriebsgeheimnisse nicht über eine Internetseite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Auch die vollständige Wiedergabe von Betriebsvereinbarungen kann eine unzulässige Verbreitung im Internet darstellen.
Auch auf privat betriebenen Internetseiten dürfen Betriebsräte keine Interna des Unternehmens und auch keine verletzenden Inhalte gegen Unternehmensangehörige veröffentlichen.
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