Grundausstattung
Büroraum
Jeder Betriebsrat benötigt ein Büro, das er für seine Arbeit ungestört nutzen kann und in dem er seine Unterlagen sicher ablegen kann. Dem Arbeitgeber steht kein Zutrittsrecht zu.
Das Büro des Betriebsrats ist im Vergleich zu üblichen Büros in mehrfacher Hinsicht etwas Besonderes:
- Es ist abschließbares Hoheitsgebiet des Betriebsrats, den Schlüssel hat nur der Betriebsrat. Ausnahmsweise dürfen Reinigungskräfte mit Generalschlüssel zur Erledigung ihrer Aufgaben (Reinigung, Müllentsorgung) das Büro betreten, nicht aber der Arbeitgeber oder andere Personen, die nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder im Betriebsrat sind. Verfügt der Betriebsrat über ein Sekretariat oder Stabsstellen, sind natürlich auch diese Mitarbeiter zutrittsberechtigt.
- Gibt es im Betriebsrat mehrere Gruppierungen, haben Minderheitengruppen keinen Anspruch auf eigene Büroräume zur ausschließlichen Nutzung; die Verteilung der Räume erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsratsgremiums (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.07.2011, Az. 7 TaBV 764/11).
- Das Büro muss eine angemessene Größe haben, so dass den Vorsitzenden (auch den nicht freigestellten Vorsitzenden in kleinen Gremien) und Freigestellten eigenständige Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und Gäste empfangen werden können. Für ein fünfköpfiges Gremium kann ein Büro von etwa 20 Quadratmeter Größe ausreichend sein. Steht im Betrieb kein entsprechender Raum zur Verfügung, muss der Arbeitgeber diesen in unmittelbarer Nähe anmieten.
- Das Büro muss für die Beschäftigten gut erreichbar sein. Es sollte möglichst unbeobachtet zugänglich sein. Was dies im Einzelnen bedeutet, kann nur betriebsspezifisch beurteilt werden.
- Im Büro muss es mindestens einen abschließbaren Schrank geben, so dass alle Unterlagen des Betriebsrat gegen unberechtigten Zugriff (z. B. durch Reinigungskräfte) gesichert werden können.
- Das Büro muss optisch und akustisch abzuschirmen sein, d. h., Fenster müssen Gardinen oder Jalousien aufweisen und die Wände und Türen dürfen ein Mithören außerhalb des Raumes nicht zulassen. Dies gilt auch für den Sitzungsraum.
- Für die Sitzungen des Betriebsrats muss ein Sitzungsraum zur Verfügung stehen, in dem alle Mitglieder und Gäste ausreichend Platz für die Sitzungen haben. Der Sitzungsraum muss nicht im Hoheitsgebiet des Betriebsrats liegen, sondern kann ein beliebiger - allerdings abhörsicherer - Sitzungsraum im Unternehmen sein.
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