Grundausstattung

Büroausstattung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die Büroausstattung zukommen zu lassen, die er in vergleichbaren Büros verwendet.


Zu einer angemessenen Büroausstattung gehören Informations- und Kommunikationstechnik (Hardware und Software). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, die Beschäftigten schriftlich zu informieren (Schwarzes Brett, Intranet).

Zur Büroausstattung gehören u. a.

  • Angemessene Beleuchtung, Belüftung, Klimatisierung
  • Bürostühle und Bestuhlung für Besprechungen
  • Schreibtische (mit abschließbaren Fächern und üblicher Büroausstattung)
  • Schränke, abschließbar
  • Ausstattung eines Sitzungsraums (Tische, Stühle, Flip-Chart, Moderationswände, Moderationsmaterial, Overhead-Projektor oder LCD-Beamer)
  • Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Technik)
  • Eigene Telefon- und Fax-Festnetz-Amtsleitung (auf Antrag)
  • Schwarze Bretter im Betrieb (Anzahl abhängig von Mitarbeiterzahl, Betriebsgröße und räumlicher Ausdehnung)
  • Kopierer; in kleineren Unternehmen mindestens Mitbenutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Kopiergerätes.

Benötigt der Betriebsrat besondere Ausstattungsgegenstände, die im Unternehmen nicht vorhanden bzw. nicht üblich sind, so ist von ihm die Erforderlichkeit zu begründen. Insbesondere bei der Informations- und Kommunikations-Technik ist dies immer noch in einigen Fällen notwendig, weil Arbeitgeber den Betriebsräten sogar die im Unternehmen übliche Ausstattung, beispielsweise Faxgeräte, PC und Internetanschluss verweigern (siehe Rechtsprechung).

Für Informationen an die Beschäftigten steht dem Betriebsrat das Schwarze Brett zur Verfügung. Zusätzlich - in der Regel nicht als Ersatz - hat der Betriebsrat das Recht, das betriebliche Intranet zu diesem Zweck mit allen betriebsüblichen Funktionen zu benutzen.


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