Der Umgang mit Insiderinformationen ist für Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen ein wichtiges Thema. Umgekehrt müssen die Unternehmen bestimmte Fakten direkt veröffentlichen; dabei stellt sich dann oft die Frage, ob dies schon vor der Aufsichtsratssitzung geschehen muss. Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihren "Emittentenleitfaden" im Sommer 2009 neu veröffentlichte sind die Zweifelsfragen für Aufsichtsräte und Betriebsräte zum Umgang mit dem neuen Insider-Recht geklärt.
Die Themen finden ihre gesetzliche Regelung im dritten Abschnitt des Wertpapierhandelsgesetzes (WertWpHG), in den §§ 12 bis 16b: Insiderpapiere und Insiderhandelsverbote, Veröffentlichungspflicht der Unternehmen und Zuständigkeit des Aufsichtsrates, Führung von Insiderverzeichnissen und Veröffentlichung von Geschäften von Führungspersonen.
Seit längerem in der Diskussion und auch Gegenstand von Gerichtsentscheidungen ist die Publikationspflicht bei sogenannten gestreckten oder mehrstufigen Entscheidungen. Letzteres liegt insbesondere vor, wenn im Unternehmen ein Aufsichtsrat zu beteiligen ist. Sei es bei zustimmungsbedürftigen Geschäften, die der Vorstand ihm vorzulegen hat, oder bezüglich des Rücktritts vom Vorstandsamt, wie es im sogenannten Schrempp-Fall war.
Hier hat nun der Europäische Gerichtshof am 28.06.2012 (C-19/11) auf Vorlage aus Deutschland entschieden:
Es könne auch eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung über Zwischenschritte eines kursrelevanten Vorgangs als Insider-Information anzusehen und deshalb zu veröffentlichen sein. Es komme allein auf die Würdigung der bereits verfügbaren Anhaltspunkte an, dass die Umstände eintreten werden.
(Kursrelevanz für den verständigen Aktionär)
Die Lösung für die Praxis liegt weiterhin in der Selbstbefreiung nach §15 WpHG (s. Hinweis unter Materialien zum praktischen Vorgehen im Betrieb).