Netzwerke qua Betriebsverfassungsgesetz, tarifliche Formen und zusätzliche Gremien.
Netzwerke qua Betriebsverfassungsgesetz
Die Zusammenarbeit mehrerer Betriebsräte eines Unternehmens oder Konzerns ist durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in den §§ 47 bis 53 (Gesamtbetriebsrat) bzw. §§ 54 bis 59 (Konzernbetriebsrat) geregelt. Weitere Möglichkeiten ergeben sich aus dem novellierten § 3 BetrVG (Abweichende Regelungen). Dieser erlaubt, Betriebsrats-Strukturen per Tarifvertrag festzulegen.
Einzelne Unternehmen (Firmentarifverträge) oder Branchen (Verbandtarifverträge) können wirksamer betriebsrätlich organisiert werden. Die Regelungskompetenz liegt bei den Tarifvertragsparteien. Liegen keine tariflichen Regelungen vor, können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden (vgl. § 3 Abs. 2 BetrVG).
Tarifliche Formen der Arbeitnehmervertretung
Die Organisationsstruktur von Betriebsräten sind verhandelbar, nicht die Substanz und das Ausmaß seiner Rechte und Pflichten.
Besondere Strukturen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG können nicht beliebig gebildet werden, sondern sind der Organisation des Unternehmens oder anderen übergreifende Betriebskooperationen anzupassen.
Beispiel: In einem Bereich der Automobilindustrie gibt es Zulieferer, die miteinander kooperieren. Die Betriebsräte aus diesen Unternehmen entscheiden sich, ihre Gremien entlang der Wertschöpfungskette aufzubauen. Werden diese Möglichkeiten per Tarifvertrag festgelegt, ersetzen diese Regelungen die gesetzlichen Betriebsräte.
Zusätzliche Gremien
Neben den gesetzlichen Strukturen können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG weitere Gremien gebildet werden, um einen Erfahrungsaustausch in den Unternehmen und jenseits ihrer Grenzen zu organisieren.
Beispiel: Unternehmen der Papierindustrie sind durch Just-in-Time-Produktion miteinander verbunden. Die Betriebräte halten es für sinnvoll, eine Arbeitsgemeinschaft zu gründen. Ziel ist es, Programme für die betriebliche Weiterbildung zu koordinieren. Die Arbeitsgemeinschaft kann als ständige Einrichtung installiert werden, obwohl es keine Unternehmens- bzw. Konzernstruktur gibt.
Zu beachten ist, dass solche Strukturen parallel zu den bestehenden Betriebsräten entstehen. Diese Arbeitsgemeinschaften haben keine gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte. Im Tarifvertrag müssen ihre Aufgaben und die Zusammensetzung ebenso geklärt werden wie ihre Ausstattung mit Hilfsmitteln. Besonders Fragen der Arbeitsbefreiung, Entgeltsicherung und Fortbildung sind zu beantworten.
Tarifvertrag geht vor Betriebsvereinbarung
Tarifliche Regelungen sind wichtiger als Betriebsvereinbarungen. Es ist nur möglich, per Betriebsvereinbarung Regelungen zu treffen, wenn es im Unternehmen keine entsprechenden Tarifverträge gibt.
Mögliche Betriebsvereinbarungen sind freiwillige und keine erzwingbaren Verabredungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Datenschutz beachten
Personenbezogene Daten sind in überbetrieblichen Netzwerken tabu. Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder Gehaltstabellen fallen in aller Regel jedoch nicht unter den § 79 des BetrVG, der Betriebsräte bei bestimmten Informationen zur Geheimhaltung verpflichtet.
Anders sieht es bei Informationen aus, die ausdrücklich vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig benannt werden, wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Herstellungsverfahren oder Kalkulationsgrundlagen, die im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens stehen.
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