E-Mail ersetzt kein Schreiben mit Unterschriftszwang

Äußerungen des Betriebsrates, die der Schriftform bedürfen, können nicht per E-Mail abgegeben werden.


Dieser Rechtssatz ist zuletzt sowohl einem Betriebsrat als auch einer betroffenen Beschäftigten zum Verhängnis geworden. Der Betriebsrat hatte seinen Widerspruch gegen eine Kündigung lediglich per E-Mail an den Arbeitgeber übermittelt. Das Arbeitsgericht Frankfurt erklärte darauf den Widerspruch für unwirksam. Die Folge war, dass die Zustimmung zur Kündigung als erteilt galt. Die betroffene Arbeitnehmerin konnte sich in ihrem Prozess weder auf den Widerspruch stützen, noch einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen.

Sofern im Gesetz die Schriftform verlangt wird, muss dem Arbeitgeber ein Dokument mit einer Originalunterschrift zugestellt werden. Das ist im Arbeitsrecht z.B. bei Widersprüchen und Zustimmungen des Betriebsrats der Fall, aber auch bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Deshalb sind auch Faxe für diese Äußerungen ungeeignet.

Es gibt eine Ausnahme: Seit der Umsetzung der EG-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr im Jahr 2001 kann eine E-Mail anerkannt werden, wenn sie mit einer "elektronischen Signierung" versehen ist. Dies erfordert aber vorab ein kompliziertes Verfahren zur Zertifizierung dieser Unterschrift und zusätzlich eine Betriebsvereinbarung über die Nutzung solcher Unterschriften. Diese Form wird allerdings, wie bei diesen schwierigen Voraussetzungen zu erwarten, nur selten praktiziert.


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