Betriebsräte haben nach der Wahl mehr Rechtssicherheit. Sie können zwei Wochen nach der Wahl weitgehend sicher sein, dass ihre Wahl gültig ist. Das folgt aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Früher musste bei mehreren Wahlfehlern eine Gesamtschau der Mängel vorgenommen werden. Auch wenn jeder einzelne Fehler nicht besonders schwerwiegend war, konnten die Mängel zusammengenommen zur Nichtigkeit der Wahl führen. Das konnte bedeuten, dass auch Jahre später die Wahl für nichtig erklärt werden konnte. Folge: Es wurde so getan, als hätte es keine Betriebsratswahl gegeben. Dementsprechend hatten die Betriebsräte rückwirkend keinen Kündigungsschutz, bereits abgeschlossene Betriebsvereinbarungen wurden im Nachhinein ungültig.
Der einzelne Fehler muss zur Nichtigkeit führen
Dieser Unsicherheit wurde durch die neue Rechtsprechung abgeholfen. Jetzt ist jeder Fehler bei einer Wahl im Einzelnen daraufhin zu prüfen, ob er zur Nichtigkeit der Wahl führt. Dies ist überschaubarer. Die einzelnen Mängel, die zur Nichtigkeit führen können, müssen besonders schwerwiegend und für die Beteiligten offensichtlich sein. Beispiele: Bildung eines Betriebsrats während einer Betriebsversammlung durch Zuruf, Wahl eines Betriebsrates durch Nicht-Arbeitnehmer, Wahl eines Betriebsrats für einen nichtbetriebsratsfähigen Betrieb.
Bei "normalen" Fehlern: Anfechtung der Wahl binnen zwei Wochen
Entsprechend dieser Rechtsprechung sind mehrere Fehler mittlerer Schwere nur noch ein Anfechtungsgrund. Der muss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Mit weit geringeren Folgen als bei der Nichtigkeit: die Wahl muss wiederholt werden, der Betriebsrat ist bis zur Rechtskraft des Beschlusses im Amt und alles, was er bis dahin unternommen hat, bleibt gültig.
Sind die zwei Wochen ohne Beanstandungen vergangen, kann der Betriebsrat auch bei nachträglich festgestellten Fehlern ohne Bauchgrimmen von einer regulären Wahl ausgehen.
(BAG, Beschl. v. 19.11.2003, 7 ABR 24/03)
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