Wenn mehrere Unternehmen gemeinsam einen Betriebsrat gegründet haben, hat dieser auch ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen.
Der so genannte Gemeinschaftsbetriebsrat hat auch dann ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen nach § 99 BetrVG, wenn die Unternehmen zwar für sich allein nicht die Mindestzahl von 21 Arbeitnehmern erreichen, aber im Gemeinschaftsbetrieb insgesamt mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dem Betriebsrat, der in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall zwei Unternehmen von 18 bzw. 4 Beschäftigten zu vertreten hatte, ist das Mitbestimmungsrecht bei einer Versetzung zugestanden worden.
Das Betriebsverfassungsgesetz geht seit seiner Novellierung bei der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen nicht mehr von einer betrieblichen, sondern einer unternehmerischen Grenzzahl von 20 Beschäftigten aus. Dies hatte zur Folge, dass mehr Betriebsräte in die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen eingebunden wurden. Im Sonderfall des Gemeinschaftsbetriebs wäre aber diese ansonsten für die Beschäftigten günstigere Regelung in ihr Gegenteil verkehrt worden. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Gemeinschaftsbetrieb, der in seiner Gesamtheit diese Grenzzahl überschreitet, nicht anders behandelt werden soll als gleichgroße Unternehmen.
BAG, Beschluss vom 29.9.2004
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