Mehrheitswahl entscheidet über Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats

Bei der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat wird die Mehrheitswahl angewandt.


Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.7.2004 stützt die im Betriebsrat befindliche stärkste Gruppe, also in den meisten Fällen die Liste der im Betrieb vertretenen DGB-Gewerkschaft. Sie kann mit ihrer Mehrheit die von ihr vorgeschlagenen Betriebsräte wählen lassen.

Das BAG hat sich ausdrücklich gegen das Verhältniswahlrecht als einem allgemeinen Prinzip des Betriebsverfassungsgesetzes ausgesprochen. Es sei verfassungsrechtlich zulässig, teilweise die Verhältniswahl, die in ihrem Kern die Minderheiten im Betriebsrat schützt, und in anderen Teilen die Mehrheitswahl anzuordnen.

Die Mehrheitswahl ist auch beim verkürzten Wahlverfahren in Kleinbetrieben festgeschrieben. Sie war in Zeiten der Novellierung des BetrVG von Arbeitgeberseite stark angegriffen worden, weil sie angeblich verfassungswidrig sei.


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