Werden sich Arbeitgeber und Betriebsrat über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung nicht einig, haben beide Parteien die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen. Diese trifft dann einen Beschluss - "Spruch" genannt. Verbindlich ist dieser Spruch aber nur, wenn die Betriebsvereinbarung in den Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung fällt.
In der Praxis muss die Einigungsstelle oft gar nicht mehr entscheiden, weil sich die Betriebsparteien während des Verfahrens vor der Einigungsstelle doch noch freiwillig einigen. Doch allein die Drohung, die Einigungsstelle anzurufen, kann sich für Betriebsräte lohnen, weil der Arbeitgeber dann oft in den Verhandlungen bereit ist, nachzubessern.
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