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HBS Böckler Impuls

Unternehmensmitbestimmung: Flucht aus der Mitbestimmung? Viel Wind, wenig Substanz

Ausgabe 02/2006

Flüchten Unternehmen in ausländische Rechtsformen, um sich der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz zu entziehen? Eine Übersicht der Hans-Böckler-Stiftung zeigt: Bisher haben überhaupt nur neun Unternehmen ihre Rechtsform entsprechend geändert - aus unterschiedlichen Gründen. Von Flucht kann keine Rede sein.

Jüngstes Beispiel: Air Berlin, die in London-Stansted eine Dachgesellschaft nach britischem Recht gegründet habe. Air Berlin wird in Deutschland weiterhin als ein deutsches Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft & Co. KG geführt. Im Falle der Air Berlin plc & Co. KG ist die plc nur anstelle einer GmbH ein ausländischer persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der deutschen KG. Hauptgrund: bilanzrechtliche Vorteile und bessere Abschreibungsmöglichkeiten.

"Solche Konstruktionen sind seit jeher rechtlich umstritten"

Neu ist dieser Weg allerdings nicht: "Solche Konstruktionen werden genutzt, seit es das Mitbestimmungsgesetz gibt und sind seit jeher rechtlich umstritten", sagt Sebastian Sick. Der Experte für Wirtschaftsrecht in der Hans-Böckler-Stiftung hat eine ausführliche Recherche zu Unternehmen durchgeführt, die wegen ihrer Rechtsform aus der deutschen Mitbestimmung herausfallen.

Das Ergebnis: Zu einem ausländischen Gesellschafter in der KG griffen vor Air Berlin bisher nur neun Unternehmen mit mindestens 2.000 Beschäftigten in Deutschland - der Grenze, ab welcher der paritätisch besetzte Aufsichtsrat vorgeschrieben ist. Selbst im Falle der am häufigsten zitierten Ltd. & Co. KG - wiederum einer deutsch-britischen Konstruktion - gibt es lediglich zwei Unternehmen in dieser Größenordnung.
Im Regelfall ist nicht bekannt, warum eine Gesellschaft sich für eine solche Konstruktion entscheidet. Häufig stehen steuerliche Gründe im Vordergrund.

Eine Flucht aus der Mitbestimmung wird seit einer Reihe von jüngeren Urteilen des EuGH zur Niederlassungsfreiheit für ausländische Unternehmen mit Verwaltungssitz oder Niederlassung in Deutschland diskutiert. Doch lediglich ein einziges Unternehmen - der Landmaschinenhersteller Deere & Company - erreicht in seiner deutschen Niederlassung die Größenordnung von 2.000 Mitarbeitern, wogegen immerhin 29 Prozent der 746 mitbestimmten Unternehmen in ausländischer Hand sind.

"Der Gesetzgeber sollte die Mitbestimmung nicht einschränken, sondern klarer machen"

So wie allen US-Unternehmen ist es Deere aber bereits aufgrund des deutsch-amerikanischen Handelsabkommens von 1954 erlaubt, als ausländische Gesellschaft in Deutschland ohne Mitbestimmung tätig zu sein.

Im Fall europäischer Gesellschaften dieser Größenordnung wird das Modell hingegen gar nicht genutzt. "Nach unseren Recherchen existiert keine einzige Gesellschaft des europäischen Auslands, die eine deutsche Niederlassung mit  mehr als 2.000 Arbeitnehmern oder einen deutschen Verwaltungssitz hat", so Sick.

Für Mitbestimmungsvermeidung spreche das nicht, sondern für Akzeptanz. "Der Gesetzgeber sollte die Geltung des Mitbestimmungsgesetzes nicht einschränken, sondern auch für die genannten Einzelfälle klarstellen", urteilt deshalb Dr. Roland Köstler, Leiter des Referats Wirtschaftsrecht in der Hans-Böckler-Stiftung.

  • So wird die Mitbesimmung umgangen. Von einer Fluchtbewegung kann allerdings keine Rede sein. Zur Grafik

Sebastian Sick: Mitbestimmungsrelevante Unternehmen mit ausländischen/kombiniert ausländischen Rechtsformen, internes Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung, Januar 2006. Arbeitspapier zum Download.

Mitbestimmte Unternehmen 2004: Ein leichter Rückgang, in: Magazin Mitbestimmung 5/2005.

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