Quelle: HBS
Magazin Mitbestimmung: Vor 25 Jahren - Bundesverfassungsgericht stärkt Mitbestimmung
Das Bundesverfassungsgericht hat 1979 eine Beschwerde gegen das Mitbestimmungsgesetz abgewiesen, aber künftige "Korrekturen" nicht ausgeschlossen. Heutige Kritiker verwenden dies als Argument - zu Unrecht, urteilt Ex-Verfassungsrichter Helmut Simon.
Im Mitbestimmungsurteil heißt es: ,,Sollte sich freilich die Prognose des Gesetzgebers, dass das Gesetz nicht zu nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Unternehmen führen werde, im Verlauf der Entwicklung nicht bestätigen, so wäre der Gesetzgeber zu einer Korrektur verpflichtet." Was könnte den Gesetzgeber heute zwingen, hier "korrigierend einzugreifen"?
Die Funktionsfähigkeit eines Unternehmens ist für alle Beteiligten, die Anteilseigner wie die Belegschaft, von hoher Bedeutung. Ihre Beeinträchtigung kann die Eigentumsgarantie verletzen. Als Beispiel nennt das Urteil den Fall, dass die Willensbildung im Unternehmen so kompliziert werde, dass Entscheidungen nicht oder kaum mehr getroffen werden könnten. Ob und welche sonstigen Fälle zur Funktionsunfähigkeit führen könnten, müssten die Kritiker der Mitbestimmung näher darlegen; mir fehlen hinreichende Erfahrungen. Generell ist gegenüber Forderungen nach gesetzgeberischen Korrekturen zu bedenken, dass die Verfassung dem Gesetzgeber bei der ihm obliegenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Anteilseigentums einen erheblichen Gestaltungsbereich zugesteht, da diesem Eigentum bei größeren mitbestimmten Unternehmen ein weittragender sozialer Bezug und bedeutende soziale Funktion eignet. Das Urteil bezeichnet es ausdrücklich als unerheblich, wenn Veränderungen der Organisation und des Verfahrens der Willensbildung im Aufsichtsrat zu gewissen faktischen Erschwerungen führen.
Könnte "Korrektur" auch Abschaffung der Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat bedeuten?
Mit einer solchen Folgerung wäre die zitierte Wendung im Urteil fälschlich überbewertet. Das Gericht spricht nicht von Abschaffung der Mitbestimmung, sondern lediglich von einer gesetzgeberischen Pflicht zur "Korrektur" und zur "Abhilfe", also von bloßen Änderungen nachteiliger Regelungen - etwa die Verkleinerung übergroßer Aufsichtsräte oder Maßnahmen zur Beschleunigung des Entscheidungsverfahrens. Forderungen nach völliger Abschaffung halte ich im Übrigen für unvereinbar mit der erheblichen gesellschafts- und verfassungspolitischen Bedeutung, die das Gericht der Mitbestimmung beimisst. Es spricht nichts dafür, dass diese verfassungsrechtliche Würdigung inzwischen gegenstandslos geworden sein könnte. Die Beibehaltung und Sicherung der weitergehenden Montanmitbestimmung ist inzwischen ausdrücklich als verfassungsgemäß beurteilt worden. Die neuere Rechtsprechung könnte sogar für eine verfassungsrechtlich gebotene Stabilisierung der Arbeitnehmerpositionen sprechen, wenn neokapitalistische Tendenzen das Kräftegleichgewicht von Kapital und Arbeit zum Nachteil des Faktors Arbeit verschieben. Immerhin hat das Gericht entschieden, die Grundrechte und das Sozialstaatsgebot könnten den Gesetzgeber und den Richter verpflichten, Ungleichgewichtslagen im Rahmen von Vertragsbeziehungen und der daraus folgenden Fremdbestimmung des Schwächeren entgegenzuwirken.
Zum Verhältnis Mitbestimmung und Tarifsystem heißt es im Urteil: "Sollte sich allerdings ergeben, dass die bestehenden rechtlichen Regelungen nicht ausreichen, die prinzipielle Gegnerunabhängigkeit der Koalitionen wirksam zu sichern, und dass deshalb die nachhaltige Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder nicht mehr gewährleistet ist, so ist es Sache des Gesetzgebers, für Abhilfe zu sorgen." Wann könnte dies der Fall sein?
Der Grundsatz der prinzipiellen Gegnerunabhängigkeit wird aus dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes hergeleitet und dient dazu, die Selbstbestimmung der Koalition über ihre eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte zu gewährleisten. Nach den Ausführungen im Mitbestimmungsurteil schützt die Verfassung die Koalitionsfreiheit nur in ihrem Kernbereich und überlässt es dem Gesetzgeber, ihre Tragweite zu gestalten; die Einschränkung der Gegnerunabhängigkeit durch das Mitbestimmungsurteil greift nicht in diesen Kernbereich ein. Inzwischen hat das Gericht zwar vor Missverständnissen seiner Rechtsprechung gewarnt und die Selbstbestimmung der Koalitionen über ihre innere Ordnung als wesentlichen Teil der Koalitionsfreiheit bezeichnet. Es sind aber nach wie vor keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, es erscheint vielmehr unwahrscheinlich, dass die auf der unteren Ebene der Unternehmen beteiligte Minderheit der Arbeitnehmervertreter einen solchen Einfluss auf die übergeordnete Ebene der Arbeitgebervereinigungen erlangen und ausüben könnte, dass diese nicht mehr zur nachhaltigen Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder imstande wären und die Gefahr einer Fremdbestimmung befürchtet werden müsste.
Kann die zitierte Passage als Aufforderung an den Gesetzgeber verstanden werden, hauptamtliche Gewerkschaftsvertreter nicht mehr für den Aufsichtsrat zuzulassen?
Das Bundesverfassungsgericht erinnert im Mitbestimmungsurteil daran, es sei immer schon die Wahl gesellschaftsexterner Kräfte in die Aufsichtsräte und insoweit ein gewisses Maß an Fremdbestimmung als zulässig angesehen und praktiziert worden. Dem entspreche es, dass auch auf Arbeitnehmerseite die Wahl nicht auf unternehmensangehörige Vertreter beschränkt werde; die Beteiligung von Gewerkschaftsvertretern erleichtere es zudem, auch auf Arbeitnehmerseite besonders qualifizierte Vertreter zu entsenden. Dies wird nicht nur ausdrücklich als vereinbar mit dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit beurteilt, sondern auch mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit. Ich vermag keinen Grund zu erkennen, von dieser Beurteilung abzuweichen, zumal im Urteil zu Recht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, gegen pflichtwidriges Verhalten von Gremienvertretern auf andere Weise einzuschreiten.
Die Fragen formulierte Dr. Roland Köstler.
Die zentralen Aussagen des Mitbestimmungsurteils (BVerfGE, 50, 290)
"Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollte das Gesetz eine gleichberechtigte und gleichgewichtige Teilnahme von Anteilseignern und Arbeitnehmern an den Entscheidungsprozessen im Unternehmen einführen. Diesen Zweck hat das Gesetz in der verabschiedeten Fassung nicht voll verwirklicht. Es hat indessen ebenfalls die Aufgabe, die mit der Unterordnung der Arbeitnehmer unter fremde Leitungs- und Organisationsgewalt in größeren Unternehmen verbundene Fremdbestimmung durch die institutionelle Beteiligung an den unternehmerischen Entscheidungen zu mildern und die ökonomische Legitimation der Unternehmensleitung durch eine soziale zu ergänzen. Dies dient nicht nur einem reinen Gruppeninteresse. Vielmehr haben die durch die institutionelle Mitbestimmung angestrebte Kooperation und Integration, die eine Berücksichtigung auch anderer als der unmittelbar eigenen Interessen erfordern, allgemeine gesellschaftspolitische Bedeutung; die Mitbestimmung ist namentlich als geeignet angesehen worden, die Marktwirtschaft politisch zu sichern. In dieser Bedeutung soll sie - ungeachtet ihrer Ausgestaltung im Einzelnen - dem Wohl der Allgemeinheit dienen." (...)
"Die bedeutende soziale Funktion des Anteilseigentums (liegt) auf der Hand. Sein sozialer Bezug zeigt sich bereits darin, dass es in aller Regel in der Gemeinschaft mit anderen in einer Gesellschaft besteht, die Eigentümer von Produktionsmitteln ist. Vor allem bedarf es zur Nutzung des Anteilseigentums immer der Mitwirkung der Arbeitnehmer; die Ausübung der Verfügungsbefugnis durch den Eigentümer kann sich zugleich auf deren Daseinsgrundlage auswirken. Sie berührt damit die Grundrechtssphäre der Arbeitnehmer. Zwar ... (enthalten) Grundrechte der Arbeitnehmer keinen verbindlichen Verfassungsauftrag zur Einführung einer Unternehmensmitbestimmung wie derjenigen des Mitbestimmungsgesetzes. Doch verdeutlichen und verstärken sie die durch den Gesetzgeber zu konkretisierende soziale Bindung des Anteilseigentums: Mitbestimmung im Unternehmen beeinflusst zu einem nicht unwesentlichen Teil die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer namentlich ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit wahrnehmen, das für alle sozialen Schichten von Bedeutung ist."